Schule :(

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Gina

#11

17.01.2011, 13:10

Es gibt hier irgendwo einen Thread, dass Azubi fragen drüfen.... Ich glaube, diese Azubine fragt nie wieder..... :?

Nähern wir uns doch mal step by step:

Was ist ein Gerichtsstand und wo steht was dazu? Wer kann eine Vereinbarung darüber treffen und wozu wäre sowas eventuell erforderlich?

Zuständigkeitsvereinbarung: Worauf kann die sich beziehen? Sachliche oder örtliche Zuständigkeit? Wo ist der Unterschied zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit?
gkutes

#12

17.01.2011, 13:22

klar, kann man fragen stellen. ich wollte ja nur eine richtige überschrift und nicht immer nur "schule smiley"

zum thema kann ich gar nichts beitragen, weil ich die Zuständigkeitsvereinbarung überhaupt nicht kenne 8)
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Aurora-Sun
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#13

17.01.2011, 15:30

...und ausserdem beehrt uns yesho nicht zum ersten mal mit "solchen" Fragen ;) Ich denke wir brauchen uns keine Sorgen machen dass sie nichts mehr fragt...aber vllt. macht sie sich beim nächsten Mal einfach vorher selbst die Mühe etwas zu recherchieren ^^
Goldlöckchen

#14

17.01.2011, 15:47

Sicher dürfen Azubis fragen, sollen sie ja auch. Nur sollten sie sich vorher selbst Gedanken machen und recherchieren und dann ihren Lösungsansatz reinstellen.
LittleMama
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#15

19.01.2011, 17:42

@ Gina: :thx

Zunächst muss ich sagen, dass man hier manchmal ganz schön dumm hingestellt wird, wenn man etwas fragt oder nicht weiß.. Ok, gegen Faulheit bin ich auch und google oder wiki sind auch meine Weggefährten in der Ausbildung :D
Aber mein Gott, dann wollte sie vll halt lieber Antworten aus dem Forum, warum auch immer...

@ yesho: wenn ich nicht ganz blöd bin, dann meinen diese Begriffe meiner Meinung nach das selbe, auch Prorogation genannt (so habe ICH es jedenfalls in der Schule gelehrnt. Da geht´s darum, dass (hauptsächlich) Kaufleute sich bei Abschluss von RG vorher darauf einigen, wo sie verhandeln werden, wenn es mal um "Steit" kommt.
"Normale Personen" (Nichtkaufleute) können das nur unter best. Voraussetzungen...

Schau mal in § 38 ZPO!
Wer immer nur das tut was er bereits kann,
wird auch immer nur das bleiben, was er bereits ist!


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Saniii
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#16

19.01.2011, 21:02

hallo zusammen :)
bin grad an einer aufgabe dran für verfahrensrecht und vllt könnt ihr mir helfen und zwar lautet die frage so:

Schulz ist verurteilt worden an meyer 2300€ zu zahlen. meyer zahlt den betrag in beisein seines bruders in bar und erhält dafür eine quittung. Aus unwissenheit lässt er sich den titel nicht aushändigen. kurze zeit später stirbt schulz. die erben des schulz haben mühe sich in dessen unterlagen zu recht zu finden. darüber hinaus findet auch ein langwieriger erbschaftsstreit sratt, der erst nach jahren beendet wird. fünf jahre später entdeckt der erbe des schulz den titel in dessen unterlagen. da er über die zahlung des meyer keinen beleg entdeckt, geht der davon aus dass meyer nicht gezahlt hat, weil die angelegenheit durch den tod von schulz in vergessenheit geraten war. er leitet die zv ein. als der gv bei meyer auftaucht, ist dieser erbost und erklärt dem gv, dass er die forderung bereits bezahlt habe. da er die quittung jedoch nicht findet, pfändet der gv eine wertvolle standuhr.

wie kann meyer sich wehren??

hoffe ihr könnt mir da helfen :)
Saniii
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#17

19.01.2011, 21:03

hallo zusammen :)
bin grad an einer aufgabe dran für verfahrensrecht und vllt könnt ihr mir helfen und zwar lautet die frage so:

Schulz ist verurteilt worden an meyer 2300€ zu zahlen. meyer zahlt den betrag in beisein seines bruders in bar und erhält dafür eine quittung. Aus unwissenheit lässt er sich den titel nicht aushändigen. kurze zeit später stirbt schulz. die erben des schulz haben mühe sich in dessen unterlagen zu recht zu finden. darüber hinaus findet auch ein langwieriger erbschaftsstreit sratt, der erst nach jahren beendet wird. fünf jahre später entdeckt der erbe des schulz den titel in dessen unterlagen. da er über die zahlung des meyer keinen beleg entdeckt, geht der davon aus dass meyer nicht gezahlt hat, weil die angelegenheit durch den tod von schulz in vergessenheit geraten war. er leitet die zv ein. als der gv bei meyer auftaucht, ist dieser erbost und erklärt dem gv, dass er die forderung bereits bezahlt habe. da er die quittung jedoch nicht findet, pfändet der gv eine wertvolle standuhr.

wie kann meyer sich wehren??

hoffe ihr könnt mir da helfen :)
Stöffi
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#18

19.01.2011, 21:35

Bin mir grad nicht 100%ig sicher, aber meiner Meinung kann der Meyer nur eine Vollstreckungsabwehrklage stellen. Müsste der § 767 ZPO sein. Sinnvoll wäre dabei auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV.
Gina

#19

20.01.2011, 08:47

@Stöffi:
Der Weg ist korrekt. Einstweilige Einstellung der ZV unter Vorlage der Quittung gem. §§ 775, 776 ZPO sollte zuerst beantragt werden.

@Saniiii
So´n kleiner Gedankengang, was du so von der Sache hälst, wäre hilfreich, damit wir einschätzen können, wo du stehst und wo es hängt ;)

PS:
Die Themenüberschrift ist wenig aussagekräftig und beide Themen gehören auch nicht wirklich zusammen. Ich will nicht meckern, nur Hinweise geben, dass wir besser helfen können ;)
LittleMama
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#20

20.01.2011, 19:20

Mal wieder ein gutes Beispiel für ne völlig bescheuerte Aufgabenstellung...

Denn zunächst einmal würde JEDER NORMALE MENSCH Widerspruch gegen den erhaltenen MB einlegen usw. usw....

Kann man die einstweilige Einstellung der ZV-Maßnahmen nicht auch nur dann beantragen, wenn man den VB erhält; und zwar im Zusammenhang mit dem Einspruch (§ 707) ?? -> wieder n blöder Ansatz in der Aufgabe: Warum lässt es der Schuldner so weit kommen, dass der GVZ bei ihm auf der Matte steht??

Aber das in diesem Fall ja nun alles zu spät zu sein scheint, würde ich mal sagen streitiges Verfahren im Urkundenprozess oder nicht??
Wer immer nur das tut was er bereits kann,
wird auch immer nur das bleiben, was er bereits ist!


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