Hallo, bin zum ersten Mal hier um Hilfe zu suchen, ich hoffe, dass ich alles hier so richtig mache
Ich habe hier wie gesagt die Gründung einer Zwei-Mann-GmbH auf dem Tisch!
Darf ich jetzt die Erstellung der "ersten" Gesellschafterliste sowie die Satzung berechnen???
Danke schon mal im Voraus für Eure Hilfe!!
GmbH-Gründung
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Du kannst den Entwurf der Liste der Gesellschafter ansetzten: Wert 10% des Stammkapitals, Geb. nach § 147 II (5/10).
...Mir fällt jetzt kein Grund ein, weshalb die Satzung extra bewertet werden könnte. In der Regel ist sie Bestandteil der Gründungsurkunde und mit der Geb. gem. § 36 II (20/10) abgegolten.
...Mir fällt jetzt kein Grund ein, weshalb die Satzung extra bewertet werden könnte. In der Regel ist sie Bestandteil der Gründungsurkunde und mit der Geb. gem. § 36 II (20/10) abgegolten.
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
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Herzlichen Dank!
Mit der Gründungsurkunde das habe ich auch endlich gefunden, nur mit der Liste streiten sich die guten Geister!
Aber ich werde mal die 10 % in Ansatz bringen, mal sehen, was Cheffe nachher sagt!
Mit der Gründungsurkunde das habe ich auch endlich gefunden, nur mit der Liste streiten sich die guten Geister!
Aber ich werde mal die 10 % in Ansatz bringen, mal sehen, was Cheffe nachher sagt!
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Sorry, noch eine Frage, kann ich auch eine Gebühr für die Einholung der IHK Bescheinigung berechnen,
meine KostO sagt ja, aber ist das auch gängige Praxis?
Danke für die Hilfe vorab!
meine KostO sagt ja, aber ist das auch gängige Praxis?
Danke für die Hilfe vorab!
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Du weißt aber, dass das in der Rechtsprechung auch anders gesehen wird (OLG Frankfurt am MainJurBüro 2011, 266, anhängig beim BGH II ZB 19/10; OLG Hamm, JurBüro 2002, 379)?Lovis hat geschrieben:Du kannst den Entwurf der Liste der Gesellschafter ansetzten: Wert 10% des Stammkapitals, Geb. nach § 147 II (5/10).
@Stilles Wasser
Ob für die Einholung der IHK-Bescheinigung (die ja nicht zwingend erforderlich ist, sondern idR nur vorsorglich aufgrund besonderen Auftrags durch den Notar erfolgt; eigentlich kümmert sich das Registergericht - wenn es eine Beteiligung der IHK für notwendig hält - darum) eine Gebühr entsteht, ist streitig (ablehnend und dem BGH vorgelegt s.o. OLG Frankfurt). Im hiesigen Bezirk würde eine Gebühr mit einem angemessenen Wert (10% des Stammkapitals) nicht beanstandet. Das kann aber bei euch anders sein. Vllt. erkundigst du dich einfach bei "deinem" Revisor"?
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Die Bescheinigung, dass der Eintragung ins HR gem. § 30 HGB keine Bedenken entgegen stehen, die habe ich
einholen müssen. Ich habe Sie dann elektr. versandt!
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- Lovis
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Du weißt aber, dass das in der Rechtsprechung auch anders gesehen wird (OLG Frankfurt am MainJurBüro 2011, 266, anhängig beim BGH II ZB 19/10; OLG Hamm, JurBüro 2002, 379)?Revisor hat geschrieben:Lovis hat geschrieben:Du kannst den Entwurf der Liste der Gesellschafter ansetzten: Wert 10% des Stammkapitals, Geb. nach § 147 II (5/10).
Revisor hat geschrieben:
Jetzt ja. Ich hätte allerdings auch bei Kenntnis nichts anderes geschrieben...
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