Antrag nach § 80 VwGO

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QuietscheEntchen
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#1

16.11.2010, 11:34

Hallo ihr Lieben,

ich hab ein echtes Problem, mein Chef ist im Urlaub und hat vor der Abreise noch einen "Antrag auf Wiedereinstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs" beim Verwaltungsgericht eingereicht. Und nun hat das Verwaltungsgericht geschrieben, dass binnen einer Woche dazu Stellung genommen werden soll, ob ein Antrag gem. § 80 (6) VwGO vorliegt mit dem Zusatz: "Hierbei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zuständigkeitsvoraussetzung".

Meine Frage ist nun, ob mir jemand sagen kann, was dieser Antrag gem. § 80 (6) VwGO ist und ob jemand ein Muster hat?
Kann ich den Antrag noch einreichen oder ist es jetzt wegen dem Zusatz, den das Verwaltungsgericht geschrieben hat, zu spät?
Was kann ich sonst machen?

ich danke euch jetzt schon für eure Bemühungen :D
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Adora Belle
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#2

16.11.2010, 11:46

Hat Dein Chef keinen Vertreter für die Urlaubszeit?
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QuietscheEntchen
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#3

16.11.2010, 11:48

ja doch schon, aber der is sich leider auch nicht so sicher, was er da machen soll, da er sich mit solchen sachen nicht wirklich befasst...
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Adora Belle
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#4

16.11.2010, 12:14

Irgendwas paßt hier aber nicht zusammen.

Entweder es wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, dann ist nach Abs. 6 in bestimmten Fällen vorher zwingend notwendig, daß bei der Behörde erfolglos der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde.

Oder es wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat.
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#5

16.11.2010, 12:26

es wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Gegenseite wiederherzustellen...

Ich verstehe da leider echt nur Bahnhof. Komplettes Neuland für mich gerade
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#6

16.11.2010, 12:32

Also da oben im Schreiben des Gerichtes dürfte statt "Zuständigkeitsvoraussetzung" wohl "Zulässigkeitsvoraussetzung" stehen. Wenn der Antrag bei der Behörde nach Abs. 6 Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dann kann es sich nicht um einen Wiederherstellungsantrag handeln, sondern nur um einen Anordnungsantrag.

Das Gericht will von Euch wissen, ob vorher der Antrag bei der Behörde gestellt wurde. Wenn das nicht der Fall ist, ist Euer §80Abs.5-Antrag von vornherein unzulässig, weil der Antrag bei der Behörde zwingend notwendig dafür ist und nicht nachgeholt werden kann.

So - jetzt aber bitteschön ab zum Vertreter damit. Der wird seine Arbeit schon selbst machen müssen. :cowboy Das kann man auch alles aus dem Gesetz entnehmen, dafür muß man sich nicht weiter mit der Materie auskennen.
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QuietscheEntchen
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#7

16.11.2010, 12:40

nee, da steht wirklich Zuständigkeitsvoraussetzung

:thx
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