Hallo,
hier liegt gerade folgender Fall vor:
Wir haben ein Mandat erhalten. Unser Mandant ist Vermieter. Wir sollten Räumungsklage in Verbindung mit Zahlungsklage beim zuständigen Gericht einreichen.
Die Klage liegt nun im Entwurf vor mir. Sie ist also schon geschrieben und fast fertig zur Abgabe beim Gericht.
Nun rief unser Mandant an und teilte mit, dass das Sozialamt die rückständige Miete (Zahlungsklage) übernimmt und deshalb das Mietverhältnis fortbestehen soll.
Ich soll nun für den Mandanten eine Abrechnung erstellen, da das Sozialamt auch unsere Kosten tragen möchte.
Nun bin ich mir aber unsicher. Ist denn hier schon die 1,3 entstanden? Bei Gericht ist die Klage noch nicht eingegangen, aber wir hatten Klageauftrag und die Arbeit hatten wir ja auch schon. Oder ist nur die 0,8 Gebühr entstanden, weil der Auftrag vor Klageeinreichung für erledigt erklärt wurde seitens des Mandanten?
Ich bitte um Hilfe.
Gruß
vorzeitige Beendigung?
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Hallo...
Ich habe mal eine Frage: Wir haben unseren Mandanten zunächst außergerichtlich vertreten. Die Gegenseite hat dann Klage erhoben. Als wir die Verteidigungsabsichtsanzeige ans Gericht geschickt hatten, sagte uns unser Mandant, dass er sich intern mit dem Gegner geeinigt habe und wir nichts Weiteres veranlassen sollen.
Jetzt zur Kostenrechnung: Ich würde jetzt die Geschäftsgebühr nehmen und die Prozessgebühr, Vorzeitige Beendigung.
Wäre das richtig?????
Ich habe mal eine Frage: Wir haben unseren Mandanten zunächst außergerichtlich vertreten. Die Gegenseite hat dann Klage erhoben. Als wir die Verteidigungsabsichtsanzeige ans Gericht geschickt hatten, sagte uns unser Mandant, dass er sich intern mit dem Gegner geeinigt habe und wir nichts Weiteres veranlassen sollen.
Jetzt zur Kostenrechnung: Ich würde jetzt die Geschäftsgebühr nehmen und die Prozessgebühr, Vorzeitige Beendigung.
Wäre das richtig?????
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In meinem schlauen RVG-Buch steht aber:
"Die volle Verfahrensgebühr wird beim Beklagtenvertreter mit Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht ausgelöst, der Sachanträge enthält.
Die Anzeige der Verteidigungsabsicht ist kein Sachantrag".
"Die volle Verfahrensgebühr wird beim Beklagtenvertreter mit Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht ausgelöst, der Sachanträge enthält.
Die Anzeige der Verteidigungsabsicht ist kein Sachantrag".
- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Es ist aber ohne Sachantrag nur die verminderte Gebühr 3101 angefallen.
Ach gott, jetzt les ichs, ja nur die 0,8 VG nach 3101Tanja-Re hat geschrieben: Ich würde jetzt die Geschäftsgebühr nehmen und die Prozessgebühr, Vorzeitige Beendigung.
Wäre das richtig?????
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