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Gebühr 5115 VV RVG
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Alles klar. Ich hatte auch im Internet nochmal wg. den Begriffen nachgeschaut - Vertagung und Aussetzung scheinen von der Bedeutung gleich zu sein. Im Straf-und Bußgeldverfahren heißt es aber nur entweder Aussetzung oder Unterbrechung. ![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
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unter http://www.burhoff.de" target="blank habe ich zu der Gebühr Nr 4141 VV folgende Ausführungen gefunden:
Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist fristgebunden, wenn bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist. Dann muss der Einspruch früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen werden. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht, nicht deren Abgabe (zur Fristberechnung AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 60 ff.; N.Schneider DAR 2007, 671).
(Eine Wiedereinsetzung kommt bei Fristversäumung nicht in Betracht)
Hinweis:
Ist die Frist zur Rücknahme versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Bei der Frist handelt es sich nicht um eine Notfrist, sondern um einen Zeitraum, auf den die §§ 46 StPO, 186 ff. BGB nicht anwendbar sind (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 29; N.Schneider DAR 2007, 671ff.; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2008, Nr. 4141 VV RVG Rn. 6 [Wiedereinsetzung].
Könnte es vielleicht mit der Wiedereinsetzung etwas zu tun haben? Was meint Ihr?
Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist fristgebunden, wenn bereits ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist. Dann muss der Einspruch früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen werden. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht, nicht deren Abgabe (zur Fristberechnung AnwKomm-RVG/N.Schneider, VV 4141 Rn. 60 ff.; N.Schneider DAR 2007, 671).
(Eine Wiedereinsetzung kommt bei Fristversäumung nicht in Betracht)
Hinweis:
Ist die Frist zur Rücknahme versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Bei der Frist handelt es sich nicht um eine Notfrist, sondern um einen Zeitraum, auf den die §§ 46 StPO, 186 ff. BGB nicht anwendbar sind (Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV RVG Rn. 29; N.Schneider DAR 2007, 671ff.; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2008, Nr. 4141 VV RVG Rn. 6 [Wiedereinsetzung].
Könnte es vielleicht mit der Wiedereinsetzung etwas zu tun haben? Was meint Ihr?
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich denke, es war jetzt dann mal alles klar?
Woran kaust Du denn nun jetzt noch rum? Nach der h.M. in Literatur und Rechtsprechung ist die 5115 in Deinem Fall entstanden. Auf die entsprechenden Entscheidungen kannst Du nur verweisen, gegenüber wem auch immer.
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Ja, das ist auch jetzt richtig und habe ich auch verstanden. Ich habe nur versucht, nach einer Erklärung zu suchen, wie die auf die 2-Wochen-Frist kommen bzw. wofür/warum die so gesetzt wurde. Aber wie gesagt, im Gesetz steht es ja auch nicht genauer drin; nur eben, dass es so ist.