Mdt vorsteuerabzugsberechtigt - Re an Gegner Netto?
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Der Gegner bekommt nur eine Kostenaufstellung, was bei euch für Kosten entstanden sind. Der Mandant bekommt eine Rechnung mit Rechnungsnummer und Leistungszeitraum, damit er diese beim Finanzamt vorlegen kann.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Ich kenne das noch anders:
Ich schicke dem Gegner eine Rechnung mit USt, wenn ich dem Mdt. die Gebühren noch nicht in Rechnung gestellt habe.
Wenn ich gegenüber dem Mdt. aber schon abgerechnet habe, dann fertige ich für den Gegner einfach eine Kostenaufstellung ohne Ust.
Ich schicke dem Gegner eine Rechnung mit USt, wenn ich dem Mdt. die Gebühren noch nicht in Rechnung gestellt habe.
Wenn ich gegenüber dem Mdt. aber schon abgerechnet habe, dann fertige ich für den Gegner einfach eine Kostenaufstellung ohne Ust.
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Das ist aber definitiv falsch, der Mandant bekommt IMMER die Rechnung, er braucht diese ja auch, um die MwSt. geltend zu machen. Der Gegner bekommt nie eine Originalrechnung.
Curry
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- Pepsi
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der MDT IMMER ne Original Rg, GEGNER NIEMALS OriginalRg, sondern entweder ne Kopie der MdtRg oder eben ne "Kostenaufstellung" (bei RA Micro in der Textverarbeitung, Einfügen->RA KostenRg)
und dementsprechend bekommt der Mdt IMMER ne Rg MIT USt und der Gegner immer ne Kopie mit Hinweis, was er zahlen soll oder eben ne Kostenaufstellung ohne USt
und dementsprechend bekommt der Mdt IMMER ne Rg MIT USt und der Gegner immer ne Kopie mit Hinweis, was er zahlen soll oder eben ne Kostenaufstellung ohne USt
Hallo,
also: über das RA-Micro Gebührenprogramm erscheint folgender Text, wenn man den Gegner bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten zum Ausgleich der Kosten anschreibt:
In der vorbezeichneten Angelegenheit steht unserem Auftraggeber Ihnen gegenüber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten unserer Inanspruchnahme zu. Wir überreichen als Anlage die Ablichtung der unserem Mandanten erteilten Gebührenrechnung. Da unser Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die in dieser Rechnung ausgewiesenen Netteogebühren.
Wir fordern Sie daher auf, den unserem Mandanten zustehenden Schadensersatzanspruch unter Angabe der Rechnungsnummer < Auto > innerhalb der nächsten 2 Wochen direkt auf eines unserer Konten auszugleichen.
Dann hat RA-Micro gleichzeitig auch ein passendes Schreiben an den Mandanten.
Hast du denn das gleiche Schreiben wie hier.
Liebe Grüße Silvia
also: über das RA-Micro Gebührenprogramm erscheint folgender Text, wenn man den Gegner bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten zum Ausgleich der Kosten anschreibt:
In der vorbezeichneten Angelegenheit steht unserem Auftraggeber Ihnen gegenüber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten unserer Inanspruchnahme zu. Wir überreichen als Anlage die Ablichtung der unserem Mandanten erteilten Gebührenrechnung. Da unser Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf die in dieser Rechnung ausgewiesenen Netteogebühren.
Wir fordern Sie daher auf, den unserem Mandanten zustehenden Schadensersatzanspruch unter Angabe der Rechnungsnummer < Auto > innerhalb der nächsten 2 Wochen direkt auf eines unserer Konten auszugleichen.
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Liebe Grüße Silvia
- M.arinchen
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Ich versuche morgen nochmal, die Rechnung korrekt zu schreiben, ich verstehe mich selbst nicht mehr... es ist einfach zu heiß. Puhhh....
Danke aber trotzdem.
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~~~ teamwork makes the dream work ~~~
Der Gegner bekommt nur eine Forderungsaufstellung, in der dargelegt wird was er an Verzugsschaden zu bezahlen hat. In der die Verzugszinsen, RA- Gebühren (ohne MwSt, wenn Mdt. vorsteuerabzugsberechtigt), evtl. Gerichtskosten einzeln aufgeschlüsselt werden. Das ist die Berechnung. Der eigener Mdt. bekommt doch die ganz normale Rechnung (immer mit MwSt, egal ob vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht).
- M.arinchen
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Wieder leidiges Thema:
Chef will wieder mal alles anders haben und am besten so (wenn auch falsch) wie immer....
Nerv.
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~~~ teamwork makes the dream work ~~~
Das stimmt so nicht ganz. Die Frage ist, ob und in welcher Höhe dem Mandanten ein Schaden entstanden ist. Wenn der Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist und der die Rechnung seines Anwalts beim FA wegen der Umsatzsteuer geltend machen kann, ist ihm in dieser Höhe kein Schaden entstanden, sondern nur in Höhe der Nettovergütung.StineP hat geschrieben:
Sont würdet Ihr zweimal die Umsatzsteuer auf Eure Gebühren erheben und das dürft Ihr ja nicht.
Ist der Mandant Verbraucher und kann seine Umsatzsteuer nicht vom FA wiederholen, dann ist ihm ein Schaden in Bruttohöhe entstanden, den er natürlich auch in voller Höhe erstattet verlangen kann, wenn er im Rechtsstreit obsiegt.
Der RA macht hier nicht die USt doppelt auf seine Gebühren geltend, sondern einmal der RA gegenüber seinem Mandanten und ein anderes Mal der Rechtsanwalt für seinen Mandant gegenüber dessen Gegner. Und das darf er, wenn der Mandant Verbraucher ist.
Immer schön auseinanderhalten: Vergütungsanspruch des RA gegenüber seinem Auftraggeber und Erstattungsanspruch des Auftraggebers gegenüber seinem Gegner.