Beratungshilfe wenn wir GV angeschrieben haben?

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DieFreundlichenTippsen
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#1

18.04.2011, 10:14

Wir haben für unseren Mdt. der kein Geld hat, den Gerichtsvollzieher angeschrieben und beantragt, den Termin zur Abgabe der e.V. aufzuheben, da parallel ein Verfahren gegen den Vollstreckungsbescheid läuft.
Jetzt fragt Chef mich, ob wir für die Zwangsvollstreckungstätigkeit Beratungshilfe bekommen?

Danke.
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AnjaZ
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#3

18.04.2011, 21:05

Vor allem im Nachhinein Beratungshilfe zu beantragen, geht bei nicht mehr. Der Beratungshilfeschein muss immer vor der Beratung vorliegen.
Gruß Anja
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Adora Belle
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#4

19.04.2011, 10:46

Beratungshilfe gibt es dafür nicht, weil die Zwangsvollstreckung gerichtliches Verfahren ist. Allenfalls PKH wäre theoretisch möglich (praktisch aber nicht, schon gar nicht mit Anwaltsbeiordnung).

Die Auskunft in #3 ist allerdings falsch, man kann - in anderen Fällen - grundsätzlich auch nachträglich Beratungshilfe beantragen. Allerdings muß das bei Beginn des Mandats schon klar sein und der Mandant muß den Antrag unterschreiben. Was nicht geht, ist "Umschwenken" auf BerH, weil der Mandant nicht zahlt oder nicht zahlen kann.
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puppa2402
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#5

19.04.2011, 12:02

Also, so falsch war die Auskunft nicht. Hier ist es auch extrem schwer, die Beratungshilfe noch nach der stattgefundenen Beratung zu beantragen. Wir klären die Finanzen mit den Mandanten deshalb immer schon, wenn Sie hier nach einem Termin fragen. Dann schicken wir sie zum AG bevor hier die Beratung stattgefunden hat. Gerade ein spezielles AG hier im Umkreis verweigert ganz gerne die nachträgliche Beratungshilfe. Auch, wenn sie direkt nach der Besprechnung von hieraus beantragt wird.
Liebe Grüße
puppa

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#6

19.04.2011, 12:12

Aus rein praktischen Erwägungen halte ich es genauso. Hier gibt es ebenfalls keine Beratung, ohne daß ich vorher den Schein habe. Das ändert aber nichts daran, daß eine nachträgliche Antragstellung im Gesetz vorgesehen ist. Deshalb ist "geht nicht" und "muß vorher vorliegen" einfach falsch.
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