ich habe leider wieder einmal eine Frage.
Es geht um die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. Im Gesetz steht ja, dass die Gebühr - wenn bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde - nur verdient werden kann, wenn Einspruch/Rechtsmittel früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.
Das ist zum Glück bei mir der Fall. Es waren zwar schon zwei Termine, aber im RVG Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> steht, dass sie auch noch nach bereits stattgefundenen Terminen entsteht. Hauptsache ist nur, dass überhaupt ein Hauptverhandlungstermin vermieden wurde. Dazu spalten sich ja die Meinungen und der Versicherer setzt die Gebühr gern ab - wie in meinem Fall.
Nun ist auch noch die Frage: Wie kommt das Gesetz auf die "2-Wochen-Frist"? Was hat das für eine Bedeutung bzw. Sinn? Ich habe bisher leider noch keine Antwort gefunden und im Gesetz steht es ja auch nicht. Kann mir jm. weiterhelfen?
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