Hallo Ihr Lieben,
hab mal wieder eine Frage.
Bei uns tauchen jetzt viele Verfahren wieder auf, in denen nach § 2 VAÜG der Versorgungsausgleich ausgesetzt und abgetrennt wurde.
Besteht in diesen VA-Verfahren nun Anwaltszwang oder nicht?
Wir finden hier keine wirkliche Lösung!!!
Wär schön wenn jemand eine Rechtsnorm dazu hätte.
Lg...
Anwaltszwang bei abgetrenntem VA?
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
VA-Verfahren fallen in die Zuständigkeit der Familiengericht und da herrscht meines Wissens nach doch immer noch Anwaltszwang. Sollte das FamFG daran was geändert haben, lass ich mich gerne eines besseren belehren, da blick ich noch nicht wirklich durch
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" ![134](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=134)
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3858
- Registriert: 08.06.2007, 11:33
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Baden-Württemberg
Ich hab leider auch nicht wirklich viel Ahnung von Familienrecht, aber das hab ich gefunden:
Für Ehesachen sowie alle Folgesachen im Scheidungsverbundverfahren sowie für selbstständige Familienstreitsachen (z. B. Unterhalts- und Güterrechtssachen und sog. sonstige Familiensachen i. S. d. § 266 FamFG) besteht in der ersten Instanz Anwaltszwang, d. h. der Beteiligte, der das Verfahren einleitet und der Beteiligte, der Einwendungen erheben will, kann dies nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt tun.
Auch bei einer einverständlichen Ehescheidung darf ein Rechtsanwalt nicht beide Ehegatten vertreten. Der Ehepartner, welcher der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
In den übrigen familiengerichtlichen Verfahren (z. B. Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, Abstammungs- und Adoptionsverfahren oder Gewaltschutzsachen) ist eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben.
Für Ehesachen sowie alle Folgesachen im Scheidungsverbundverfahren sowie für selbstständige Familienstreitsachen (z. B. Unterhalts- und Güterrechtssachen und sog. sonstige Familiensachen i. S. d. § 266 FamFG) besteht in der ersten Instanz Anwaltszwang, d. h. der Beteiligte, der das Verfahren einleitet und der Beteiligte, der Einwendungen erheben will, kann dies nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt tun.
Auch bei einer einverständlichen Ehescheidung darf ein Rechtsanwalt nicht beide Ehegatten vertreten. Der Ehepartner, welcher der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
In den übrigen familiengerichtlichen Verfahren (z. B. Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, Abstammungs- und Adoptionsverfahren oder Gewaltschutzsachen) ist eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Es besteht ja für die Scheidung selbst auch nur für den Antragsteller Anwaltszwang. Wer keine Anträge stellen will, muß sich nicht vertreten lassen. Fraglich ist, wie sich dieser "Teilzwang" auf die Folgesache VA auswirkt. Ich tendiere nach eher oberflächlichem Lesen des § 114 Abs. 4 FamFG dahin, daß kein Anwalt nötig ist.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 52
- Registriert: 27.07.2009, 10:27
- Beruf: Bürostuhlakrobatin
- Software: RA-Micro
Das Interessante ist ja, dass ich bei Gericht nachgefragt hab, und dort weiß auch keiner so genau Bescheid. Dort wurde mir allerdings auch der § 114 FamFG gesagt, aber ich hab nochmal genauer nachgelesen, und der trifft nur auf zu, wenn Ehezeit unter 3 Jahre und irgendwas mit Zielversorgung ist (hab ich auch nicht so genau verstanden!)
Ich tendiere jetzt aber auch eher dazu, dass ich sage kein Anwaltszwang, denn wie schon richtig gesagt, wer im Scheidungsverfahren keine eigenen Anträge stellen will, muss sich ja auch nicht vertreten lassen. Und beim Versorgungsausgleich stelle ich ja eigentlich auch keine Anträge!!!
Aber wenn das Gericht nicht mal genau weiß wie es funktioniert, wer dann???
Ich tendiere jetzt aber auch eher dazu, dass ich sage kein Anwaltszwang, denn wie schon richtig gesagt, wer im Scheidungsverfahren keine eigenen Anträge stellen will, muss sich ja auch nicht vertreten lassen. Und beim Versorgungsausgleich stelle ich ja eigentlich auch keine Anträge!!!
Aber wenn das Gericht nicht mal genau weiß wie es funktioniert, wer dann???
- RA-Fach-Petra
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 18
- Registriert: 20.01.2011, 14:54
- Beruf: RA-Fachangestellte
Wir haben derzeit ein Verfahren nach § 10a VAHRG. Unserer Mandantin wurde dieser Antrag nur mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. Ein Hinweis bzgl. Anwaltszwang war nicht enthalten
Gruß Petra
Gruß Petra
- RA-Fach-Petra
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 18
- Registriert: 20.01.2011, 14:54
- Beruf: RA-Fachangestellte
Unsere Mandantin ist Antragsgegnerin (wie auch schon im Scheidungsverfahren im Jahr 1999)
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Ich hab das verstanden, weil ich genau so einen Fall grad hatte, und mich zwangsläufig damit beschäftigen mußte. Das kennt bei den Versorgungsträgern auch noch niemand, man betritt mit allem Neuland, was da jetzt so passiert.rea1979 hat geschrieben:...und der trifft nur auf zu, wenn Ehezeit unter 3 Jahre und irgendwas mit Zielversorgung ist (hab ich auch nicht so genau verstanden!)
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
Einzelne Fälle der möglichen Anträge im VA-Verfahren sind explizit von der Anwaltspflicht ausgenommen. Daraus folgere ich, daß keine Anwaltszwang besteht, solange keine Anträge gestellt werden sollen.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 52
- Registriert: 27.07.2009, 10:27
- Beruf: Bürostuhlakrobatin
- Software: RA-Micro
@ Petra: Das wäre ja dann wieder genau das was ich meinte! Wenn Sie Antragsgegnerin ist, muss sie ja keinen Anwalt haben...
@ Adora Belle: Diese Begründung finde ich gut... das klingt logisch!!! Hoffe das Gericht sieht es dann auch so, aber das hat mir ja auch selbst gesagt..."kein Anwaltszwang"
Bin mal gespannt, was noch so alles mit den abgetrennten VA zu erleben ist!!! Und das ist das Schöne an diesem Beruf.... immer wieder was neues!!!
Lg....
@ Adora Belle: Diese Begründung finde ich gut... das klingt logisch!!! Hoffe das Gericht sieht es dann auch so, aber das hat mir ja auch selbst gesagt..."kein Anwaltszwang"
Bin mal gespannt, was noch so alles mit den abgetrennten VA zu erleben ist!!! Und das ist das Schöne an diesem Beruf.... immer wieder was neues!!!
Lg....