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paralegal
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#1
31.03.2011, 09:39
Hallo, ich habe mal eine Frage.. Wir schreiben am Montag eine Klausur, nur eine Frage kann ich nicht beantworten:
Wie viele Jahre Haft drohen dem Schuldner, wenn vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben bei der Abgabe der eV macht?
Danke schon mal
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ela15776
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#2
31.03.2011, 09:43
Gemäß § 156 StGB wird die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (1. Alternative) oder die Berufung auf eine solche Versicherung (2. Alternative) gegenüber einer zuständigen Behörde mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Freude vertreibt hundert Sorgen (chinesische Weisheit)
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Tigra
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#3
31.03.2011, 09:45
Hast du schon mal bei den ZV-EV-Paragraphen in der nähe gesucht? so bei 900weiter?
Zuletzt geändert von
Tigra am 31.03.2011, 09:46, insgesamt 1-mal geändert.
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paralegal
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#4
31.03.2011, 09:45
danke schon einmal.. und kann es sein, dass die Haftstrafe für die fahrlässige falsche Angabe 1 Jahr beträgt?
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paralegal
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#5
31.03.2011, 09:46
hab meine zpo leider nicht hier.. aber ich schaue später einmal nach
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ela15776
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#7
31.03.2011, 09:57
§ 913 ZPO besagt nur, dass wenn der Schuldner sich weigert die EV abzugeben, die Haftdauer sechs Monate nicht übersteigen darf (Erzwingungshaft). Dies hat aber nichts mit Abgabe einer falschen EV zu tun. Hier greift das StGB
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paralegal
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#8
31.03.2011, 10:01
vielen lieben Dank !!!