Berufungsfrist

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#21

06.10.2011, 20:46

m.E. interessiert der Anfang der Frist nicht, sondern das Ende, die Frist ist daher m.E. regulär am 21.9. zu Ende
Susi2891
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 12.08.2010, 14:27
Software: ReNoStar

#22

06.10.2011, 21:41

mauselche scheint es aber genau darum zu gehen... bevor das ende bestimmt wird sollte man ja erst mal klären wann die frist zu laufen beginnt..
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#23

06.10.2011, 21:42

m.E. regulär, ohne dass Sa., So o.ä. zu beachten ist
Susi2891
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 32
Registriert: 12.08.2010, 14:27
Software: ReNoStar

#24

06.10.2011, 21:56

Wer aber bitte nimmt zum Samstag oder Sonntag Kenntnis vom Posteingang? Also ich kann es nur so sagen wie wir es handhaben... Fristen ab Kenntnis des Schriftstückes bzw. laut Gesetz sofern Eingang auf WE oder Feiertag fällt, dann Fristbeginn mit nächstem Werktag. Soll sicher auch Kanzleien geben die das anders handhaben.
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#25

06.10.2011, 21:58

es geht hier ja auch nicht um einen Posteingang, sondern um eine Frist, die zu einer bestimmten Zeit beginnt
bei Fristen "ab Eingang" ist das ja was anderes

mögen andere sich dazu äußern, ich bleibe dabei
rosa

#26

06.10.2011, 22:21

Es ist irrelevant, wenn hier der Fristbeginn auf einen Sonntag fällt
§ 193 gilt nur für das Ende der Frist
mauselche
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 01.12.2009, 15:30
Software: RA-Micro
Wohnort: Bexbach

#27

07.10.2011, 09:27

ok danke
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#28

12.02.2013, 13:20

Ich greife das Thema Fristbeginn hier nochmal auf und muss das nochmal genau wissen!

Da ich in einer Steuerberaterkanzlei arbeite und hier zwei Steuerberater und nur ein Rechtsanwalt sind, muss ich natürlich hauptwiegend Fristen für div. Steuerbescheide notieren. Die Fristen sind meistens einen Monat lang. Jetzt kam hier mal wieder die Frage auf, ob ein Samstag bzw. Sonntag beim Fristbeginn mitgezählt werden oder nicht!

Beispiel: Der Bescheid ist vom 09.01.2013. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe - einen Monat. Ich habe das so gerechnet: Der Bescheid ist vom 09.01.2013, bekanntgegeben ist er also am 12.01.2013, das ist ein Samstag also nehme ich Montag den 14.01.2013 und von da an rechne ich einen Monat = 14.02.2013.

Meine Chefs sehen das genauso. Nur meine Kollegin nicht, die hat die Frist für den 12.02.2013 eingetragen weil sie sagt, dass es für § 193 BGB nicht auf den Begoinn der Frist, sondern nur auf das Ende der Frist ankommt.

Nach nochmaligem recherchieren in meinen Unterlagen bin ich derselben Meinung und habe dies auch meinem Chef mitgeteilt, dass die Frist für den Bescheid doch heute abläuft und nicht Donnerstag. Und er und mein anderer Chef haben direkt gesagt, dass es mal so war aber da gäbe es Rechtsprechungen, die das aufgehoben haben und es egal ist für den Beginn oder das Ende der Frist...die Wochenenden werden nicht mitgerechnet.

Ich habe jetzt ein wenig im Internet gesucht aber finde einfach nichts dazu, was die Meinung meiner Chefs unterstützt...im Gegenteil! Jetzt frag ich Euch, ob ich da völlig falsch liege oder ob es da tatsächlich was in der Rechtsprechung zu gibt!!!

Bitte helft mir :(
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#29

12.02.2013, 13:31

Im 193 BGB steht doch eindeutig, daß eine Frist nicht an einem Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend ABLAUFEN kann.

Dein Chef sollte mal ins Gesetz schauen. :mrgreen:

Allerdings mußt du für den Beginn der Fristenberechnung den tatsächlichen Zustellungstermin nehmen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#30

12.02.2013, 13:34

sag ich doch, es kommt auf das Ende drauf an

Du rechnest doch 1 Monat weiter, das wäre dann der 12.2. und da der 12.2. kein Feiertag usw. ist, geht das doch
Antworten