3-Tages-Fiktion???

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Konsumkind
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#11

14.09.2010, 21:17

skugga hat geschrieben: In solchen Fällen baue ich dann lieber nicht auf irgendwelche Ab-Vermerke - die ich ja in dem Moment ohne Akteneinsicht nicht kenne, ich habe einen solchen Vermerk noch nie auf einem behördlichen Schreiben gesehen -, sondern nehme stumpf als frühestmögliches Eingangsdatum beim Mandanten den Tag nach dem Datum des Schreibens (so es nicht mit PZU zugestellt wurde). Mir ist da ganz ehrlich lieber, dass ich uns die Frist vielleicht verkürze, als dass ich die Frist versemmele und wir uns dann rumstreiten dürfen.
Dito. So würd ich das auch machen oder halt ab dem Tag des Schreibens.
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skugga
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#12

14.09.2010, 22:57

Konsumkind hat geschrieben:Dito. So würd ich das auch machen oder halt ab dem Tag des Schreibens.
Ah, noch jemand Pragmatisches... ;)

Tag des Schreibens? Och nö, einen Tag braucht der Brief ja dann doch mindestens, bis der Mandant ihn im Kasten hatte.
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Adora Belle
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#13

15.09.2010, 11:38

Ich denke, daß das jeder vernünftigerweise so handhabt. Es schadet aber trotzdem nicht, nach den gesetzlichen Grundlagen zu fragen. :wink:
Eve80
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#14

15.09.2010, 11:49

Ich hatte das schon mal in einem anderen Fred erwähnt: wir sind mit Pauken und Trompeten untergegangen, weil der Bescheid der Behörde nicht innerhalb der 3 Tage zugegangen ist. Tatsächlich hat es ne Woche gedauert, Frist wurde wie üblich mit 1 Monat notiert und weil Anwälte bekanntlich alles auf den letzten Drücker machen, wurde auch erst am letzten Tag entschieden, dass der Einspruch raus soll.

Wiedereinsetzung wurde abgewiesen wegen dieser 3-Tages-Fiktion gemäß AO. Seitdem schreiben wir die Monatsfrist ab Datum Bescheid auf. Als Beispiel: Bescheid datiert vom 15.9., geht hier am 17.9. ein. Fristende wird hier notiert auf 15.10. Dann sind wir definitiv in der Frist, komme, was da wolle…

Edit: steht übrigens in § 122 II AO.
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skugga
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#15

15.09.2010, 12:11

Eve80 hat geschrieben:Ich hatte das schon mal in einem anderen Fred erwähnt: wir sind mit Pauken und Trompeten untergegangen, weil der Bescheid der Behörde nicht innerhalb der 3 Tage zugegangen ist. Tatsächlich hat es ne Woche gedauert, Frist wurde wie üblich mit 1 Monat notiert und weil Anwälte bekanntlich alles auf den letzten Drücker machen, wurde auch erst am letzten Tag entschieden, dass der Einspruch raus soll.

Wiedereinsetzung wurde abgewiesen wegen dieser 3-Tages-Fiktion gemäß AO. Seitdem schreiben wir die Monatsfrist ab Datum Bescheid auf. Als Beispiel: Bescheid datiert vom 15.9., geht hier am 17.9. ein. Fristende wird hier notiert auf 15.10. Dann sind wir definitiv in der Frist, komme, was da wolle…

Edit: steht übrigens in § 122 II AO.
Ich sag doch: warum soll ich mich wegen ein paar Tagen, die die Frist sonst länger wäre, noch rumstreiten oder wie Ihr mit einer abgewiesenen Wiedereinsetzung rumplagen. Daher mein Pragmatismus.

Führen ließe sich der Nachweis, dass der Bescheid nicht innerhalb der 3 Tage eingegangen ist, ja lediglich anhand des Umschlages und des Poststempels - wenn überhaupt. Aber wer hebt denn den normalen Umschlag auf? Bei Mandantschaft bin ich ja schon froh, wenn sie den gelben Zustellungsumschlag nicht wegschmeißt...
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#16

21.09.2010, 15:10

Eve80 hat geschrieben:Ich hatte das schon mal in einem anderen Fred erwähnt: wir sind mit Pauken und Trompeten untergegangen, weil der Bescheid der Behörde nicht innerhalb der 3 Tage zugegangen ist. Tatsächlich hat es ne Woche gedauert, Frist wurde wie üblich mit 1 Monat notiert und weil Anwälte bekanntlich alles auf den letzten Drücker machen, wurde auch erst am letzten Tag entschieden, dass der Einspruch raus soll.

Wiedereinsetzung wurde abgewiesen wegen dieser 3-Tages-Fiktion gemäß AO. Seitdem schreiben wir die Monatsfrist ab Datum Bescheid auf. Als Beispiel: Bescheid datiert vom 15.9., geht hier am 17.9. ein. Fristende wird hier notiert auf 15.10. Dann sind wir definitiv in der Frist, komme, was da wolle…

Edit: steht übrigens in § 122 II AO.
Also, das verstehe ich nicht, die Dreitagesfiktion gilt doch nur, wenn der Brief nicht nachweislich später angekommen ist.

Dazu hier (Quelle: http://www.lexexakt.de/glossar/dreitagesfiktion.php" target="blank):
Mit Dreitagesfiktion wird die Anordnung des § 41 Abs. 2 VwVfG bezeichnet, der gemäß ein schriftlicher Verwaltungsakt drei Tage nach Aufgabe zur Post als frühestens zugestellt gilt. Geht er später zu, gilt die Fiktion nicht. Eine Dreitagesfiktion unter gleichen Bedingungen ordnet auch § 4 Abs. 2 VwZG für die Zustellung mittels Einschreiben an, soweit der Zugang von der Behörde nicht durch den Rückschein bewiesen werden kann.
Eve80
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#17

21.09.2010, 16:02

Du kannst dich mit denen ja dann gern rumstreiten und dir den Aufwand machen, wir machen es nicht mehr. Verlorene Zeit, die nur Nerven kostet und absolut unnötig ist, nur weil man die Frist nicht wasserdicht aufschreibt.

Rausgekommen sind wir aus der Sache damals nur, weil der Bescheid nicht gegen den Verwalter, sondern gegen die insolvente Firma gerichtet war.

Nur nebenbei: Recht haben und Recht bekommen sind bekanntermaßen 2 verschiedene Sachen..
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Grübchen
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#18

21.09.2010, 16:11

Also ich mache das auch so wie Skugga, dass ist in meinen Augen schon immer die sicherste Variante gewesen. Ich hab ständig solche Mandanten, die nicht wissen, wann sie welche Post bekommen haben.
LG Grübchen
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