Vergleichsgebühr beiden Parteien berechnen

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Franzi-T

#1

06.10.2010, 16:37

Hallo,
gleich zum Einstand hier eine ganz "blöde" Frage...

Sachverhalt:
Die Parteien haben einen Rechtsstreit um Baumängel geführt. Ein Teil ist nun erledigt worden. Es ging um das im Haus verlegte Parkett. Man hat sich darauf verglichen, dass die Beklagte einen Betrag von € 8.500,00 an die Kläger zahlt, sowie die Kosten aus dem Verfahren nebst den vorgerichtlichen Kosten zzgl. der dort entstandenen Zinsen trägt.

Der Rechtsanwalt der Klägerseite hat zwischenzeitlich seine Kosten in Rechnung gestellt. Hierbei ist mir aufgefallen, dass die 1,0 Vergleichsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG sowohl dem Kläger als auch der Beklagten in Rechnung gestellt wurde.

Dies kann doch nicht richtig sein, wenn die Beklagte sich verpflichtet hat, die aus dem Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Habe ich einen Denkfehler oder hat der Rechtsanwalt tatsächlich in gewisser Hinsicht "betrogen"?
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#2

06.10.2010, 16:48

Wem hat der RA denn was in Rechnung gestellt? Ich meine, wenn der Beklagte eh sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten tragen soll, warum würde er dann dem Kläger noch eine Rechnung schicken?

Ich persönlich schicke immer eine Rechnung an den Mandanten, da er ja der Kostenschuldner der RA-Gebühren ist. In dem Fall würde ich auch verstehen, warum der Kläger eine Rechnung erhalten hat. Wurden denn auch sämtliche anderen Gebühren in Rechnung gestellt oder nur die Vergleichsgebühr?
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Franzi-T

#3

06.10.2010, 16:52

Also, der Klägerseite wurden Fahrt- und Abwesenheitskosten in Rechnung gestellt. Ebenso eine 1,0 Vergleichsgebühr zzgl. Auslagen und USt.

Der Beklagten hat er die 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 1,0 Vergleichsgebühr zzgl. Auslagen und USt sowie vorgerichtliche Kosten und Zinsen in Rechnung gestellt.

Meiner Ansicht nach muss hier doch der Klägerin nicht auch noch eine 1,0 Vergleichsgebühr in Rechnung gestellt werden, da diese doch schon von der Beklagten gezahlt wird.
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#4

06.10.2010, 17:00

Stimmt wohl - der Sinn erschließt sich mir auch nicht. Die Gebühr ist nur 1x angefallen und muss dann auch "nur vor der Beklagten" gezahlt werden.

Mal ne andere Frage? Warum wurden die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nur der Klägerin in Rechnung gestellt? Waren die nicht auch erstattungsfähig?
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Franzi-T

#5

07.10.2010, 08:26

Das ist ganz einfach zu erklären.

Der Anwalt hat seinen Sitz - einfache Fahrtstrecke - ca. 115 km von der Klägerin entfernt. Somit hat natürlich die Klägerin die Fahrtkosten zu erstatten.

Bezüglich der 1,0 Vergleichsgebühr werde ich den Anwalt entsprechend informieren. Das ist nicht das erste Mal, dass er sowas macht.
Überlege schon, ob ich ihn bei der Kammer melde.

Letztes Mal hat er es geschafft, keine Anrechnung gem. Vorb. 3 (4) VV RVG vorzunehmen... Ich frage mich ernsthaft, was für 'ne RF der da sitzen hat. Viel Ahnung kann die auch nicht haben.
gkutes

#6

07.10.2010, 09:51

also grundsätzlich habe ich ein verständnisproblem

Eine Rechnung hat der RA des Klägers an den Beklagten sicher nicht gestellt.

der RA des Klägers kann Rechnungen nur an seinen Mandanten stellen. Seine Kosten kann er beim Beklagten geltend machen. Wenn der Beklagte an den RA zahlt, erstattet der RA es an seinen Mandanten. So ist doch der normale Ablauf und die Gebühr ist trotzdem nur einmal angefallen
Zuletzt geändert von gkutes am 07.10.2010, 10:36, insgesamt 1-mal geändert.
Franzi-T

#7

07.10.2010, 10:07

Ob man das nun Rechnung oder Geltendmachung nennt. Der Sinn und Zweck bleibt der Gleiche.

Trotzdem vielen Dank.
gkutes

#8

07.10.2010, 10:10

nein natürlich nicht!
ich stelle eine Rechnung an den Mandanten und mache es gg dem Gegner geltend. Damit berechne ich doch nicht zwei mal die Einigungsgebühr. Ich kann die Gebühr nicht nur beim Gegner geltend machen weil ich eine Rechnung für meine Buchhaltung brauche.

vielleicht bin ich ja jetzt auf dem Holzweg und verstehe den Sachverhalt falsch, aber mE machst du dich peinlich, wenn du jetzt sagst, der RA würde die EG doppelt berechnen
Franzi-T

#9

07.10.2010, 10:25

Kein Grund, gleich ausfallend zu werden und zu behaupten, dass ich mich gerade blamiere.
Das tue ich weder in der einen noch in der anderen Sicht. Nicht umsonst habe ich dieses Thema im Anfängerbereich gepostet. Fragen kostet nichts und ist auch nicht falsch oder peinlich.

Ich behaupte ja nun auch nicht, dass du irgendwas mit dir machst, weil du ganz offensichtlich den Sachverhalt falsch verstehst.
Und weil ich so nett bin, erkläre ich gerne noch einmal den oben aufgeführten Sachverhalt. In der Hoffnung, dass er für dich nun besser verständlich ist:

Das Teilverfahren um das streitige im Haus verlegte Parkett ist nun nach guten 9 Jahren durch VERGLEICH erledigt worden. Die Beklagte hat sich dazu bereit erklärt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von € 8.500,00 zu zahlen, sowie die Kosten der Kläger zu tragen - diese sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zzgl. Zinsen.
Daraufhin hat der Anwalt der Kläger seine Kostenaufstellung an den RA der Beklagten übersandt und die Zahlung des Vergleichsbetrages als auch seiner RA-Kosten verlangt. In dieser Aufstellung machte er unter anderem eine 1,0 Vergleichsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG in Höhe von € 486,00 geltend.
Nach Eingang des Gesamtbetrages auf seinem Konto schickte er ein Schreiben an seine Mandanten - die Kläger - und teilte mit, dass er die entstandenen Fahrt- und Abwesenheitskosten gleich vom Vergleichsbetrag in Abzug brachte. Ebenso eine 1,0 Vergleichsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG nebst Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) und MwSt. (Nr. 7008 VV RVG). Den verbliebenenen Restbetrag hat er den Klägern angewiesen.

Insofern ganz klar - und ebenso wenig peinlich -, dass die Einigungsgebühr doppelt in Rechnung gestellt wurde. Nämlich bei der Beklagten und den Klägern. Was völlig inkorrekt und dreist ist, in der Hinsicht, als das die Gebühr nur einmal angefallen ist und entsprechend auch nur einmal an den RA der Klägerin auszugleichen ist.

In der Hoffnung, dass du den Sachverhalt nun besser verstanden hast, verbleibe ich mit den besten Wünschen für einen sonnigen Tag in München.
gkutes

#10

07.10.2010, 10:34

keine ahnung, warum du gleich an die decke gehst !? ich wollte dir nur helfen und dich an meiner weisheit teilhaben lassen =)

ich gehe ganz stark davon aus, dass der RA die Kosten ggü dem Mandanten noch nicht abgerechnet hatte bzw der Mandant diese noch nicht gezahlt hatte. Dementsprechend wurde der Betrag gleich von der Zahlung des Beklagten abgezogen.
Übliche Vorgehensweise und keine doppelte Rechnungsstellung
Zuletzt geändert von gkutes am 07.10.2010, 10:38, insgesamt 1-mal geändert.
Gesperrt