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woaini
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#1

19.10.2011, 07:35

Hallo,

folgender Fall:

Wir waren in einem Fall Beklagte/Berufungskläger. Es gab 3 Kläger. Der Zweitkläger hat in der Berufung seine Klage zurückgenommen und wir haben erklärt, dass keine Kostenanträge gegen Zweitkläger gestellt werden. In der Berufung haben wir letzendlich gewonnen und Gegenseite muss Kosten tragen. Die KGE ist dabei etwas unschön gestellt, denn danach sollten Erst- bis Drittkläger Kosten tragen.

Es wurde normal KFA für beide Instanzen erstellt. Zweitkläger hat gegen KFB dann Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass auf Kostenantrag verzichtet wurde. KFB wurde abgeändert, dass Erst- und Drittkläger jeweils hälftig 2/3 der beantragten Kosten zu tragen haben. Das letzte 1/3 fehlt also.

Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob das korrekt ist oder ob Erst- und Drittkläger jeweils 1/2 der gesamten angemeldeten Kosten tragen muss. Habe aber auch leider kein Hinweis im Kommentar zu § 100 ZPO gefunden.

Hatte jemand schonmal sowas? :(
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#2

19.10.2011, 07:42

Wie ist die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren genau formuliert? (Hast Du gerade Dein Posting geändert oder hatte ich den Satz überlesen mit dem Erst- bis Drittkläger? Wenn die Kosten allen drei Klägern auferlegt wurden, ist das Kostenfestsetzungverfahren daran gebunden).

Was ist mit 2/3 der beantragten Kosten gemeint? Heißt es im Kostenfestsetzungsbeschluss (sinngemäß), dass die Kosten zwar richtig berechnet sind und erstattungsfähig sind, aber nur zu 2/3 zu erstatten sind? Oder wurde etwas abgesetzt (beispielsweise Fahrtkosten o. a.), die zufällig 1/3 der Kosten sind? So hört sich Dein Sachverhalt allerdings nicht.

Wer hat nach der Beschwerde den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert: Der Rechtspfleger (im Wege der Abhilfe) oder der Richter (bei Beschwerdewert bis 200,00 € der Referatsrichter, abschließend) oder das Beschwerdegericht (bei Beschwerdewert über 200,00 €)?

Wie wurde es begründet, dass nur (noch) 2/3 festgesetzt wurden?

Ich habe nämlich momentan auch meine Zweifel, ob das so richtig ist.
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#3

19.10.2011, 08:05

Das Urteil wurde später nochmal abgeändert. Die KGE lautete anschließend: Kläger zu 1 und Kläger zu 3 tragen die Kosten des Verfahrens. KFA ist bereits vorher gestellt worden.

Das gericht hat jetzt unsere Kosten zu 2/3 gegen Erst- und Drittklger festgesetzt. Wir haben zB. 1.000 EUR angemeldet, davon waren ursprünglich auch EUR 1.000 EUR gegen alle Kläger festgesetzt. Nach der Beschwerde der Zweitklägerin sind jetzt EUr 666,67 EUR (2/3 von EUR 1.000,00) gegen Erst- und Drittbeklagte festgesetzt worden. Diese tragen die Kosten jeweils zur Hälfte.

In dem Verfahren gab es auch noch ein Streithelfer auf unserer Seite. Bei denen liegt gleicher Sachverhalt vor. Sie haben sich einverstanden erklärt, dass von ihren KOsten nur 2/3 festgesetzt werden.
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#4

19.10.2011, 08:07

Der Richter des nächsthöheren Gerichts hat den KFB im Beschwerdeverfahren abgeändert. Beschwerdewert über EUR 200
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#5

19.10.2011, 08:10

woaini hat geschrieben:Das Urteil wurde später nochmal abgeändert. Die KGE lautete anschließend: Kläger zu 1 und Kläger zu 3 tragen die Kosten des Verfahrens.
"Die Kosten des Rechtsstreits", nicht 2/3 davon. Würde ich für eindeutig halten.

[/quote]
In dem Verfahren gab es auch noch ein Streithelfer auf unserer Seite. Bei denen liegt gleicher Sachverhalt vor. Sie haben sich einverstanden erklärt, dass von ihren KOsten nur 2/3 festgesetzt werden.[/quote]

Was der Streithelfer sagt, sollte Eure Kosten mal nicht betreffen.

Ich kann die Entscheidung des Richters im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehen.
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#6

19.10.2011, 08:15

Ich bin mir da leider nicht sicher, was jetzt richtig ist. Mein Gefühl sagt zumindest, dass Erst- und Drittkläger jeweils die Hälfte der enstandenen Kosten (also wie beantragt) tragen muss. :(
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#7

19.10.2011, 08:28

Mein Gefühl sagt das auch. Ihnen sind doch 100 % der Kosten auferlegt worden.

Wie begründet der Richter seine Entscheidung?
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#8

19.10.2011, 08:50

Er bezieht sich nur auf vorherige Verfügungen etc. und hat dabei auf eine Entscheidung vom BGH XII ZR 285/02 verwiesen. Der Entscheidung "dürfte zu entnehmen sein, dass ein Verzicht auf KEA nicht bereits und ausschließlich bei der KGE zu berücksichtigen ist, so dass dessen Beachtung im KF-Verfahren nicht zu einer, wie die RPflin zuletzt annahm, (unzulässigen) Korrektur der prozessrechtlichen Kostenentscheidung führt. Nötig ist aber, dass, wie es im BGH-Entscheid heißt, die tatsächlichen Voraussetzung einer Einwendung festsethen, hier also die der fehlenden KEA-Pflicht der Klägerin zu 2, infolge entsprechender Abrede mit der Beklagten."
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#9

19.10.2011, 08:54

Ich verstehe es ja, dass gegen Kl Ziff. 2 nicht festgesetzt wird, aber warum gegen die anderen beiden Kl nur teilweise, erschließt sich mir nicht. Die Abrede gab es doch nur mit Kl Ziffer 2, nicht mit den anderen beiden Klägern?

Hat denn jeder Kläger eine eigene Forderung geltend gemacht, z. B. jeder 1000 € Schmerzensgeld?

Ich fürchte aber, man muss das Ding abhaken.
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#10

19.10.2011, 09:11

Ja, die Abrede gab es nur mit Kl 2.

Die Anträge waren wie folgt:

1. Beklagte wird verurteilt, an Kläger 1 ... EUR xxxx zu zahlen
2. Beklagte wird verurteilt, an Kläger zu 2 und zu 3 jeweils Geldentschädigung, zumindest je Person EUR xxxx zu zahlen.

Meinst du mit abhaken, dass sowas hingenommen werden sollte?
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