KFA nur per Fax
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- NORTHERN DINO
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Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, meinte sie wohl eher die Aufklärung des Begriffs "Kostenrechnung" in § 104 ZPO. Gerichtskostenrechnung oder RA-Kostenrechnung, das ist hier die Frage...
~ Grüßle ~
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Danke für die Aufklärung, gkutes (ich hab Deinen Beitrag vorhin wohl übersehen). Dann sind wir ja auf einer Linie.
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An mehr als den Zöller, ZPO, 27.A. komme ich im Moment nicht heran. Es ist aber der Rn. 7 zu § 104 eindeutig zu entnehmen, dass mit Kostenrechnung die Kostenberechnung des RA gemeint ist. Anders konnte ich mir das auch nicht denken. Es ist sogar die Entscheidung meines LG genannt sowie die Alternative bei Anhörung per Zustellung (OLG Köln). Damit ist die Sache, jedenfalls für mich - endgültig klar: Kostenrechnung nach § 104 I 3 ZPO = KFA des RA.
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- Pepsi
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habe jetzt nochmal im Zöller 28. Auflage und Baumbach 56. Auflage nachgelesen, es scheint wohl tatsächlich richtig zu sein
der Baumbach schreibt jedoch nichts weiter zum Thema Zustellung des KFA mit KFB
ich finde es nur irgendwie idiotisch, dass die Parteien vorher angehört werden sollen, aber vom KFA nur eine Abschrift beigefügt werden soll
d.h. wenn die Anhörung vorher erfolgt, ist die Abschrift ja schon weg, wie soll dann eine Zustellung der Abschrift mit dem KFB erfolgen?
und ja, wir bekommen immer den KFA vorher zur Stellungnahme (ohne EB)
der Baumbach schreibt jedoch nichts weiter zum Thema Zustellung des KFA mit KFB
ich finde es nur irgendwie idiotisch, dass die Parteien vorher angehört werden sollen, aber vom KFA nur eine Abschrift beigefügt werden soll
d.h. wenn die Anhörung vorher erfolgt, ist die Abschrift ja schon weg, wie soll dann eine Zustellung der Abschrift mit dem KFB erfolgen?
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Siehste - und aus genau diesem Grunde sind bei uns grundsätzlich 2 Abschriften (1x einfach, 1x beglaubigt) beizufügen. Ist eigentlich gar nicht so schwer zu verstehen.Pepsi hat geschrieben: ich finde es nur irgendwie idiotisch, dass die Parteien vorher angehört werden sollen, aber vom KFA nur eine Abschrift beigefügt werden soll
d.h. wenn die Anhörung vorher erfolgt, ist die Abschrift ja schon weg, wie soll dann eine Zustellung der Abschrift mit dem KFB erfolgen?
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Boah, da seid ihr mit Kommentaren mal wieder besser ausgestattet als unsereiner - wie üblich.
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und da bei uns (Bayern) nur zur Anhörung zugestellt wird, muss man nur eine Abschrift (1x beglaubigt) beifügen. Auch nicht schwer zu verstehen.
Es muss also jeder für sich schauen, wie er die KFAs zugestellt bekommt und kann dann evtl. die Abschriften entsprechend reduzieren.
Also können wir das Ding hier jetzt getrost in der Versenkung verschwinden lassen .
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Ich zitiere mich selbst aus einem anderen Forum:
13, ich hab vorhin auch noch mal kurz geguckt. Im Zöller wird tatsächlich auf die Entscheidung des LG Stade von 1981 Bezug genommen. Scheint aber auch die einzige Entscheidung zu sein, die es zu diesem Thema gibt.
Münchner Kommentar (ich hoffe, er war es, ich hab in Beck-Online in mehrere Kommentare geguckt) relativiert das - wenn im KFB nicht auf den Antrag Bezug genommen werde, müsse der Antrag nicht mitzugestellt werden.
Und in einem Kommentar stand auch, dass die Beschwerdefrist auch ohne Zustellung des Antrags anfängt. Deswegen ist bei uns auch nie das Landgericht und auch nicht das OLG auf die Barrikaden gegangen, weil der Antrag formlos hinausgegeben wurde.
Trotzdem: Ehre wem Ehre gebührt, ein kleiner Knicks vorm Dino.
Ich meine mich zu erinnern, dass eine Parallelvorschrift zum Urteil oder zum VU gibt, wenn darin auf die Klage Bezug genommen wird. Auch das eine Vorschrift aus Zeiten, als noch alles mühsam mit Schreibmaschine geschrieben werden musste und nichts kopiert werden konnte. Ich guck mal gelegentlich.
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____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Kein Grund zur Panik.
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Schließe mich an: Treffer! Treffer! Versenkt!
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