GW Erhöhung
- ellimorelli
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Folgendes ist mein(e) Problem und Frage:
wir haben 2009 außgerichtlich die Gegenseite aufgefordert und weil diese nicht reagierte eine Stufenklage eingereicht mit einem vorläufigen GW von 50.000,00 €.
außergerichtlich haben wir gegenüber unserem Mdt. eine 1,3 GG abgerechnet. Für die gerichtliche Tätigkeit haben wir eine Vorschuss-Rechnung gestellt aus dem GW von 50.000,00 € über eine 1,3 VG unter Anrechnung der 0,65 GG und einer 1,2 TG.
Die 1. Stufe wurde mit Teil-Urteil zu unseren Gunsten entschieden. die 2. Stufe wurde abgewiesen. Wir sind nun in der 3. Stufe und gem. Beschluss vom 19.05.2011 wurde der GW vorläufig ab 18.05.2011 auf 179.978,23 € erhöht. Außerdem wurde ein neuer (2.) Termin auf 08.11.2011 bestimmt.
Erhöht sich nun auch unsere 1,3 VG? Wie ist das mit der Terminsgebühr, bekommen wir nur die höhere? Eine jetzt evtl. anfallenen EinG bekommen wir ja aus dem höheren GW, richtig?
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Was ist denn die 3. Stufe? Ich kenne nur Stufe 1 - Auskunft und Stufe 2 - Schadensersatz. Habt ihr Berufung eingelegt? Normalerweise setzt das Gericht für jede einzelne Stufe den GW fest. Bitte mehr Infos.
- ellimorelli
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Also nach § 44 GKG ist bei einer Stufenklage (die e.V. zählt hier übrigens nicht als extra Stufe) bei der Wertberechnung nur der höhere Anspruch maßgebend. Wenn das Gericht jetzt also den GW auf € 179.000,00 festsetzt, könnt ihr auch eure Gebühren, so sie denn entstehen, aus diesem Wert berechnen. Falls es um eine weitere Vorschussnote an den Mdt geht, kannst du die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und evtl. noch die Einigungsgebühr aus dem höheren Wert berechnen und bringst dann die bereits gezahlten Gebühren in Abzug.
- ellimorelli
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ich hab noch eine weitere Frage:
wir wollen uns darüber vergleichen und zwar so, dass die Kosten des Verfahren, mit Ausnahme des Vergleiches, gegeneinander aufgehoben werden. Die Kosten des Vergleiches soll unser Mdt. tragen.
d. h. doch, dass unser Mdt. uns noch eine 1,0 EG und auch der Gegenseite zu zahlen hat oder?
wir wollen uns darüber vergleichen und zwar so, dass die Kosten des Verfahren, mit Ausnahme des Vergleiches, gegeneinander aufgehoben werden. Die Kosten des Vergleiches soll unser Mdt. tragen.
d. h. doch, dass unser Mdt. uns noch eine 1,0 EG und auch der Gegenseite zu zahlen hat oder?
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jetzt hab ich den Beschluss erhalten und der besagt, dass eben wie schon geschrieben, dass die Kosten gegeneinander augehoben werden, mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs und die Kosten des Vergleichs wir (Kläger) zu zahlen hat.
Müssen wir denn jetzt überhaupt nen KFA stellen? Ich denken nämlich nicht.
- ellimorelli
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Der SW wurde wie folgt festgesetzt: 50.000,00 € bis zum 17.05.2011, ab 18.05.2011 auf 179.978,23 €
Der erste und einzigste Termin fand vor dem 18.05.2011 statt, d. h. doch, dass ich die außergerichtlichen Gebühren und die Terminsgebühr aus 50.000,00 € berechne und die restlichen aus dem höheren, oder?
Für den Vergleich wurde ebenfalls 179.978,23 € festgesetzt.
ich würde nun wie folgt gegenüber dem Mdt. abrechnen:
Kostenrechnung
außergerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: 50.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr bei Vertretung Nr. 2300 VV RVG 1.359,80 €
Auslagenpauschale Post + Telekom. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
gerichtliche Tätigkeit
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 179.978,23 € 2.260,70 €
hierauf anzurechnen gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG 0,65 Geschäftsgebühr - 679,90 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 50.000,00 € 1.255,20 €
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000, 1003 VV RVG aus 179.978,23 € 1.739,00 €
Auslagenpauschale Post + Telekom. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 5.974,80 €
19,0% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.135,21 €
_________________________________________________________________
Zwischensumme (brutto) 7.110,01 €
./. abzüglich geleisteter Zahlung (brutto) - 3.968,53 €
GESAMTBETRAG 3.141,48 €
Der erste und einzigste Termin fand vor dem 18.05.2011 statt, d. h. doch, dass ich die außergerichtlichen Gebühren und die Terminsgebühr aus 50.000,00 € berechne und die restlichen aus dem höheren, oder?
Für den Vergleich wurde ebenfalls 179.978,23 € festgesetzt.
ich würde nun wie folgt gegenüber dem Mdt. abrechnen:
Kostenrechnung
außergerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: 50.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr bei Vertretung Nr. 2300 VV RVG 1.359,80 €
Auslagenpauschale Post + Telekom. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
gerichtliche Tätigkeit
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 179.978,23 € 2.260,70 €
hierauf anzurechnen gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG 0,65 Geschäftsgebühr - 679,90 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 50.000,00 € 1.255,20 €
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000, 1003 VV RVG aus 179.978,23 € 1.739,00 €
Auslagenpauschale Post + Telekom. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 5.974,80 €
19,0% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.135,21 €
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Zwischensumme (brutto) 7.110,01 €
./. abzüglich geleisteter Zahlung (brutto) - 3.968,53 €
GESAMTBETRAG 3.141,48 €
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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Die Terminsgebühr entsteht auch aus dem höheren Wert, wenn darüber ein Vergleich geschlossen wurde.
- ellimorelli
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