Berufungsfrist

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Baffi
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#1

22.06.2011, 12:11

Hallo alle zusammen,

zum Thema Berufungsfrist hab ich eine Frage.

Verkündungstermin war der 27.01.201, somit nach meinem Verständnis gem. § 517 ZPO spätestens nach Ablauf von 5 Monaten, also am 27.06.2011 Frist zur Einlegung der Berufung.

Das Urteil ist nun tatsächlich am 14.06.2011 an die Hauptbevollmächtigten zugestellt worden, welche der Auffassung sind, dass die Berufungsfrist tatsächlich am 14.07.2011 abläuft.

Welche Frist und Rechtsauffassung ist nun tatsächlich richtig?

Ich hoffe, hier gibt es ein paar richtige Experten auf dem Gebiet :-)

LG Baffi
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niva
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#2

22.06.2011, 12:14

Der Beginn der Berufungsfrist wäre der 27.6. gewesen, aber da Zustellung am 14.6. erfolgt ist, läuft die Berufungsfrist am 14.7. ab.
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gkutes

#3

22.06.2011, 12:17

mE BEGINNT die Frist erst nach 5 Monaten. Also am 27.06.
Es ist also die Zustellung maßgeblich, da die davor erfolgte
Baffi
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#4

22.06.2011, 12:49

ja alles klar, "spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung" wäre ja auch einen Monat ab dem 27.06.2011 gewesen!

Manchmal steht man halt auf dem Schlauch.


:thx
kihe
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#5

22.06.2011, 13:51

stimme gkites zu :)
Freshlisa
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#6

10.08.2011, 14:58

gilt das in strafsachen oder in zivilrechtl. angelegenheiten?also die einmonatige berufungsfrist
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Liesel
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#7

10.08.2011, 15:04

Die Berufungsfrist in Strafsachen beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils.
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#8

10.08.2011, 15:05

In Strafsachen beträgt die Berufungsfrist lediglich eine Woche. Sowas kann man übrigens ganz prima im Gesetz nachlesen. 8)
Freshlisa
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#9

11.08.2011, 12:20

ich hatte das in der schule noch nicht,aber hier auf der arbeit kam das schon öfters vor und ich komme da immer mit einem monat und einer woche durcheinander...und die berufungsbegründung is dann noch eine woche später,oder?also in strafsachen,oder?
gkutes

#10

11.08.2011, 12:39

§ 314 ff StPO

meines wissens keine Begründung notwendig
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