Huhu
wir haben einen Antrag auf ERlass eines Mb gestellt.
Wir kriegten eine Monierung:
Beim Antragst. wurde eine ausl . Rechtsform und eine Anschrift im Inland angegeben. Bitte begründen Sie die Zuständigkeit des angerufenen Mahngerichts oder legen Sie entsprechende Nachweise vor aus denen sich der Sitz des Unternehmens im Ausland ergibt. Falls sich der Sitz im auslange befindet, könnte gem. § 689 ABs. 2 ZPO das AG WEdding zuständig sein. Die Abgabe an dieses Gericht müssten sie ausdrücklich beantragen.
Auf dem Formular konnte man dann ankreuzen, ja ist richtig, nein ist falsch etc.
Ich hab dann da angerufen und gesagt, dass das schon so richtig ist mit dem AG Hagen. Ich fragte, wie ich das künftig vermeiden könnte, dass ich ständig für diese Firma dann Monierungen kriege. Die Rechtspflegerin meinte dann es müsste wohl in meinem Programm ein Häkchen gesetzt werden, wonach das Amtsgericht Hagen ausschließlich dafür zuständig ist.
WO bitte ist dieser Haken zu setzen bzw. WO kann ich das eintragen, dass das AG Hagen ausschließlich zuständig ist, auch wenn mein Mandant eine Limited ist aber ihren Hauptverwaltungssitz in Deutschland hat?
Ich kann doch nicht jedes Mal ne Monierung beantworten, dass das AG dann ausschließlich zuständig ist.
Kann jemand helfen ?
LG Hanna
MB für Limited - ausschließliche Zuständigkeit Gericht !?
- alraune
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Ich glaube nicht, dass man einen solchen Haken irgendwo setzen kann. Bei RA-Micro z.B. gibt es einen solchen Haken nicht. Ich fürchte daher, Du wirst solche Monierungen jedesmal aufs neue (wenn Du Glück hast, geht es ja telefonisch) mit dem Mahngericht klären müssen.
Hier das Wesentliche, was zu der "Verwirrung" der vom Mahngericht benutzten Software führt:
"Die Ltd. in der Praxis:
Der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft wird regelmäßig in Deutschland sein. Auch wenn es sich bei der Ltd. um eine ausländische Gesellschaft handelt, muss diese über einen Notar ins deutsche Handelsregister eingetragen werden (§§ 13d ff. HGB)."
Also eigentlich etwas ganz normales, nämlich ausländische Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, eingetragen im deutschen Handelsregister. Aber von der Mahngerichts-Software offensichtlich ein nicht zu verarbeitender Widerspruch in sich.
Hier das Wesentliche, was zu der "Verwirrung" der vom Mahngericht benutzten Software führt:
"Die Ltd. in der Praxis:
Der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft wird regelmäßig in Deutschland sein. Auch wenn es sich bei der Ltd. um eine ausländische Gesellschaft handelt, muss diese über einen Notar ins deutsche Handelsregister eingetragen werden (§§ 13d ff. HGB)."
Also eigentlich etwas ganz normales, nämlich ausländische Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, eingetragen im deutschen Handelsregister. Aber von der Mahngerichts-Software offensichtlich ein nicht zu verarbeitender Widerspruch in sich.
- Hanna_73
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ja super... ich mach noch 30 MBs und rufe dann 30 mal beim AG an? genau das will chef vermeiden.. na egal, ich rufe dazu mal die DATEV an.danke trotzdem.
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ich glaube es ist tatsächlich nicht so, dass es an der Mahngerichtssoftware liegt. Wir haben in unserem Programm so ein Häkchen bei den Beteiligten im Forderungskonto, das sagt "...mit ausländischer Rechtsform: Mahngericht wg. inländ. Hauptsitz zuständig". Wenn man das setzt, gibt es keine Monierung.
LG Elli
LG Elli