Externen PfÜ in RAM E-Akte exportieren

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Bosumi
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#1

19.01.2022, 15:32

Hallo :wink2

trotz ewig langer Berufszugehörigkeit arbeite ich ja erst seit kurzem mit RAM und nun kommt die Frage auf, ob ich einen extern gefertigten und gespeicherten Antrag auf PfÜ in die
E-Akte exportieren und dann via beA versenden kann?

Ich habe einen solchen schon gemacht, der sollte schon vor geraumer Zeit per Post raus, geht aber erst in Kürze, da noch Infos fehlten und nun muss er ja per beA weg und gern über RAM, damit alles schön eingepflegt wird.

Sollte doch funktionieren, da ich alles andere (sonstiger Schriftverkehr, Fotos etc.) ja irgendwie auch in die E-Akte bekomme.

Oder muss ich den Antrag, damit er in der E-Akte landet, von vornherein aus RAM machen? Ich hoffe, das war verständlich :lolaway

Danke und LG
suzette
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#2

21.01.2022, 12:37

Um sicher zu gehen, würde ich den PfÜB-Antrag lieber nochmal neu in RA-MICRO fertigen.

Ein einfach nur eingescanntes Formular wird nicht ausreichen.

siehe hier:
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de ... ?page_n1=3
Bosumi
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#3

21.01.2022, 20:25

Danke für die Antwort, auch wenn ich das irgendwie nicht so ganz nachvollziehen kann, weil ich ja auch das allgemein übliche Formular versenden muss, wenn ich kein RAM habe und das sind ja nicht wenige Büros.
Ich habe jetzt gestern einen Vollstreckungsauftrag an das Gericht per beA übermittelt (außerhalb RAM) und schaue mal, was passiert ;-)
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Tigerle
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#4

24.01.2022, 09:13

Du kannst den PfÜb wie andere Dateien in deine e-Akte importieren und von dort asu versenden. Du musst es nicht neu machen. Allerdings musst Du eben prüfen, ob dann auch die Angaben bei den Zinsen etc. noch richtig sind.
Bosumi
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#5

24.01.2022, 20:04

Danke Dir, genau so mache ich das, habe heute alles vorbereitet und Freitag gehts raus, falls bis dahin keine Zahlung da. Zinsen sind vorsorglich schon bis dahin berechnet. Nun habe ich im Netz noch den Hinweis gefunden, dass man "eine Erklärung abgeben sollte, ob eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung gewünscht wird (Par. 329 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Par. 317 Abs..2 S. 1 ZPO)".
Kannst Du mir dazu was sagen? Ich kann damit nichts anfangen 🤦 oder lohnt sich ein neuer Beitrag...?
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