RAM Forderungskonto ZV laufender Unterhalt

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paralegal6
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#1

26.08.2018, 07:32

http://www.foreno.de/ra-micro-forum-f75 ... t#p2000351

Da steht es geht wohl nicht. Gemacht im Programm habe ich es noch nicht.
Ich würde es ggf. in den RAM Bereich verschieben. Was du in dein FoKo schreibst ist ja nicht planbar, das kann sich ja ändern, zB neue Altersstufe oder Änderung Düsseldorfer Tabelle, du kennst die Forderung für 2019ff ja noch nicht genau

Zum Gegenstandswert sh. unter 4. Rückstand plus Jahresbetrag
https://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im ... ung-f61435
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sasasen01
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#2

26.08.2018, 11:46

Hallo,

nachdem mir in der Rubrik Zwangsvollstreckung leider keiner helfen konnte, verschiebe ich meinen Betrag mal hier ins RAM-Forum und hoffe, daß ich hier mehr Glück habe und jemanden finde, der sich damit auskennt.

"Hallo Ihr Lieben,

suche hier schon seit 2 Stunden nach einer Antwort auf meine Frage, kann aber leider keine finden.

Ich möchte einen PfüB machen wegen rückständigen und laufendem Unterhalt.

Wie lege ich denn hier ein korrektes Forderungskonto über RA-Micro an?

Rückständiger Unterhalt ist klar, aber wie kann ich denn den laufenden Unterhalt ins Forderungskonto buchen? Ich habe hier gelesen, daß jeder Monat separat als Hauptforderung eingebucht werden muß. So weit so gut. Aber heißt das
konkret, daß ich jetzt schon den laufenden Unterhalt von September 2018 bis August 2019 ins Forderungskonto eingeben muß, damit ich ja auch den korrekten Streitwert für den PfüB habe (rückständiger Unterhalt + Jahresbetrag
laufender Unterhalt)? Wenn ich das nicht mache werden doch die Anwaltsgebühren aus einem falschen -nämlich zu niedrigen- Streitwert berechnet, oder sehe ich hier irgendetwas total falsch? Trotzdem kommt es mir komisch vor,
Forderungen ins Forderungskonto zu buchen, die doch erst in den nächsten Monaten entstehen werden.

Auf der anderen Seite stellt sich doch dann noch folgende Frage: wenn ich im Forderungskonto den laufenden Unterhalt von September 2018 bis August 2019 angebe, was passiert dann ab September 2019? Geht die Zwangsvollstreckung
dann einfach weiter oder nicht? Der Schuldner hat noch ein paar Jahre Unterhalt zu zahlen ...

Wie ihr seht bin ich im Moment total planlos, habe aber auch noch nie wegen Unterhaltsforderungen vollstreckt.

Es wäre super nett, wenn ihr mir kurz auf die Sprünge helfen könntet, stehe anscheinend auf dem Schlauch.

Vorab schon mal vielen Dank und noch ein schönes Restwochenende.

Liebe Grüße"
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Tigerle
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#3

27.08.2018, 08:08

Nein Du kannst laufenden Unterhalt als wiederkehrende Forderung einbuchen. Ich gebe dann einfach im Text laufender Unterhalt ein.
Da sich der Unterhalt ja ändern kann, wird dann bei der wiederkehrenden Forderung die Daten bei von (Beginn) bis (Ende, wann es sich dann ändert) eingegeben und für den nächsten Zeitraum gebe ich dann eine neue wiederkehrende Unterhaltsforderung an.

Das Forderungskonto wird dann ja entsprechend dem Antrag berechnet und im Formular gibst Du das ja auch an um was für einen Unterhalt es sich handelt und ob er dynamisch ist oder nicht, damit ist klar, dass sich die Höhe verändern kann.
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#4

27.08.2018, 10:57

Tigerle hat geschrieben:Nein Du kannst laufenden Unterhalt als wiederkehrende Forderung einbuchen. Ich gebe dann einfach im Text laufender Unterhalt ein.
Da sich der Unterhalt ja ändern kann, wird dann bei der wiederkehrenden Forderung die Daten bei von (Beginn) bis (Ende, wann es sich dann ändert) eingegeben und für den nächsten Zeitraum gebe ich dann eine neue wiederkehrende Unterhaltsforderung an.

Das Forderungskonto wird dann ja entsprechend dem Antrag berechnet und im Formular gibst Du das ja auch an um was für einen Unterhalt es sich handelt und ob er dynamisch ist oder nicht, damit ist klar, dass sich die Höhe verändern kann.

Vorab schon einmal vielen Dank für Deine Antwort.

Habe jetzt mal versucht, das so im Forderungskonto einzugeben, was wohl auch funktioniert hat. Allerdings wird das Forderungskonto dann ja immer aktuell angezeigt, in meinem Beispiel dann also sagen wir mal 650,00 € Unterhaltsrück-stände und 664,00 Euro laufender Unterhal ab September 2018. Das heißt aber doch, daß dann, wenn ich den PfüB jetzt mache, die Anwaltsgebühren nur aus einem Betrag von 1.314,00 Euro berechnet werden oder verstehe ich hier irgendetwas falsch? Und der richtige Gegenstandswert wäre doch 650 € (Rückstände) + 7.968 € (Jahresbetrag laufender Unterhalt), zusammen also 8.632,00 €.

Desweiteren habe ich im Moment noch gar keine wirkliche Ahnung, welchen Zeitpunkt ich als Ende angeben soll, da ich doch im Moment gar nicht weiß, wann sich der Unterhalt wieder verändern wird und vor allem weiß ich doch jetzt noch gar nicht, wie lange die Pfändung durchgeführt werden soll. Vielleicht kommt der Schuldner ja zu besseren Einsichten ...

Sorry, daß ich anscheinend auf dem Schlauch stehe und für euch wahrscheinlich "blöde" Fragen stelle, habe mit Zwangsvollstreckung so gut wie nie etwas zu tun und das ist sogar mein allererster PfüB wegen Unterhalt. :oops:

Liebe Grüße
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Tigerle
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#5

27.08.2018, 11:03

Natürlich ist, wenn Du einen PfÜb machst, nur der derzeitige Wert im Forderungskonto. Mit dem Gegenstandswert gebe ich Dir Recht. Ich meine aber, dass er es bei mir richtig berechnet hat. Bin nur leider nicht in der Kanzlei und kann es nicht kontrollieren. Du kannst ja bei der Gebührenberechnung versuchen den Wert selbst zu ändern. Wie gesagt, bin nur nicht in der Kanzlei und habe keinen Zugriff auf RA-Mico.

Das ist keine blöde Fragen, solche gibt es nicht :)

Wo weißt Du jetzt nicht, wo Du das Ende eintragen musst, im Forderungskonto oder im Antrag.

Der Unterhalt ist ja nach Alter aufgeteilt und da würe ich einfach die Alterstufen entsprechend nehmen. bei der letzten Stufe einfach offen lassen bzw. bis zum 18. Geburtstag, danach müsste es ja ggfs. eh neu berechnet werden.

Sollte der Schuldner von selbst zahlen, dann kann man immer noch überlegen, ob man den PfÜb zurück nimmt, dann ist aber das Risiko dass er dann wieder aufhört und Du von neuem Beginnst. Darüber würde ich mir dann Gedanken machen, wenn der Schuldner tatsächlich selbst zahlt. Ich würde daher das Ende offen lassen.
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#6

27.08.2018, 11:10

Ja, ich meinte jetzt das Ende im Forderungskonto, den Antrag habe ich mir noch gar nicht angesehen, davor graut es mir schon. :pfeif

Du meinst aber also, daß ich das jetzt schon angeben soll bis zur Volljährigkeit der Kinder? Das heißt also, nachprüfen, wann sich der Unterhalt in den angesprochenen Altersklasse beider Kinder jeweils ändert? :kopfkratz
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#7

27.08.2018, 12:34

Du kannst das im Forderungskonto angeben bis oder offen lassen. Wenn Du das Forderungskonto ausdruckst, berechnet Dir RAM normalerweise immer nur die Forderung bis zum Ausdruckdatum, also bis zum aktuellen Tag und nicht für die Zukunft, außer Du gibst ein Datum in der Zukunft an. Wenn es ein Dynamischer Unterhalt ist, ist es sinnvoll nach den Tagen zu schauen wann es sich ändert, sonst läufst Du Gefahr, wenn der PfÜb mal draußen ist und ein aktuelles Forderungskonto angefordert wird, es vergessen wird bei den dann inzwischen fälligen Unterhaltsbeträgen die richtige Forderung aufzunehmen, d.h. man müsste dann jedes mal dran denken.

Schau Dir am besten mal das Formular dazu auch an -> denk dran, für Unterhalt gibt es ein eigenes PfÜb-Formular.
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#8

27.08.2018, 12:45

Danke nochmals für Deine Antworten.
Ich habe mir das Formular zwischenzeitlich schon angesehen und bin jetzt am grübeln, ob es nicht besser oder richtiger sei, zwei verschiedene Pfübs zu machen (2 minderjährige Kinder), da es mir doch sehr schwierig erscheint, auf Seite 4 (dynamischer Unterhalt) alles eingetragen zu bekommen (Kinder sind in zwei unterschiedlichen Altersklassen).

Aber da gerade noch eine Frage:
Im PfüB auf Seite 4 gebe ich also nur den aktuellen Unterhalt an oder muß ich auch dort schon eintragen, wann und wie der Unterhalt sich voraussichtlich verändern wird? Wenn ja, muß ich doch sogar 2 Pfübs machen, dann geht es doch gar nicht anders. War bis heute morgen der Meinung, das ginge in einem Formular.
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#9

27.08.2018, 13:53

Du kannst es in einem Pfüb machen und füllst für jedes Kind die Seite 4 aus, d.h. dein Antrag hat zweimal die Seite 4. (ggfs. auch die Seite mit dem Gläubigern 2x ausfüllen, je nachdem, ob Du beide reinbekommst)

Im Forderungskonto solltest Du dann natürlich auch zur jeweiligen Forderung schreiben, für welches Kind diese Forderung ist, wenn nur laufender Unterhalt steht, wird es sonst nicht nachvollziehbar.

Du kannst dann auch zum jeweiligen Gläubiger auf die entsprechende Seite verweisen (z.B. 4a und 4b), dann ist es nachvollziehbar.

Wenn Du zwei verschiedene PfÜbs machst, wird dies ggfs. zu unterschiedlichen Zeiten zugestellt (Rangverlust).
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#10

27.08.2018, 14:10

Die Seite 4 zweimal auszufüllen ist eigentlich eine gute Idee. Bist Du Dir sicher, daß das zulässig ist? Könnte das Programm doch dann eigentlich auch so vorsehen ... würde die Sache etwas leichter machen für so unwissende Leute wie mich.
Die Ansprüche der Kinder im Forderungskonto getrennt aufzuführen ist natürlich kein Problem.

Habe jetzt eben nochmals mit meinem Chef gesprochen, dieser sagte, daß die Seite 4 des Formulars für uns irrelevant sei, da wir keinen dynamischen Titel haben, sondern der Betrag auf 664,00 Euro ausgeurteilt wurde, jeweils 332,00 Euro pro Kind und dieser Betrag so lange gilt, bis der Gegner oder wir einen Unterhaltsabänderungsantrag einreichen. Ich gehe daher davon aus, daß ich die Seite 3 "statische Unterhaltsrente" ausfüllen muß.

Bis mir dann jetzt nur noch unsicher, ob ich dann dort einfach 664 Euro eingetragen muß, Unterhalt vom ... bis ... oder in den Spalten, wo die Lebensjahre der Kinder aufgeführt sind.
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