Anspruch Übergang auf Rechtsschutzversicherung

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Paragraphchen
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#1

14.09.2011, 10:48

Hallo,

wir sitzen gerade über eine Sache, wo die Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten übernommen hat.

Diese Kosten haben wir in der Klage mit geltend gemacht.

Jetzt schreibt die Gegenseite, wir wären über diesen Betrag nicht mehr sachlegitimiert, er ist auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen.

Wie erkläre ich unsere Legitimation?

Vielen Dank schon im voraus.
"Zielstrebigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für Erfolg im Leben, egal welches Ziel man verfolgt!" Rockefeller
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petzilein
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#2

14.09.2011, 13:27

Die Gegenseite hat m.E. Recht. Der Kostenerstattungsanspruch auf Zahlung der Sachverständigengebühren steht euch überhaupt nicht zu. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn die eingeklagte Betrag von der Rechtsschutzversicherung bereits bezahlt worden und der Erstattungsanspruch deshalb auf sie gem. § 67 VVG a. F. übergegangen ist. In der Praxis wird dieser Forderungsübergang vom Kläger häufig nicht vorgetragen. Macht er gleichwohl den Anspruch im eigenen Namen geltend, erfüllt er zumindest den objektiven Tatbestand des Prozessbetruges. Hat sein Prozessbevollmächtigter von allen Umständen Kenntnis, besteht ebenfalls die Gefahr, dass dieser sich selbst strafbar macht. Der Rechtsanwalt sollte deshalb schon im eigenen Interesse für seinen Auftraggeber die Ermächtigung der Rechtsschutzversicherung einholen, nach der der Kläger berechtigt ist, die von der Rechtsschutzversicherung bereits gezahlten Kosten im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Dies sollte dann in der Klageschrift auch vorgetragen werden und muss dann im Streitfall vom Kläger auch bewiesen werden.
Liebe Grüße von der Petz

Manche Arbeiten muss man erst dutzende Male verschieben,
bis man sie endgültig vergisst !
Paragraphchen
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#3

14.09.2011, 13:49

:thx ganz lieb, das klingt super und ich kümmere mich gleich darum
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