KFA Strafsache /JVEG RA-Micro?

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Adora Belle
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#11

24.09.2018, 10:26

Tja, das passiert wenn man sein Ermessen nicht ausübt. Hattest Du überhaupt irgendetwas zu §14 vorgetragen?

Die Argumentation, die Gebührenhöhe an der Höhe der Geldbuße zu orientieren, ist jedenfalls fehlerhaft. Die Geldbuße wird bereits bei der Einordnung in die Gebührenstufen berücksichtigt. Innerhalb des Rahmens ist die konkrete Gebühr dann immer, auch bei Vekehrs-OWis, ausgehend von der Mittelgebühr zu bestimmen. Rechtsprechung findest Du bei Burhoff. Wenn Dein OLG allerdings in dieselbe Kerbe schlägt, wie der RPfl, dann hast Du schlechte Karten.
charlie20
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#12

24.09.2018, 14:46

Hallo
vielen Dank für Eure Antworten,

Sorry für´s doppelte Reinstellen der Fragen, werde es mir merken.

Adora Belle,

Nein, ich habe nichts zu § 14 vorgetragen. Habe die Gebühren so geltend gemacht, nachdem ich die Angelegenheit beschrieben mit anschließender Gebührenaufstellung ins Forum gestellt habe und das OK bekam (15.08.2018, 11:12 Die Gebühren sind korrekt. Die 12 EUR gehören vor die USt.
Kosten des Mandanten nach JVEG gesondert, in meinem Antrag sind es 1. persönliche Auslagen nach JVEG, 2. Anwaltskosten. Und vergiss die Verzinsung nicht.)
Bekam die Akte so vom Chef zum Abrechnen ohne Kommentar.
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Adora Belle
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#13

24.09.2018, 15:02

Deine Fragen im Ausgangsthread gingen doch in eine ganz andere Richtung. Woher sollen wir wissen, dass sich über die Gebührenhöhe niemand Gedanken gemacht hat? In den meisten Fällen kommt man ja auch mit Mittelgebühren ganz gut durch. Dazu ist aber nötig, dass man im KFA zumindest auf die Durchschnittlichkeit der Sache hinweist. Und es hilft, wenn die Angelegenheit auch wirklich durchschnittlich umfangreich und schwierig ist.

Dir bleibt jetzt nur, in Sachen Ermessen nach §14 nachzubessern.
charlie20
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#14

25.09.2018, 20:07

Ok, werde ich machen

Danke.
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#15

19.02.2020, 18:53

Hallo zusammen,

ich habe hier einen ähnlich gestrickten Fall.

Wir haben den MA vertreten in einer Bußgeldsache. Er wurde freigesprochen. Es fanden zwei Termine statt. Ich habe jetzt Kostenfestsetzung beantragt.

Jetzt nörgelt das Gericht an meinen Terminsgebühren (jeweils Mittelgebühr 255 €) rum. Die Termine haben wirklich nicht lange gedauert. Im ersten Termin wurde der MA nicht geladen, es wurde die Fahrereigenschaft bestritten, im zweiten Termin wurde er dann freigesprochen.

Das Gericht schreibt, dass die Termine 10 und 15 Minuten gedauert haben (was ungefähr hinkommt) und daher nicht die Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden könne.

Folgende Argumente habe ich mir jetzt schon ausgedacht:

- Bedeutung für den Mandanten (Vielfahrer)
- Er ist auf den Führerschein angewiesen (beruflich)
- MA hat schon einige Punkte im Fahreignungsregister
- Fahrverbot (1 Monat)

oder reicht es aus, wenn ich mich auf § 14 RVG beziehe und mitteile, dass die Gebühren nicht unbillig hoch sind?
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Adora Belle
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#16

19.02.2020, 19:09

Nee, das wird nix. Bei den Terminsgebühren sind nun mal Länge und Umfang die erheblichen Kriterien. Rechtsprechung dazu findest Du ggf bei Burhoff auf der Website, weiß aber nicht wieviel dort eingestellt ist. Zum Einlesen schon mal LG Cottbus.
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#17

19.02.2020, 19:27

Adora Belle hat geschrieben:
19.02.2020, 19:09
Nee, das wird nix. Bei den Terminsgebühren sind nun mal Länge und Umfang die erheblichen Kriterien. Rechtsprechung dazu findest Du ggf bei Burhoff auf der Website, weiß aber nicht wieviel dort eingestellt ist. Zum Einlesen schon mal LG Cottbus.

Danke!!

Habs mir durchgelesen. Wartezeiten waren keine. Da werden wir wohl nicht umher kommen, als den Gebührensatz des Gerichts zu akzeptieren. Ich habe mir gedacht, dass ich evtl. auch mit den Kriterien des § 14 RVG argumentieren könnte ...
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#18

20.02.2020, 09:42

Ja klar, aber für die TG spielt nun mal die größte Rolle, wie lange der Termin incl eventueller Vorbereitungszeit war. Da kannst Du noch mit Vorbelastungen, umfangreiche Akte, zu erwartende Zeugenaussagen etc. punkten. Du siehst ja, dass man auch mit kurzem Termin damit auf die Mittelgebühr kommen kann. Aber der 2. Termin wird wohl deutlich geringer zu bewerten sein.
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