Hallo...
wieder mal eine dumme Frage....
Mdt. hat seinem Auftraggeber eine Rechnung geschickt und hat das Fälligkeitsdatum kalendermäßig bestimmt. Also beispielsweise der 12.08.2008.
Eine Zahlung erfolgte auf die Rechnung nicht. Können nun ab dem 13.08.2008 Verzugszinsen gefordert werden oder hätte zuvor der Mdt. seinen Auftraggeber nochmal mahnen müssen.
Inwieweit ist § 286 Abs. 1 BGB anwendbar?
Verzugszinsen
- ellimorelli
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Also, § 286 Abs. 1 BGB greift hier nicht, weil du hier den Fall des Abs. 2 Nr. 1 hast: Zeitpunkt der sich nach dem Kalender bestimmt. Mahnung also nicht erforderlich. Verzugszinsen kannst du ab dem 13.08.2008 (laut deinem Beispiel) berechnen.
Viele Grüße
Viele Grüße