Hallo an Alle,
ich habe leider wieder einmal eine Frage.
Es geht um die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. Im Gesetz steht ja, dass die Gebühr - wenn bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde - nur verdient werden kann, wenn Einspruch/Rechtsmittel früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.
Das ist zum Glück bei mir der Fall. Es waren zwar schon zwei Termine, aber im RVG Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> steht, dass sie auch noch nach bereits stattgefundenen Terminen entsteht. Hauptsache ist nur, dass überhaupt ein Hauptverhandlungstermin vermieden wurde. Dazu spalten sich ja die Meinungen und der Versicherer setzt die Gebühr gern ab - wie in meinem Fall.
Nun ist auch noch die Frage: Wie kommt das Gesetz auf die "2-Wochen-Frist"? Was hat das für eine Bedeutung bzw. Sinn? Ich habe bisher leider noch keine Antwort gefunden und im Gesetz steht es ja auch nicht. Kann mir jm. weiterhelfen?
Gebühr 5115 VV RVG
- LuzZi
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Wegen der Zweiwochenfrist musste mal den Gesetzgeber fragen
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Mein Problem ist, das Chef darauf gern mal eine Antwort hätte und ich das klären soll. Finde aber nirgendwo Ansätze, was der Gesetzgeber sich mit der 2-Wochen-Frist gedacht hat
- Adora Belle
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Wir hatten das Thema mindestens 3mal in den letzten paar Wochen. Hast Du mal die Suchfunktion bemüht?
Ganz kurz - es reicht nicht, eine weitere HV zu vermeiden. Wenn es um Fortsetzungstermine geht, kann keine 5115 entstehen. Nur wenn die HV ausgesetzt wurde, kann auch nach bereits stattgefundenen Terminen noch eine 5115 ausgelöst werden.
Die 2-Wochen-Frist beruht m.E. darauf, daß Zeugen nicht unnütz geladen werden sollen, bzw. rechtzeitig wieder abgeladen werden können. Um das sicher zu wissen, müßte man mal in die Gesetzesbegründung gucken.
Ganz kurz - es reicht nicht, eine weitere HV zu vermeiden. Wenn es um Fortsetzungstermine geht, kann keine 5115 entstehen. Nur wenn die HV ausgesetzt wurde, kann auch nach bereits stattgefundenen Terminen noch eine 5115 ausgelöst werden.
Die 2-Wochen-Frist beruht m.E. darauf, daß Zeugen nicht unnütz geladen werden sollen, bzw. rechtzeitig wieder abgeladen werden können. Um das sicher zu wissen, müßte man mal in die Gesetzesbegründung gucken.
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Ja, hatte mich vorher schon allgemein darüber informiert.
Hier hat bereits Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Später sollte noch ein Hauptverhandlungstermin stattfinden, welcher aufgrund der Rücknahme des Einspruchs nicht stattfand. Es war also kein Fortsetzungstermin oÄ. Im Termin ließe sich nichts mehr gegen Ergebnisse des Sachverständigen erinnern und die Verhandlung ist vertagt worden.
RVG Kommentar zu Nr. 5115 VV verweist viel auf Nr. 4141 VV - aber auch da steht lediglich die 2-Wochen-Frist. Eine Begründung dazu habe ich aber auch hier leider nicht gefunden.
Hier hat bereits Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Später sollte noch ein Hauptverhandlungstermin stattfinden, welcher aufgrund der Rücknahme des Einspruchs nicht stattfand. Es war also kein Fortsetzungstermin oÄ. Im Termin ließe sich nichts mehr gegen Ergebnisse des Sachverständigen erinnern und die Verhandlung ist vertagt worden.
RVG Kommentar zu Nr. 5115 VV verweist viel auf Nr. 4141 VV - aber auch da steht lediglich die 2-Wochen-Frist. Eine Begründung dazu habe ich aber auch hier leider nicht gefunden.
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Wozu brauchst du eine Begründung für die Zweiwochenfrist? Der Gesetzgeber wollte das so, darum steht die Frist drin. Was will dein Chef hier hören? Es steht im Gesetz, also ist´s ganz einfach so!
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Wenn vertagt wurde, ist das ein Fortsetzungstermin. Nochmal - es muß ausgesetzt werden. Das heißt, die Hauptverhandlung fängt nach der Aussetzung ganz neu an. Alles was vorher passiert ist, ist hinfällig und muß vollständig wiederholt werden. Alle Beweisaufnahmen, Zeugenaussagen, Anträge. Das ist bei Euch sicher nicht der Fall.
Such halt nach der Gesetzesbegründung, wenn das so wichtig ist. Allerdings hilft Euch das eh nicht weiter, s.o. In Eurem Fall kann die 5115 gar nicht anfallen. Ich empfehle nochmal, die letzten Threads zum Thema zu lesen. Schätzungsweise stehen ein paar Links dazu sogar am Seitenende.
Such halt nach der Gesetzesbegründung, wenn das so wichtig ist. Allerdings hilft Euch das eh nicht weiter, s.o. In Eurem Fall kann die 5115 gar nicht anfallen. Ich empfehle nochmal, die letzten Threads zum Thema zu lesen. Schätzungsweise stehen ein paar Links dazu sogar am Seitenende.
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also ich glaub dennoch, dass es bei uns eine neue Hauptverhandlung war. In der Ladung steht schon 'Termin zur Hauptverhandlung' und nicht 'Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung'. Zwischen den Terminen lag ein Zeitraum von über 3 Monaten. Nach § 229 StPO darf die Hauptverhandlung bis zu drei Wochen unterbrochen werden, höchstens einen Monat, 'wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat'. Chef hatte auch gesagt - soweit ich mich richtig erinnere -, dass der nächste Termin innerhalb von 10 Tagen stattfinden muss, wenn nur fortgesetzt werden soll. Oder versteh ich das falsch??
- Adora Belle
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Nee, das verstehst Du dann richtig. Du hast aber Deinen Sachverhalt nicht korrekt geschildert. In Eurem Fall ist es offenbar doch eine Aussetzung. Wenn die Mehr-als-2-Wochen-Frist eingehalten wurde, ist die 5115 entstanden - jedenfalls nach einem Großteil der Rechtsprechung. Es gibt aber auch gegenteilige Entscheidungen.