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StillesWasser
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#1
26.08.2011, 13:15
Hallo, bin zum ersten Mal hier um Hilfe zu suchen, ich hoffe, dass ich alles hier so richtig mache
Ich habe hier wie gesagt die Gründung einer Zwei-Mann-GmbH auf dem Tisch!
Darf ich jetzt die Erstellung der "ersten" Gesellschafterliste sowie die Satzung berechnen???
Danke schon mal im Voraus
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
für Eure Hilfe!!
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Lovis
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#2
26.08.2011, 13:30
Du kannst den Entwurf der Liste der Gesellschafter ansetzten: Wert 10% des Stammkapitals, Geb. nach § 147 II (5/10).
...Mir fällt jetzt kein Grund ein, weshalb die Satzung extra bewertet werden könnte. In der Regel ist sie Bestandteil der Gründungsurkunde und mit der Geb. gem. § 36 II (20/10) abgegolten.
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StillesWasser
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#3
26.08.2011, 13:48
Herzlichen Dank!
Mit der Gründungsurkunde das habe ich auch endlich gefunden, nur mit der Liste streiten sich die guten Geister!
Aber ich werde mal die 10 % in Ansatz bringen, mal sehen, was Cheffe nachher sagt!
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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StillesWasser
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#4
26.08.2011, 13:55
Sorry, noch eine Frage, kann ich auch eine Gebühr für die Einholung der IHK Bescheinigung berechnen,
meine KostO sagt ja, aber ist das auch gängige Praxis?
Danke für die Hilfe vorab!
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Lovis
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#5
26.08.2011, 14:04
In der gängigen Praxis - die ich kenne
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
- fordert das Handelsregister die Stellungnahme der IHK an.
Welche Bescheinigung meinst du?
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Revisor
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#6
26.08.2011, 14:08
Lovis hat geschrieben:Du kannst den Entwurf der Liste der Gesellschafter ansetzten: Wert 10% des Stammkapitals, Geb. nach § 147 II (5/10).
Du weißt aber, dass das in der Rechtsprechung auch anders gesehen wird (OLG Frankfurt am MainJurBüro 2011, 266, anhängig beim BGH II ZB 19/10; OLG Hamm, JurBüro 2002, 379)?
@Stilles Wasser
Ob für die Einholung der IHK-Bescheinigung (die ja nicht zwingend erforderlich ist, sondern idR nur vorsorglich aufgrund besonderen Auftrags durch den Notar erfolgt; eigentlich kümmert sich das Registergericht - wenn es eine Beteiligung der IHK für notwendig hält - darum) eine Gebühr entsteht, ist streitig (ablehnend und dem BGH vorgelegt s.o. OLG Frankfurt). Im hiesigen Bezirk würde eine Gebühr mit einem angemessenen Wert (10% des Stammkapitals) nicht beanstandet. Das kann aber bei euch anders sein. Vllt. erkundigst du dich einfach bei "deinem" Revisor"?
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StillesWasser
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#7
26.08.2011, 14:16
Die Bescheinigung, dass der Eintragung ins HR gem. § 30 HGB keine Bedenken entgegen stehen, die habe ich
einholen müssen. Ich habe Sie dann elektr. versandt!
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Lovis
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#8
26.08.2011, 15:23
Revisor hat geschrieben:Lovis hat geschrieben:Du kannst den Entwurf der Liste der Gesellschafter ansetzten: Wert 10% des Stammkapitals, Geb. nach § 147 II (5/10).
Du weißt aber, dass das in der Rechtsprechung auch anders gesehen wird (OLG Frankfurt am MainJurBüro 2011, 266, anhängig beim BGH II ZB 19/10; OLG Hamm, JurBüro 2002, 379)?
Revisor hat geschrieben:
Jetzt ja. Ich hätte allerdings auch bei Kenntnis nichts anderes geschrieben...
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