Verrechnung eingeganger Zahlungen im Foko

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loolone
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#1

28.02.2011, 15:19

Liebe Forenos,
folgendes Problem:
Gläubigerin hat mehrere kleinere Hauptforderungen samt entsprechender Zinsen gegen die Schuldnerin. Wenn Zahlungen der Schuldnerin eingehen, verrechnet LF wie folgt:
1. unverzinsliche Kosten (verzinsliche Kosten haben wir hier nicht)
2. Zinsen auf 1. HF, solange bis keine Zinsen auf diese HF mehr offen sind
3. 1. HF
4. Zinsen auf 2. HF, solange bis keine Zinsen auf diese HF mehr offen sind
5. 2. HF usw.

Bisher haben wir nach den gesetzlichen Tilgungsbestimmungen immer verrechnet:
1. unverzinsliche Kosten
2. Zinsen auf HF, solange bis keine Zinsen auf alle HF mehr offen sind
3. älteste HF bis jüngste HF

Auch der Hinweis der LF-Hotline auf eine BGH-Entscheidung (NJW 1969, 1846) hat mir nicht wirklich weitergeholfen. Die LF-Hotline sagt mir, dass sie wüssten, dass das in den Konkurrenzprogrammen anders verrechnet werden, aber sie seien sich ganz sicher, dass ihre Verrechnungsmethode den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (§§ 366, 367 BGB).

Da das ein grundsätzliches Problem ist: Was meint Ihr dazu? Ich bin ratlos. Die LF-Verrechnungsmethode ist insgesamt "unhandlicher" für mich. Wie macht Ihr das?

Vielen Dank, dass Ihr Eure Gehirnwindungen mit anstrengt.
loolone
ilo
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#2

28.02.2011, 18:15

Hallo loolone,
auch wenn es "unhandlicher" ist: Die LawFirm Hotline hat m. E. völlig Recht. Die "gesetzlichen Tilgungsbestimmungen" stehen halt in den §§ 366, 367 BGB so drin, wie es in LawFirm gerechnet wird. Auch im Palandt steht es so. Erst alle Zinsen auf alle Hauptforderungen zu tilgen und dann erst die Forderungen wäre demnach eben falsch.
Einen schönen Abend noch,
Ilona
RenateM
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#3

02.03.2011, 10:01

:zustimm

Ich meine auch, dass Ilona richtig liegt: Im Palandt steht das so (§ 367 BGB, Rn3): "bestehen mehrere
Schulden, gilt zunächst § 366 BGB. Erst nach vollständiger Befriedigung der Fdg ist die Leisg in der Reihenfolge des § 367
auf die nachrangige Schuld anzurechnen."

@loolone: ich verstehe nicht so richtig, was du mit "unhandlich" meinst? Law-firm rechnet das doch automatisch so.

Gruß,
Renate
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Refa-Aline
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#4

02.03.2011, 10:18

Also ich sehe das so, dass erst die Kosten und Zinsen nach § 367 komplett getilgt werden und dann die Hauptforderungen. Wobei bei den Hauptforderungen, die ja unter Umständen verschiedene Wertigkeiten haben, dann entsprechend nach § 366 vorgegangen wird. Das machen wir seit Jahren so und unser Programm rechnet es auch automatisch so aus, wenn ich eine Tilgung nach §§ 366 und 367 wähle.
Liebe Grüße :wink1
RenateM
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#5

02.03.2011, 12:16

@Refa-Aline: sorry, aber euer Programm macht das dann einfach falsch. Wenn du dir den Satz aus dem Palandt mal anschaust: die Reihenfolge Kosten, Zinsen, HF gilt für jede HF einzeln, d.h. du musst zuerst die Kosten und Zinsen für die erste HF tilgen, dann die erste HF. Erst danach ist die zweite HF dran. Es steht halt eben so im Gesetz und in den Urteilen. Viel Platz für Diskussionen ist da m. E. nicht.
LG, Renate
RenateM
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#6

02.03.2011, 12:20

Vielleicht hilft noch dieser Link ? http://www.renoforum.de/index.php?optio ... unc=sb_pdf" target="blank
immi.love

#7

07.10.2011, 21:15

RenateM hat geschrieben:@Refa-Aline: sorry, aber euer Programm macht das dann einfach falsch. Wenn du dir den Satz aus dem Palandt mal anschaust: die Reihenfolge Kosten, Zinsen, HF gilt für jede HF einzeln, d.h. du musst zuerst die Kosten und Zinsen für die erste HF tilgen, dann die erste HF. Erst danach ist die zweite HF dran. Es steht halt eben so im Gesetz und in den Urteilen. Viel Platz für Diskussionen ist da m. E. nicht.
LG, Renate
Ist das jetzt so, wie Renate schreibt? Hat da jemand noch andere Ansichten? Muss nächste Woche mal in den Palandt schauen, aber bin jetzt total neugierig ob das so ist ...
RechtsKnecht
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#8

07.10.2011, 22:10

Moment mal, das ist die gesetzliche Variante bei nicht konkret zugeordneten Zahlungen. Wurde nicht mal entschieden, dass für die Tilgungszuteilung der im Betreff erkennbare Wille mit ausschlaggebend ist? Wenn da drin steht "Zahlung auf Forderung 2", dann ist diese Zahlung doch mit dieser Forderung 2 zu verrechnen. Das muss man ja auch irgendwie in Lawfirm hinkriegen.

Bei den von mir bisher getesteten Softwarelösungen für Kanzleien konnte man sich aussuchen, nach welchen Regeln die Tilgung verrechnet werden soll. Notfalls konnte man per Hand die entsprechenden Regeln definieren. Geht das in Lawfirm echt nicht?
mmarita
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#9

09.10.2011, 16:10

Natürlich kannst du in Law-Firm die Zahlungen auch direkt den Forderungen zuordnen, wenn es eine Tilgungsbestimmung des Schuldners gibt. Die Diskussion oben hab ich aber so verstanden, dass es um die Frage ging, wie es das Programm macht, wenn es keine solche Zuordnung gibt und wenn es mehrere Forderungen jeweils mit Zinsen gibt. Dabei war die Frage, ob zuerst alle Zinsen von allen Forderungen getilgt werden sollen und dann erst die Forderungen (so wie das Programm von Refa-Aline) - oder ob zuerst die älteste Forderung, davon zuerst Zinsen getilgt wird und dann erst die Zinsen der nächsten Forderung und dann diese Forderung usw... . Ich bin so wie Renate der Meinung, dass im Gesetz die zweite Variante steht und so macht es auch Law-Firm, wenn man nichts anderes angibt. Wenn der Schuldner natürlich deutlich genug gesagt hat, was er tilgen will, dann geht das wohl vor und das kannst du dann auch in Law-Firm bei den Zahlungen so eintragen, indem du einfach bei der Zahlung die Forderung im Rollbalken auswählst. Schönen Sonntag noch, Marita
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Refa-Aline
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#10

10.10.2011, 13:02

Oh nach so langer Zeit wieder Bewegung. Muss hier noch sagen, dass das Problem im Programm im letzten Service-Pack beseitigt wurde. Jetzt ist es so wie es sein sollte und ich habe mein Wissen nochmals aufgefrischt.
Liebe Grüße :wink1
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