Kostenfestsetzungsverfahren

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wayona
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#1

26.06.2007, 13:12

Hallo alle zusammen!

also ich habe jetzt hier ein schwerwiegendes problem. nach langer diskussion mit meinem chef hat mich dieser so lange durcheinander gebracht, daß ich jetzt gar nicht mehr weiß, was richtig ist. ich schildere mal mein Problem:

es handelt sich um einen arbeitsrechtsstreit. dieser läuft seit drei jahren. wir vertreten die beklagtenseite (arbeitgeber). es gab dann mehrere kündigungen und entsprechend mehrere klageerweiterungen und sodann ein teilurteil, daß arbeitsverhältnis fortbesteht und kostenentscheidung ergeht mir schlußurteil. hiergegen wurde berufung eingelegt. das verfahren wurde entsprechend an das landesarbeitsgericht abgegeben. hier erging dann ein urteil, daß die berufung gegen das teilurteil des arbeitsgerichtes abgewiesen wird und kosten die beklagte trägt. revision wird nicht zugelassen. hiergegen hat mein chef nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. diese wurde zurückgewiesen.
das verfahren wurde dann an das arbeitsgericht wieder abgegeben. hier wurde schön über die in der zwischenzeit weiter ausgereichten kündigungen und klageerweiterungen verhandelt und geschrieben und sodann endlich ein vergleich geschlossen:

1. ordentliche betriebsbedingte kündigung zum ..
2. abmahnungen vom ... gegenstandslos.
3. abfindung für verlust des arbeitsplatzes ...
4. rückständige vergütungsforderungen ...
5. mit erfüllung dieses vergleiches sind alle ansprüche abgegolten und erledigt.

nunmehr gibt es einen streitwertbeschluß bezogen auf das gesamte verfahren.

meine frage ist eigentlich, was muß jetzt bzgl. der bisherigen kostenfestsetzungsanträge und kostenfestsetzungsbeschlüsse der gegenseite beachtet werden? muß ich da irgendwas beantragen?
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Schlaubi wieder da
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#2

26.06.2007, 13:46

Im Arbeitsrechtsverfahren trägt doch jeder seine Kosten selbst.
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
mellimaus
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#3

26.06.2007, 13:49

richtig Schlaubi, aber doch nur in der 1. Instanz, dachte ich.

Aber sonst kann ich dir da leider nich weiterhelfen...
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Schlaubi wieder da
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#4

26.06.2007, 13:51

Achso? ups!
Wir machen leider kein Arbeitsrecht und Ausbildung ist schon lange her :)
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
wayona
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#5

26.06.2007, 13:54

ich hab jetzt nochmal überlegt vielleicht geht es ja so:

das weitere verfahren beruht auf dem teilurteil. also bleiben die KFB für die weiteren instanzen auf dem entsprechenden wert doch bestehen, also dem geringeren gegenstandswert. und die anderen kosten trägt jede partei selbst. aber im vergleich wurde keine regelung zu den kosten getroffen, aber es wurde sich über das gesamtverfahren verglichen. hat die gegenseite dann überhaupt noch anspruch auf die bereits bestehenden KFB?

im kopf war es grad so klar und jetzt beim schreiben irgendwie nicht mehr !?
wayona
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#6

27.06.2007, 10:57

kann mir niemand helfen?
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charly03
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#7

27.06.2007, 11:23

Wir machen Arbeitsrecht - die Angelegenheiten sind aber immer nach der I. Instanz erledigt. Kann dir also auch nicht so recht weiterhelfen. Sorry!
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
wayona
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#8

27.06.2007, 11:24

oh je! mein chef hat natürlich auch null plan und hat die akte mir auf den tisch geparkt mit der anweisung, finden sie das mal raus und kümmern sich! supi und ich hab keine ahnung!

aber trotzdem danke!
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NORTHERN DINO
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#9

27.06.2007, 11:59

Ich habe von arbeitsrechtlichen Besonderheiten überhaupt keine Ahnung, kann deshalb nur chronologisch vorgehen.

Zunächst wäre es gut zu wissen, wie die KGE des Vergleichs aussieht.
Wenn in erster Instanz jede Partei die Kosten selbst zu tragen hat, dürften sich nicht so sehr viele Probleme ergeben.

Der Streitwert II. Instanz dürfte festgesetzt sein, so dass die obsiegende Partei einen ganz normalen KFA stellen kann.
~ Grüßle ~
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grace
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#10

27.06.2007, 12:08

Ich weiß auf jeden Fall, dass die Kosten der ersten Instanz von jeder Partei selber zu tragen sind.

Wie genau ist denn der Punkt

"5. mit erfüllung dieses vergleiches sind alle ansprüche abgegolten und erledigt."

formuliert? Könnten evtl. Kostenerstattungsansprüche da nicht drunter fallen?

Ansonsten würde ich davon ausgehen, dass ohne besondere Regelungen in einem Vergleich die Kosten gegeneinander aufzugeheben sind, d. h. jeder trägt seine eigenen Kosten.
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