kann ich nach §11 RVG außergerichl. Gebühren festsetzen?

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DieFreundlichenTippsen
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#1

18.08.2010, 16:57

Unser eigener Mdt. zahlt unsere Gebühren nicht.
Erst waren wir außergerichtlich, dann im Mahnverfahren und letztlich im Klageverfahren für ihn tätig.
Kann ich auch die außergerichtlichen Kosten festsetzen lassen? Die Gerichtskosten hat er gezahlt, d. h. die brauche ich nicht mehr festsetzen zu lassen oder?
Also ich weiß, dass wenn ich gegen den Antragsgegner festsetzen lassen möchte, man die außergerichtlichen Kosten nicht festsetzen kann.
Wie sieht es bei § 11 RVG aus?
Wenn nicht, wie erhalte ich die außergerichtlichen Kosten. Per Mahnbescheid?

Danke.
schmitzhl
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#2

18.08.2010, 17:00

ja, genau. die außergerichtlichen kosten musst du per mb geltend machen. die gerichtlichen kannst du festsetzen lassen. ich würde bzgl. der gerichtlichen kosten eine koplette abrechnung machen zzgl. gerichtskosten und dann den gezahlten betrag zum schluss wieder abziehen. so wie eine ganz normale rechnung halt ;)
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#3

18.08.2010, 17:01

Hast Du Dir mal § 11 angeguckt? Da steht direkt in Absatz 1 Satz 1

Soweit die gesetzliche Vergütung (und weiteres) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören...

Dir bleibt Mahnbescheid oder Klage.
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#4

18.08.2010, 17:12

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#5

18.08.2010, 17:23

@13: Deinen Smilie find ich genial! :mrgreen:
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#6

19.08.2010, 07:32

Liesel hat geschrieben:@13: Deinen Smilie find ich genial! :mrgreen:
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