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Habe hier folgendes Problem. Wir sind Beklagte. Kläger hat in der Klage mit Feststellungsantrag den Streitwert auf (sagen wir mal) 30.000 € festgesetzt. Zwischendurch hat Kläger beantragt, die Beklagte (uns) zu verurteilen, (sagen wir mal) 3.000 € an die Klägerin zu zahlen und im übrigen den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Termin war nach der Erledigterklärung.
Gericht hat Streitwert wie folgt festgelegt: bis Zeitpunkt des Einganges der Erledigterklärung auf 30.000 € und für die Zeit danach auf 5.000 € (Hauptforderung 3.000 € zuzüglich der auf den für erledigt erklärten Teil entfallenden Mehrkosten aus 3 Gerichtsgebühren und 1,3 Verfahrensgebühren). Um die genauen Zahlen geht es mir hier nicht.
In der Begründung schreibt das Gericht, dass soweit der ursprüngliche Klageantrag einseitig von den Kläger für erledigt erklärt wurde, war dieser als Feststellungsantrag auszulegen, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat. An einem entsprechenden FEststellungsantrag besteht im Hinblick auf die angefallenen Verfahrenskosten auchd as erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO.
Jetzt meine Frage:
Ist der Wert der Kosten (also die 5.000 €) nicht erst dann maßgeblich, wenn beide Parteien den einen Teil für erledigt erklären und bei einseitiger Erledigterklärung bleibt der gesamte Streitwert (also die 30.000 € allein, ohne dass Streitwerte geteilt wurden)? - Wie kann ich nun VG und TG abrechnen? Bin mir etwas unsicher.
Die Klage wurde übrigens abgewiesen und Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits