Kostenvorschussnote

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gkutes

#11

29.11.2011, 14:23

das ist eigentlich kein Grund zum Augenrollenm Ciara. Ist doch so völlig in Ordnung :D . Wenn ich die Chance habe, die Originalrechnung wieder zu bekommen, storniere ich auch lieber, als dass ich noch Gutschriften durch die Gegend schicke
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Ciara
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#12

29.11.2011, 14:27

Ich finde es nur ggü. dem Mandanten etwas unhöflich bzw. es sieht irgendwie immer doof aus. Es gibt auch einige Mandanten, die schicken diese nicht zurück und Gutschriften darf ich keine erstellen.
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Kasimir1603
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#13

29.11.2011, 14:43

Ciara hat geschrieben:Ich finde es nur ggü. dem Mandanten etwas unhöflich bzw. es sieht irgendwie immer doof aus. Es gibt auch einige Mandanten, die schicken diese nicht zurück und Gutschriften darf ich keine erstellen.
Wenn die net zurück kommt und Du keine Gutschriften erstellen darfst, was machst Du dann in so einem Fall?
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Ciara
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#14

29.11.2011, 14:59

Stundenlang mit der Buchhalterin diskutieren. Am Ende storniert sie die dann aber oder es muss evtl. ausgebucht werden.
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#15

29.11.2011, 16:19

Alle Rechungen, die du vor Abschluss des Verfahren stellst, sind ja quasi Vorschussrechnungen.
Das sehe ich anders, die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr sind ja z.B. mit Einreichung der Klage entstanden. Also kann ich sie auch endgültig abrechnen. In Zukunft werden wir es aber mit der Anrechnung machen. Wobei ich mich frage wie das mit der Mehrwertsteuer läuft. Die muss doch dann auch auch für die Differenz nochmal getrennt ausgwiesen werden oder?
gkutes

#16

29.11.2011, 16:35

auch hier muss ich dir leider wieder widersprechen. Siehe § 8 RVG

Die GG wird nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit natürlich fällig und kann abgerechnet werden. Die VG wird erst fällig, wenn das gerichtliche Verfahren beendet ist.

Du rechnest immer netto an und weist dann natürlich die Mehrwertsteuer aus.
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sego
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#17

30.11.2011, 03:13

Bei RA-Micro gibt es ja am Anfang ein Kästchen zum Häckchen setzen für eine Kostenvorschussnote. Das ist eine ganz normale Rechnung mit Rechnungsnummer,nur diese wird dann automatisch storniert bei Erstellung der Abschlussrechnung. Dass man Vorschüsse abzieht, ist denke ich auch klar (sollte es zumindest).

Wir rechnen i. d. R. mit der Kostenvorschussnote ab, wenn sich noch etwas ändern könnte, also z. B. der Streitwert, oder noch was dazukommen kann (z. B. Einigungsgebühr, Terminsgebühr etc.), was vorher nicht so klar war. Wenn das Verfahren dann beendet ist, oder wir sicher sind, dass die Gebühren so bleiben, dann machen wir eine Abschlusskostennote (also ohne das entsprechende Häckchen im Programm). Dann werden die alten KN storniert und Vorschüsse abgezogen. Würden die Vorschussnoten nicht storniert werden, dann hätte man ja viel zu viel im Aktenkonto als Gebühren stehen. Und solange man klar schreibt, dass es eine KostenVORSCHUSSnote ist und nachher eine normale Kostennote, ist das auch für den Mandanten kein Problem!

Und sollten wir mal, warum auch immer, ohne Kostenvorschussnote abrechnen, dann müssen wir bei Änderungen natürlich die erste Kostennote stornieren, eben auch wegen dem Aktenkonto, aber wir fordern nicht die alte REchnung vom Mandanten sondern schreiben ihm, dass die die neue Rechnung aus dem und dem Grund erstellt wurde und wir Vorschüsse aber abgezogen haben.
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#18

30.11.2011, 08:36

Gutschriften können wir nicht ausstellen. Alles andere muss storniert werden und die Stornierung muss unbedingt in der neuen Rechnung auftauchen. Ich verweise hier auch nur auf das oben erwähnte Skript. Dort ist alles wunderbar erklärt.
Liebe Grüße :wink1
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#19

30.11.2011, 08:38

so was umständliches :oops: Wusste gar net, dass RA-Micro buchhalterisch so besch+++ ist :roll:

Wenn ich Vorschussnoten abgerechnet habe, diese bezahlt wurden, mache ich am Ende des Verfahrens eine Abschlussrechnung, ziehe gezahlte Vorschüsse unter Ausweisung der RE-Nr. der Vorschussnoten ab, weise den noch zu zahlenden Restbetrag aus und nur dieser wird dann nochs in Soll gestellt. Schließt also aus, dass zuviel Honorar im Soll im Aktenkonto steht.
Ciao Kasi

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#20

30.11.2011, 10:07

Das hab ich mal noch gefunden:
Eine Stornorechnung berichtigt oder widerruft eine Rechnungsstellung. Im Rahmen des Fernabsatzgesetzes und bei Reisebuchungen kommen Stornorechnungen häufig vor. Reisen werden häufig wieder abgesagt und dann wird eine Stornorechnung geschrieben, eine bereits beglichene Rechnung mit einer Stornorechnung ausgeglichen oder eine Gutschrift auf schon bezahlte Beträge gegeben.

1. In der Buchhaltung hat die Stornorechnung die Funktion eines Gegenbelegs zu einer gestellten Rechnung. So wird der Wert wieder zurückgesetzt. Diesen Vorgang nennt man auch Rechnungsberichtigung. Hier ist zu unterscheiden. Wenn dem Kunden die Rechnung noch nicht zugegangen ist, kann sie storniert werden und der Auftrag reaktiviert werden. Wurde der Auftrag dagegen schon ausgeführt, wird eine neue Rechnung erstellt. Hat der Kunde die Rechnung mit dem falschen Betrag schon erhalten, wird ihm eine Stornorechnung als Gutschrift übergeben und die wird dann in der Buchhaltung mit der anderen Rechnung verrechnet.
2. Sie stellen eine Stornorechnung genauso aus wie eine herkömmliche Rechnung. Achten Sie darauf, eine fehlerfreie Stornorechnung anzufertigen und geben diese mit der korrigierten Rechnung in die Buchhaltung. Bei der Umsatzsteueranmeldung müssen Sie alle Rechnungen vorweisen können.
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