Hallo,
Folgendes zum Fall:
Mandant beauftragt uns mit Drittwiderspruchsklage und Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV. Gericht stellt ZV gegen Sicherheitsleistung ein, welche unser Mandant auch hinterlegt. In der Hauptsache wird die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und die Gegenseite trägt alle Kosten. Diese sind zwischenzeitlich auch gezahlt. Nun müssten ja alle Voraussetzungen für die Auszahlung der Sicherheitsleistung vorliegen. Um die Sicherheitsleistung wiederzubekommen muss ich einen Antrag bei der Hinterlegungsstelle stellen mit dem Titel, dass die ZV als unzulässig erklärt wird. Brauche ich aber auch eine Freigabeerklärung von der Gegenseite (in diesem Fall der Gläubiger) oder ist das hier nicht nötig?
Vielen Dank für Eure Antworten.
ZuHaLiKo
Sicherheitsleistung bei Drittwiderspruchsklage
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Im Prinzip kommt es darauf an, wie dein Hinterlegungsantrag lautet, da muss man ja angeben, welche Voraussetzungen für die Auszahlung der Sicherheit gelten. Ich gehe aber davon aus, dass ein - rechtskräftiger - Titel auf jeden Fall ausreicht.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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im Hinterlegungsantrag steht drin, dass aufgrund des Beschlusses über die einstweilige Einstellung eine Hinterlegung erfolgt der Sicherheitsleistung erfolgt und das als berechtigte Personen für diesen Betrag unser Mandant und der Gläubiger in Frage kommen. Ist dies schon Voraussetzung dafür, vielleicht doch erst die Freigabe durch den Gläubiger einholen zu müssen, da er als möglicher Berechtigter eingetragen ist. Genaue Auszahlungsmodalitäten sind nicht festgelegt worden.