Annahme Vergleich durch Anwälte
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Danke, sieht so aus... Komischer Anwalt!
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Ich frage mich warum nicht gleich nach § 278 Abs. 6 ZPO vorgegangen wurde
Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück: es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt.
Seneca
Seneca
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Komplizierte Sache, komplizierte Mandanten... Die Schilderung des SV oben war schon stark gekürzt. Es gab da noch mehrere Probleme... Normalerweise würde sich ja § 278 Abs.6 anbieten, aber hier ist es sehr kompliziert! Wenn es immer alles so eindeutig und einfach wäre, würd es wahrscheinlich auch dieses Forum nicht geben
Der Gegenanwalt hat den Vergleich doch nicht im eigenen Namen sondern in Vollmacht für seinen Mandanten geschlossen. Also muss gezahlt werden. Da aber kein Titel vorliegt, muss das ganze übers Gericht (weiter) laufen. Falls die Klage schon zurück genommen wurde, könnte man über einen Urkundsprozess nachdenken