KFA Strafsache /JVEG RA-Micro?

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charlie20
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#1

20.08.2018, 13:00

Hallo,
ich soll einen KFA in einer Strafsache machen. Nun soll ich die Fahrtkosten sowie die Abwesenheit meines Chefs miteinbrigen. Soweit mit den Gebühren kein Problem. Doch: KF A nach 103/104 ZPO .Nun soll ich auch die Fahrtkosten unseres Mandanten geltend machen was ich jedoch noch nie gemacht habe.Bisher weiß ich (durchs Forum), dass die Kosten des Mandanten nach JVEG gesondert geltend gemacht werden müssen jedoch ohne Umsatzsteuer. Kann ich das im gleichen KFA machen ? Ich arbeite mit RA-Micro und weiß nicht wo man die Kosten des JVEG unterbringt. Habe bei RA- Micro angerufen dies war die Antwort: Eine extra Tabelle für JVEG gibt es nicht. Ich solle es m Kostenblatt unter Sonstiges eingeben. Die Berechnung der MWST. wäre somit richtig dies wäre im Programm bei RA-Micro eingegeben. Ansonsten ohne MWST müsste ich diese bei Gerichtskosten händisch eingeben. Die Dame war jedoch überzeugt davon, dass die JVEG mit MWST. abgerechnet werden müsse. Nach meinen Recherchen und Euren Antworten ist dies nicht der Fall.
We macht Ihr das bei RA- Micro? Wäre dankbar für Eure Antwort damit die Angelegeheit bald erledigt wird. Bin bald der Verzweiflung nahe. :patsch
Sollte ich es so dann separat unter der Gesamtsumme des KFA noch eintragen?
Für die Erstattung der Partei entstandenen Kosten ist festzusetzen :
1. Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG Kfz-Benutzung am 15.08.2018 300,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 €
2. Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro Ich weiß nicht ob ich dies auch geltend machen soll müßte ich meinen Chef fragen.
:thx
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booo
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#2

20.08.2018, 14:58

Ich arbeite seit Jahren nicht mehr mit RAM, aber ich nehme die Parteikosten dann händisch separat unter meiner Gebührenrechnung auf..

Beispiel
Weiterhin gebe ich die dem Kläger anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur Berufungsverhandlung am 24.09.2014, zu dem das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet war, entstandenen Kosten zur Festsetzung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung, wie folgt bekannt:

- Fahrtkosten von Füssen nach Kaufbeuren und zurück 85 km á 0,25 EUR 21,25 EUR
- Verdienstausfall von 3 Stunden á 17,00 EUR 51,00 EUR
Summe 72,25 EUR


Der Kläger, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist unter anderem geschäftsführender Gesellschafter der XYZ GmbH sowie selbständiger Unternehmens-/Vermögensberater, dessen Stundenlohn 17,00 Euro weit übersteigt.
Hilft nicht wahnsinnig viel, aber ggf. etwas :mrgreen:
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab Bild
Maija
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#3

20.08.2018, 15:07

Hallo,

die Fahrtkosten und den Verdienstausfall Eures Mandanten kannst Du natürlich im gleichen KFA geltend machen. Mach ich auch immer. Ich schreib unter die Kostenaufstellung dann immer drunter: "Des Weiteren werden Parteiauslagen für den ... für die Wahrnehmung des Termins am ... wie folgt geltend gemacht:" Dann mach ich eine kurze Aufstellung über die Fahrtkosten und den Verdienstausfall/Zeitversäumnis/Nachtteile Haushaltsführung(je nachdem, ob Mdt. arbeitet, Hausfrau ist, Rentner etc. §§ 20 - 22 JVEG) , (ohne MwSt. !!!) unseres Mandanten und nehme den Gesamtbetrag oben nach den Bruttogebühren dazu. Anders geht das bei RA-Micro nicht, zumindest wüsste ich es nicht wie es anders ginge. Auf Parteiauslagen gibt es keine MwSt. Fahrtkosten für den Mandanten kannst Du nur in Höhe von 0,25 € pro km nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 geltend machen. Was Du mit § 6 JVEG geltend machen willst, versteh ich nicht, für Mandanten gilt §§ 20 - 22.
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#4

20.08.2018, 15:08

Ich arbeite mit RAM nehme die JVEG-Kosten aber auch immer nur händisch mit auf, d.h. ich führe die nach den Kosten des RAs (ohne Mehrwertsteuer) mit auf. Diese Kosten müssen bei Erstattung sowieso zu 100% an die Mandantschaft weitergeleitet werden.
charlie20
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#5

20.08.2018, 19:13

Vielen Dank für Eure Antworten. Werde es dann auch so machen.
charlie20
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#6

22.08.2018, 14:11

Hallo,
nun habe ich meinen KFA mit JVEG so gemacht( wie von Euch vorgeschlagen) Mein Chef brachte mir noch seine Parkqittung sowie die vom Mandanten die ich noch geltend machen soll.
Ich wäre dankbar wenn Ihr nochmal über meine KFA schauen könntet ob er so ok ist, da meine Kollegin die eigentlich von nichts Ahnung hat jedoch immer wieder bei Rechnungen oder egal was ich erstelle meint, dass diese nicht so richtig wären und doch vom Rechtspfleger beanstandet würden.( Sorrry, möchte mich nicht beschweren ist aber oft sehr deprimierent und verunsichernd dehalb möchte ich, dass ich es richtig mache.
KFA Gebühren sind ok.
Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100 VV RVG 100,00 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 60,00 bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5103 160,00 €
VV RVG
Verfahrensgebühr für Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 60,00 bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5109 VV RVG 160,00 €
Terminsgebühr im Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 60,00 bis 5000,00 €) § 14, Nr. 5110 VV RVG 255,00 €
1/1 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als vier bis acht Stunden Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG 40,00 €
1/1 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 153,00 €
Kfz-Benutzung am 22.08.2018 510,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 868,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Reisekosten Nr. 7003 - 7006 VV RVG gemäß Anlage Parkqittung 2,52 €
Honorarauslagen gemäß Anlage 12,00 €
Zwischensumme netto 922,52 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 175,28 €
Summe 1.097,80 €

Des Weiteren werden Parteiaulagen für die Wahrnehmung desTermins am...wie folgt geltend gemacht.
Fahrtkosten § 5 JVEG van a. Bis b 510 km x 0,25 € 127,50 €
Entschädigung Zeitversäumnis §20 JVEG 7 Std x 3,50 24.50 €
Parkgebühren s. Anlage ??? ? 6,00 €
Gesamtsumme: 1255,80 €
:thx
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Adora Belle
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#7

22.08.2018, 14:35

Jo, ist doch alles richtig. Das Parkticket findest Du in §5 Abs.2 JVEG.

Ich würde die gesamten JVEG-Auslagen auch noch mal addieren, bevor ich aus Summe RVG und Summe JVEG den Gesamtbetrag bilde. Ist übersichtlicher. Aber sonst ok.
Maija
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#8

22.08.2018, 19:48

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#9

23.09.2018, 14:08

Hallo,
nun habe ich den KFA sowie ob. beschrieben auch eingereicht und war mir sicher, dass dieser so richtig war. Jetzt bekomme ich eine ,,ellenlange" Monierungsantwort des LG Osnabrück die ich nicht so ganz verstehe warum? Zumal der Auszahlungsbetrag wesentlich niedrieger ist als gefordert. Es wurde zwar detailliert beschrieben trotzdem finde ich es unberechtigt. Chef ist in Urlaub, kann ihn ncht fragen. Den Fehler den ich bei der Beantragung gemacht habe, dass ich die Geldbußen 5103, 5109 und 5110 von 40,00 bis 5. 000,00 € anstelle 60,00 bis 5.000,00 angegeben habe diese jedoch im Forderungbetrag gleich sind.
Wie schon geschrieben die Monierung ist ellenlang evtl. könnt ihr doch mal rüberschauen wie Ihr das seht. Habt Ihr so eine ellenlange Monierungsntwort auch schon mal bekommen???

Gegen die Festsetzung beantragten Auslagen von ...mache ich folgende Bedenken geltend:
Anwaltskosten: Die Grundgebühr 5100 von € 100,00 halte ich für unbillig hoch und somit unverbindlich gem.§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG, gleiches gilt für die Verfahrensgebühr 5103 und 5109 in Höhe von 160,00 € sowie die Terminsgebühr 5110 in Höhe von 255,00 € .
Mit der Grundgebühr wird die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet.. Damit ist der Arbeitsaufwand für die Übernahme des Mandats beim Erstgespräch sowie die Akteneinsichtnahme gemeint. Es ist zu berücksichtigen, dass der vorgegebene Gebührenrahmen der Grundgebühr für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen und unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit gilt.
Des weiteren ist darauf hinzuweisen dass nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Osnabrück dem Verteidiger in Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur ein Anspruch auf Gebühren unterhalb der sogenannten Mittelgebühr zusteht, vgl. Landgericht Osnabrück, Beschl. v. 10.12.2007-15 Qs 111/07-, JurBüro 2008, 143, zuletzt u.a. durch LG Osnabrück, Beschluss vom 26.03.2015-15 Qs.14/15-. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, die für ein Abweichen von diesem Grundsatz sprechen würden. Die Bedeutung der Angelegenheit ist bei einer Geldbuße in Höhe von 120,00€ unter Berücksichtigung des Geldbußrahmens als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen. Der Verteidiger meldete sich bereits im Anhörungsverfahren als die Akte lediglich aus 5 Seiten bestand. Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit sind aufgrund der Sachlage als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Der Betroffene teilte im Termin mit, dass seine Einkommensverhältnisse geregelt sind. Nach der Rechtsprechung des LG Osnabrück ist eine Gesamtschau sämtlicher Kriterien zu halten, vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.06.98-2Qs 31/98-2Qs 57/98 und 01.12.98- 2Qs 63/98.
Unter Berücksichtigung aller Umstände wird eine Grundgebühr 5100 in Höhe von € 55,00 für ausreichend und angemessen gehalten.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeiten im Vorverfahrenen sind als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Der Verteidiger legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und nahm Akteneinsicht. Eine Begründung erfolgte nicht. Es ist weiter auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrensgebühr für Geldbußen zwischen 60,00 € und 5000,00 € gilt, so dass bei vorliegender Geldbuße von 120,00 € von geringer Bedeutung auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung aller Umstände wird eine Ververfahrensgebühr nach Nr. 5103 in Höhe von 80,00 € für ausreichend und angemessen gehalten.
Umfang und Schwierigkeit der Verteidigertätigkeit im gerichtlich anhängigen Verfahren sind ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Der um Vorbegutachtung gebetene Sachverständige teilte mit, dass anhand des Lichtbildes eine Identifizierung des Fahrzeugführers möglich sein würde. Zu berücksichtigen sind hier die erforderliche Besprechung mit dem Mandanten sowei die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung. Auch hier ist wieder zu berücksichtigen dass der Gebührenrahmen für Geldbußen zwischen 60,00 bis 5.000,00 € gilt, so dass die Bedeutung nach wie vor als unterdurchschnitlich anzusehen ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände wird einen Verfahrensgebühr 5109 in Höhe von 90,00 € für ausreichend und angemessen gehalten.
Die Dauer der Hauptverhandlung betrug lediglich 15 Minuten. Der SV fertigte sein Gutachten, Zeugen wurden nicht vernommen.. Zwar ist die Dauer der Hauptverhandlung nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die Höhe der Gebühr, aber sie gibt doch einen Anhaltspunkt für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeiten. Die Hauptverhandlungsdauer ist vorliegend als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Hinsichtlich der Bedeutung wird auf die Ausführungen zu der Vorverfahrensgebühr verwiesen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände wird eine Term. Gebühr 5110 in Höhe von 120,00 für ausreichend und angemessen gehalten. Die Auslagen werden nicht beanstandet. Die MWST verringert sich dementsprechend auf , es ergibt sich ein Erstattungsbetrag von
Die persönlichen Auslagen werden nicht beanstandet.
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Soenny
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#10

23.09.2018, 19:40

Bitte die Fragen nicht doppelt und dreifach einstellen, bleib bitte beim Ausgangsthread ;)
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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