Berechnung des pfändb. Arbeitseink § 850 e Abs. 2 a ZPO

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Kathrin-E
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#1

22.10.2011, 14:13

Hallo,

in § 850 e Abs. 2 a ZPO heißt es ja: „Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen ...“

Was genau darf ich denn da mitpfänden?? Wohngeld? Kindergeld?

Hat da vielleicht jemand bisschen Erfahrung? Ist das in der Praxis überhaupt sinnvoll?

Danke schonmal für hilfreiche Beiträge ;)
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Loki
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#2

24.10.2011, 11:37

Hast du denn einen konkreten Fall? Ansonsten ist Wohngeld nur pfändbar, wenn du rückständige Miete für die Wohnung haben willst, für die Wohngeld gewährt wird. Kindergeld ist nicht pfändbar. Du könntest z. B. Arbeitseinkommen und Rente zusammenrechnen lassen.
Ernie

#3

24.10.2011, 12:58

Kindergeld wäre pfändbar, wenn das Kind, zu dessen Gunsten das Kindergeld gezahlt wird, pfändet.
Kathrin-E
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#4

25.10.2011, 12:20

:thx

Nein, habe keinen konkreten Fall. Bin nur über den § "gestolpert" und wollte mal wissen, was es damit auf sich hat.
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