Beratungshilfe

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Snoops
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#1

25.07.2011, 10:41

Guten morgen.

wir haben unsere mandantin bezüglich Unterlassung beraten. mandantin legte beratungshilfeschein vor.
die angelegenheit wurde abgerechnet ( 2501 + Mwst.) und geschlossen. das geld haben wir bereits von der staatskasse erhalten.

zwei wochen später kam mandantin erneut. es betraff die selbe angelegenheit, in der wir sie beraten haben. diesmal waren wir außergerichtlich tätig, da wir die gegenseite angeschrieben haben. die angelegenheit ist zwischenzeitlich schon wieder beendet. ich habe ihr eine rechnung geschrieben nach Nr. 2300 VV.

mandantin besteht darauf, dass ich die sache über den beratungshilfeschein abrechne.

Kann ich das? das original des beratungshilfescheins liegt uns nicht mehr vor, da wir bereits abgerechnet haben!!! Sie bräuchte doch entweder einen neuen beratungshilfeschein oder sie muss halt selbst zahlen, oder sehe ich das falsch?
Kathy0679
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#2

25.07.2011, 10:51

Wenn dir ein Aktenzeichen der damaligen Beratungssache vorliegt würde ich es versuchen. Falls du kein Aktenzeichen hast, da die Staatskasse einfach gezahlt hat, würde ich dort anrufen und das Aktenzeichen erfragen. Solltes es nicht klappen bekommst du eine Verfügung vom Gericht, diese kannst du dann an die Mandantin weiterleiten und sodann sieht sie ja, dass das nicht klappt. Versuchen würde ich es, wie gesagt, unter dem damaligen Aktenzeichen und mit Aufrechnung der damals gezahlten Beträge.
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Snoops
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#3

25.07.2011, 10:59

ok, dann werd ich es einfach mal versuchen. mehr als ja oder nein sagen kann das gericht ja nicht.

danke für deinen rat.
Kathy0679
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#4

25.07.2011, 11:16

genau und wenn die Antwort nein ist, Kenntisnahme nebst Rechnung zur Mandantin..

Nichts zu danken!! :-)
Gruß aus dem Ruhrgebiet
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Adora Belle
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#5

25.07.2011, 11:17

Die Vertretung ist natürlich über Beratungshilfe abzurechnen. Es gab dafür einen Berechtigungsschein, und es liegen auch nicht mehr als 2 Jahre (!), sondern lediglich 2 Wochen zwischen der Beratung und der weiteren Vertretung. Das Aktenzeichen dürfte sich aus Euren Unterlagen ergeben. Es muß eben jetzt die 2503 unter Anrechnung der erhaltenen Gebühren abgerechnet werden. Höchst vorsorglich würde ich diesmal abwarten, bis die Angelegenheit tatsächlich beendet ist, ggf. fällt ja noch eine Einigungsgebühr an. :wink:
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