Reisekosten + Abwesenheitsgeld im KFA

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MoniJay
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#1

06.08.2018, 13:50

Hallo ihr Lieben,

ich bin noch ein absoluter Frischling hier im Forum, deshalb bitte ich um Gnade =)
Ich habe mittels Suchfunktion schon einmal nach meinem Thema geschaut, aber leider nichts gefunden.
Ich habe leider auch keine schlaue Biene im Vorzimmer sitzen und muss solche Sachen daher selbst machen.

Mein Problem:

Ich muss einen KFA erstellen in PKH-Angelegenheiten. Streitwert sind 4.400€
Folgende Positionen sind dabei:

3100
3105
7003
7005
und Parkgebühr.

Mein Problem ist nun, dass ich keine uneingeschränkte PKH bekommen habe. Der Rechtspfleger hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass ich nur für 64 km Reisekosten ersetzt bekomme und Abwesenheit für bis zu 4 h.

Tatsächlich bin ich aber 508 km (gesamte Strecke) gefahren und war zw. 4 und 8 h unterwegs. (Erfurt-Frankfurt a.M. -Erfurt).
Zukünftig achte ich also auf die uneingeschränkte PKH :nachdenk

Meine vollen Kosten bekomme ich über die Wahlgebühren eigentlich ja vom Gegner ersetzt.
Deshalb möchte ich die Wahlgebühren auch ausweisen in dem KFA.

Leider spielt RA-Micro da aber nicht mit.
Wenn ich im KFA die Reisekosten für 64 km und bis zu 4h eingebe, werden die automatisch auch so für die Wahlgebühren ausgewiesen und lassen sich nicht abändern.
Ich arbeite nicht mit dem Kostenblatt.

Gibt es Felder für die Eintragung, die ich übersehe oder muss ich es schlicht in der Word-Datei dann per Hand ändern?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe

LG Moni
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Adora Belle
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#2

06.08.2018, 14:02

Hallo Moni, willkommen im Forum. Zu Deiner eigentlichen Frage kann ich nichts sagen, da werden sicher noch die Besserwissenden weiterhelfen.

Hierzu
MoniJay hat geschrieben:Zukünftig achte ich also auf die uneingeschränkte PKH.
aber schon mal ein Dämpfer :-? , uneingeschränkte PKH gibt es wegen §121 Abs.3 ZPO quasi nicht, bzw. nur dann, wenn Deine Reisekosten höchstens so hoch sind wie die Kosten eines Verkehrsanwalts (1,0 VG + Auslagenpauschale + USt).

Es müsste doch zumindest möglich sein, schon mal die vollen Kosten gem. §50 RVG anzumelden? Da wären dann die vollen Reisekosten drin.
Zuletzt geändert von Adora Belle am 06.08.2018, 14:03, insgesamt 1-mal geändert.
MoniJay
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#3

06.08.2018, 14:03

Das ist schonmal ernüchternd.
Trotzdem vielen Dank

Ich habe die Wahlanwaltsgebühren ausgewiesen.
Aber RA Micro haut mir da bei den Reisekosten 0,30€ rein
und bei der Abwesenheit bleibt es bei 25€.

Ich gehe also davon aus, dass ich irgendeinen Button übersehe.
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Anahid
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#4

06.08.2018, 14:07

Auch von mir ein herzliches Willkommen im Forum :wink1

Ich verstehe grad nicht genau was Du machen willst. Wenn Du PKH ohne Ratenzahlung erhalten hast, dann musst Du doch die Wahlanwaltskosten überhaupt nicht bei der PKH aufführen. Das hat ja nichts mit der Kostenfestsetzung gegen den Gegner zu tun. Wenn Du gegen den Gegner Kosten festsetzen möchtest (und bei einem PKH-Mandat natürlich gem. § 126 ZPO im eigenen Namen), dann muss das über die ganz normale Kostenfestsetzung gemacht werden. Das hat ja nichts mit der PKH-Liquidation gegenüber der Staatskasse zu tun.
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#5

06.08.2018, 14:13

Es ist PKH mit Ratenzahlung.
Entschuldigung, das habe ich vergessen zu erwähnen.

Ich hatte bereits einen ganz einfachen KFA gestellt, da kam vom Rechtspfleger die Frage, ob ich gem. 126 ZPO in eigenen Namen oder Auszahlung aus der Staatskasse oder ob ich gem. 103 ZPO beantrage.

Ich nahm dann an, dass es am sinnvollsten ist, die Gebühren aus der Staatskasse zu erhalten und einen KFA über die Differenzkosten erstellen zu lassen.

Habt ihr für die Zukunft da eine andere Empfehlung?

LG Moni
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#6

06.08.2018, 14:39

MoniJay hat geschrieben: Meine vollen Kosten bekomme ich über die Wahlgebühren eigentlich ja vom Gegner ersetzt.
Wenn sie erstattungsfähig sind.
MoniJay hat geschrieben: Ich nahm dann an, dass es am sinnvollsten ist, die Gebühren aus der Staatskasse zu erhalten und einen KFA über die Differenzkosten erstellen zu lassen.
Das dürfte auch m.E. am sinnvollsten sein.
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#7

06.08.2018, 16:03

Halt ich nicht unbedingt für das Sinnvollste. Wie es immer ist: Es kommt drauf an.

Wenn Dir bekannt ist, dass der Gegner Vermögen hat, dann würde ich mit Sicherheit die Festsetzung nach § 126 ZPO bevorzugen, da Du dann mit dem Differenzbetrag zu den PKH-Gebühren schnell rechnen kannst. Ist das nicht bekannt, dann ist es ein Rechenexempel. Dann fragt sich nämlich, in welcher Höhe der Mandant Raten an die Staatskasse zahlt und ob und wenn bis wann er überhaupt mit dieser Ratenzahlung die Wahlanwaltskosten neben den anderen Kosten ausgleichen kann. Mitunter kannst Du da 4 Jahre auf Dein Geld warten.

Mir wäre nicht bekannt, dass Du eine abweichende PKH-Abrechnung zur Wahlanwaltsliquidation mit dem Programm machen kannst. Meld einfach die Gebühren voll an. Das Gericht wird im Hinblick auf die Erstattung der PKH-Gebühren dann kürzen; an der Wahlanwaltsliquiation werden die aber nichts ändern.
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#8

06.08.2018, 16:26

Wenn der Gegner die Kosten zu tragen hat, dann wird eine etw. Ratenzahlung i.d.R. nach §120 II Nr. 2 ZPO vorläufig eingestellt.
Soweit die Staatskasse PKH-Vergütung ausgezahlt hat wird diese nach §59 RVG beim Gegner beigetrieben. Da braucht man auch nichts beim Antrag abziehen, da ohnehin der Übergang auf die Staatskasse v.A.w. festgestellt werden muss.

M.E. ist es daher am sinnvollsten (wenn der Gegner die Kosten trägt), die PKH-Vergütung zu beantragen und zugleich die Festsetzung nach §126 ZPO. Die Festsetzung erfolgt dann ohnehin nur noch in Höhe der Wahlanwaltsgebühren, da im Übrigen ein Übergang auf die Staatskasse erfolgt ist.
Man kann natürlich auch nur nach §126 ZPO beantragen. Dann könnte man die Gebühren in voller Höhe vom Gegner verlangen. Das kann m.E. nur Sinn machen, wenn die Solvenz des Gegners einigermaßen zweifelsfrei ist.
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#9

06.08.2018, 22:00

... hat geschrieben:Wenn der Gegner die Kosten zu tragen hat, dann wird eine etw. Ratenzahlung i.d.R. nach §120 II Nr. 2 ZPO vorläufig eingestellt.
Soweit die Staatskasse PKH-Vergütung ausgezahlt hat wird diese nach §59 RVG beim Gegner beigetrieben. Da braucht man auch nichts beim Antrag abziehen, da ohnehin der Übergang auf die Staatskasse v.A.w. festgestellt werden muss.

M.E. ist es daher am sinnvollsten (wenn der Gegner die Kosten trägt), die PKH-Vergütung zu beantragen und zugleich die Festsetzung nach §126 ZPO. Die Festsetzung erfolgt dann ohnehin nur noch in Höhe der Wahlanwaltsgebühren, da im Übrigen ein Übergang auf die Staatskasse erfolgt ist.
Man kann natürlich auch nur nach §126 ZPO beantragen. Dann könnte man die Gebühren in voller Höhe vom Gegner verlangen. Das kann m.E. nur Sinn machen, wenn die Solvenz des Gegners einigermaßen zweifelsfrei ist.
:genau
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#10

07.08.2018, 14:28

Wird in meinem Beritt genauso gemacht. Die PKH-Vergütung ist einem in jedem Fall sicher, die Differenzkosten werden über das KFV nach § 126 ZPO beantragt. Ich kann mich an keinen Fall erinnern, bei dem auf die (sichere) PKH-Vergütung verzichtet wurde, es sei denn, die zahlungspflichtige Seite ist eine absolut liquide Partei.
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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