Hallo zusammen,
wir haben einen Mahnbescheid für unsere Mandantin gestellt. Der Gegner hat Widerspruch erhoben und das Verfahren wurde an das zuständige Prozessgericht gegeben.
Wir haben Anspruchsbegründung geschrieben. Der Gegner hat sodann geschrieben, "der Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird zurückgenommen und der geltend gemacht Zahlungsanspruch anerkannt".
Wir haben sodann Anerkenntnisurteil beantragt + Beklagter trägt Kosten.
Nun bekomm ich ein Schreiben vom Gericht, dass der Widerspruch zurück genommen wurde und daher Vollstreckungsbescheid zu beantragen ist.
Hmm hä? ^^
Das Verfahren soll wieder an das Mahngericht abgegeben werden? Warum wird uns kein Anerkenntnisurteil ausgestellt?
Gruß
Sputnik
Anerkenntnisurteil beantragt und dann das...
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^^frag ich mich auch - ich würde mal morgen bei der Geschäftsstelle anrufen und nachfragen, sofern hier nicht jemand schneller sein sollte ^^Sputnik85 hat geschrieben:Das Verfahren soll wieder an das Mahngericht abgegeben werden? Warum wird uns kein Anerkenntnisurteil ausgestellt?
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Bin ja schon mal beruhigt, dass du das auch so siehst ^^
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Also in meinem Kommentar steht, dass durch die Rücknahme des Widerspruchs das Streitverfahren endet und VB erteilt werden kann. Diesen erteilt, um Verzögerungen zu vermeiden, das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist (§ 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Thomas/Putzo, 29. Auflage § 697 Rn. 17. Ich hoffe, das hilft vielleicht weiter.
Zuletzt geändert von Frau Cindy am 11.08.2010, 16:47, insgesamt 1-mal geändert.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Sobald das Verfahren ins gerichtliche Verfahren übergegangen ist und Ihr Anerkenntnisurteil beantragt habt, muss es auch - soweit nichts entgegensteht - ergehen. Da hat bestimmt irgendjemand etwas übersehen.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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ja die Frage ist, was nun "gemeint" ist, Anerkenntnis oder Rücknahme des Widerspruchs...
wir hatten neulich auch so einen Fall, da hat das Gericht das auch als Rücknahme angesehen
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Wird der Widerspruch gegen den MB zurückgenommen, erlässt das Streitgericht auf Antrag den VB.
~ Grüßle ~
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Auch wenn das Verfahren schon in das streitige Verfahren übergegangen ist? So habe ich das nämlich verstanden
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ja... Anspruchsbegründung und dann ERwiderung durch den Gegner..
blöd, dass das Gericht den WIderspruch "anerkennt" und nicht das Anerkenntnis, gäbe ja mehr Gebühren..
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Hätte er nur anerkannt, wäre ein Anerkenntnisurteil ergangen. So endet das streitige Verfahren durch die Widerspruchsrücknahme und das Mahnverfahren läuft weiter.