Pfändung Miteigentum

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Muupsi
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#11

22.02.2012, 14:03

Ja, unser Schuldner hat im Mai 2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dadurch haben wir auch die Information über die Eigentumswohnung erhalten.
Jupp03/11

#12

22.02.2012, 14:36

Sind dort weitere Angaben zum Vermögen der Erbengemeinschaft enthalten?
Ich würde zunächst hier -allein aus Kostengründen- den Nachlassfragebogen beim Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat, anfordern. Ergibt sich aus dem Fragebogen weiteres Vermögen, welches nicht in der Vermögensversicherung angegeben ist, und liegen Vermögensversicherung und Nachlassfragebogen in etwa von der Abgabe her zeitgleich, kann die Ergänzung der Vermögensversicherung beantragt werden.

Um hier zu einer Versteigerung insgesamt zu kommen, müßtest du ansonsten vorab noch die Aufhebung der Gemeinschaft, hier zum einen Schuldner zu 1/2 und zum anderen Schuldner/weiterer Erbe, beide in Erbengemeinschaft, insgesamt ebenfalls zu 1/2, m. E. im Wege der Pfändung herbeiführen.

Ich würde weiterhin noch einmal abschließend prüfen, ob tatsächlich sämtliche vorrangigen Rechte in Abt. III des Grundbuchs gelöscht sind. Hier stellt sich auch die Frage, wann diese Rechte gelöscht wurden, vor oder nach dem Erbfall.
Muupsi
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#13

22.02.2012, 15:05

Im Vermögensverzeichnis steht die Angabe, dass der Schuldner eine Eigentumswohnung besitze, welche privat von ihm genutzt werde. Die Wohnung würde zum Teil ihm, zum Teil der Erbengemeinschaft (bestehend aus Schuldner und Herrn xy) gehören. Der aktuelle Stand zu den Eigentumsverhältnissen der Wohnung ist der, dass 1/2 der Wohnung dem Schuldner durch Kauf im Jahr 1995 gehören. Das andere 1/2 gehörte der Erblasserin, welches aber aufgrund des Erfalls zu 1/2 an den Schuldner ging und der Rest ging an den anderen Erben (vermutlich der Bruder?). Deshalb stehen 1/2 der Wohnung im Eigentum des Schuldners und 1/2 im Eigentum der Erbengemeinschaft.

Du meinst, wenn ich beim Nachlassgericht den Nachlassfragebogen anfordere, kann ich eventuell sehen, ob die Erblasserin weiteres Vermögen hatte, welches u. a. an den Schuldner gegangen ist? Reicht zur Begründung des berechtigten Interesses aus, dass unser Mandant Forderungen gegen den Schuldern/Erben hat, damit wir Akteneinsicht bekommen?

Hast du zufällig ein Muster für so eine Aufhebung der Gemeinschaft? Der Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses ist ja bereits im PfÜb enthalten.

Und ja, es sind sämtliche Eintragungen in Abteilung III des Grundbuches gelöscht. Unsere Zwangssicherungshypothek ist der letzte Eintrag und der ist nicht durchgestrichen (also gelöscht). Der Eintrag davor (eine Grundschuld) resultiert aus dem Jahr 1990 - wann der Eintrag gelöscht wurde, weiß ich leider nicht.

Danke schon mal für die vielen Anregungen und Hinweise!!
Jupp03/11

#14

22.02.2012, 15:15

Den Nachlassfragebogen bekommst du gegen Vorlage des Titels gegen den Schuldner, um letztendlich zu prüfen, ob
-weiteres- Vermögen vorhanden ist.
Wie gesagt, aus Kostengründen würde ich zunächst diesen Schritt wählen, da die Forderung zum einen durch die Sicherungshypothek und zum anderen durch die Eintragung der Pfändung gesichert ist.

Weiterhin würde ich zunächst einmal einen vollständigen Grundbuchauszug anfordern. Dieser scheint dir nicht vorzuliegen.Dein vorletzter Absatz oben steht nämlich im Widerspruch zu deinem Ausgangsthema; dort werden auch Sicherungshypotheken angesprochen. Wann einzelne oder alle Rechte gelöscht wurden, wirst du erkennen, wenn dir der Auszug vorliegt. Dann schaust du dir die Seite Veränderungen Abt. III an und war rechts. Dort ist im einzelnen aufgeführt, was gelöscht ist.
Muupsi
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#15

22.02.2012, 16:02

Den Nachlassfragebogen werde ich umgehend beim Nachlassgericht anfordern. Noch mal Danke für den tollen Tipp :)

Der vollständige aktuelle Grundbuchauszug inkl. unsere Eintragungen der Zwangssicherungshypothek und Erbteilspfändung liegt mir vor. Im Eifer des Gefechts habe ich die Seite mit den Löschungen für Abteilung III übersehen. Es bleibt dabei, dass alle vorherigen Eintragungen in Abteilung III gelöscht sind. Also alle vorherigen Grundschulden und Sicherungshypotheken sind gelöscht. Die Löschung des letzten Eintrages wurde 1995 vorgenommen, also vor dem Erbfall. Die Eigentumswohnung scheint demnach nicht mehr belastet zu sein - abgesehen von unserer Zwangssicherungshypothek und den Pfändungen der Erbanteile sowohl unserers Schuldners als auch des anderen Erben.
Muupsi
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#16

04.05.2012, 12:25

Ich habe nun endlich den Nachlassfragebogen vorliegen. Hieraus ergibt sich: Nachlassmasse: besagte Eigentumswohnung, Anteil des Erblassers 1/2, Verkehrs-/Verkaufswert ca. 16.000 DM (zum Zeitpunkt 2002), sonst Guthaben bei Banken ca. 4.000 Euro, Wertpapiere ca. 7.000 DM (dürfte wohl beides mittlerweile aufgelöst und aufgebraucht sein); Verbindlichkeiten: sonstige Verbindlichkeiten ca. 10.000 DM, Beerdigungskosten ca. 2.500 Euro. Für mich ergibt sich somit kein weiteres Vermögen, das im Rahmen der Abgabe der e. V. im Jahr 2011 vom Schuldner hätte angegeben werden können.

Was wäre nun also der nächste Schritt? Müssen wir einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen?
Wie funktioniert das genau mit der Aufhebung der Gemeinschaft? Kann ich da mit dem PfÜb irgendwas anfangen? (der orientiert sich an Jupps Muster - siehe Beitrag 2)

Jupp, ich hoffe sehr, du (oder jemand anderes) kannst mir noch einmal weiterhelfen.
Muupsi
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#17

14.05.2012, 08:43

:schieb Vielleicht kann doch noch jemand helfen
Steffi81
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#18

04.09.2013, 11:00

Hallo,

muss ich bei der Anforderung eines Nachlassfragebogens etwas beachten?

"I.S. ... bitten wir zur Vorbereitung weiterer ZV Maßnahmen um Überlassung des Nachlassfragebogens."

Evtl. die Daten des Erblassers noch dazu schreiben?

LG Steffi
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