Hallo,
der Termin für den Beginn wurde erneut verschoben. Trotzdem frage ich mich, ob man nicht schon irgendwas installieren muß? Habt Ihr das bei RAM schon? Wenn ja, wie? Man muß doch bestimmt ab dem Einrichtungstag anderen (Gericht etc.) die Möglichkeit gebenb, so Post an uns zu versenden, oder? Wir wollen es total ungerne nutzen, aber müssen ja wohl. Auch wenn wir es für den Ausgang erst mal nicht nutzen, muß es schon für den Eingang zur Verfügung gestellt werden?
Ich wünsche bereits jetzt allen einen schönes langes Wochenende
BeA besonderes Anwaltspostfach bei RA-Micro
- paralegal6
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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach darf nicht starten
29. September 2016
Presseerklärung Nr. 12 v. 29.09.2016
Zum für heute angekündigten Starttermin darf die BRAK das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. „Wir hätten heute starten können, dürfen aber nicht“, resümiert Präsident Ekkehart Schäfer.
An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin vom Juni 2016, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Dem soll die am 28.09.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz begegnen. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.
Aufgrund der geänderten Rechtslage hat die BRAK die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016). Zu den Aufhebungsanträgen hat der AGH Berlin den beiden Antragstellern eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2016 eingeräumt. Bevor der AGH Berlin die Aufhebungsanträge nicht positiv beschieden hat, darf und wird die BRAK das beA nicht in Betrieb nehmen. „Der Ball liegt nun beim AGH und den Antragstellern“, konstatiert Schäfer und verweist darauf, dass ein anderer Senat des AGH es gestern unter Hinweis auf die neue Rechtslage abgelehnt hat, in einem weiteren Verfahren eine einstweilige Anordnung zu erlassen (s. PE Nr. 11/2016 v. 28.09.2016). „Die RAVPV wird uns auch hier helfen“, gibt sich Schäfer optimistisch und ergänzt: „Einen konkreten Starttermin für das beA können wir leider derzeit nicht nennen. Wir müssen abwarten, bis der AGH entscheidet.“
© BRAK - Bundesrechtsanwaltskammer
Da auf der Seite noch nichts geht brauchst du noch nichts einrichten, da die einstweiligen noch laufen bekommst du nichts zugestellt
29. September 2016
Presseerklärung Nr. 12 v. 29.09.2016
Zum für heute angekündigten Starttermin darf die BRAK das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. „Wir hätten heute starten können, dürfen aber nicht“, resümiert Präsident Ekkehart Schäfer.
An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin vom Juni 2016, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulässt, kann das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Dem soll die am 28.09.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz begegnen. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.
Aufgrund der geänderten Rechtslage hat die BRAK die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016). Zu den Aufhebungsanträgen hat der AGH Berlin den beiden Antragstellern eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2016 eingeräumt. Bevor der AGH Berlin die Aufhebungsanträge nicht positiv beschieden hat, darf und wird die BRAK das beA nicht in Betrieb nehmen. „Der Ball liegt nun beim AGH und den Antragstellern“, konstatiert Schäfer und verweist darauf, dass ein anderer Senat des AGH es gestern unter Hinweis auf die neue Rechtslage abgelehnt hat, in einem weiteren Verfahren eine einstweilige Anordnung zu erlassen (s. PE Nr. 11/2016 v. 28.09.2016). „Die RAVPV wird uns auch hier helfen“, gibt sich Schäfer optimistisch und ergänzt: „Einen konkreten Starttermin für das beA können wir leider derzeit nicht nennen. Wir müssen abwarten, bis der AGH entscheidet.“
© BRAK - Bundesrechtsanwaltskammer
Da auf der Seite noch nichts geht brauchst du noch nichts einrichten, da die einstweiligen noch laufen bekommst du nichts zugestellt
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Mit hat ein Techniker unsere Vor-Ort-Partners gesagt, das RA-Micro erst mit der Programmierung der Schnittstelle beginnen wird, wenn das beA tatsächlich läuft und auch fehlerfrei ist.
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Ich hatte letzte Woche bei RA-Micro mal angefragt, inwieweit das denn überhaupt in Zukunft mit dem beA verknüpft sein soll. Dort wurde mir mitgeteilt, dass - sofern es denn klappt, weil deren Programmierer ja auch noch nicht wissen, wie das beA aussieht - man später über das E-Postfach unter Quellen einfach dann den Importordner beA anklicken kann. Wenn RAM einen Pfad dazu hat, soll das dann funktionieren.
Ich bin mal gespannt, ob wir die Einführung des beA überhaupt noch miterleben
Ich bin mal gespannt, ob wir die Einführung des beA überhaupt noch miterleben
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FeldKiel hat geschrieben: Ich bin mal gespannt, ob wir die Einführung des beA überhaupt noch miterleben
Gruß Anja
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es ist ja einsatzbereit, darf nur noch nicht freigeschaltet werden
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Auch wenn der beA jetzt erst mal auf Eis liegt, möchte ich gerne schon mal bei RA-Micro alles vorbereiten. Wer hat denn damit schon begonnen und kann mir helfen.
Ich wollte in der Benutzerverwaltung das Zertifikat zu den Anwälten abspeichern. Die Safe-ID lässt sich eingeben, die habe ich zur Adresse gespeichert und wurde dann auch so übernommen. Wenn ich versuche, das Zertifikat zu speichern, ist es allerdings nicht zu finden. Liegt wahrscheinlich daran, dass das erforderliche Format auf Zertifikate mit der Endung .p12 beschränkt ist. Diese Endung hat unser Zertifikat offensichtlich nicht. Hat jemand eine Ahnung, was ich da falsch gemacht habe.
Ich wollte in der Benutzerverwaltung das Zertifikat zu den Anwälten abspeichern. Die Safe-ID lässt sich eingeben, die habe ich zur Adresse gespeichert und wurde dann auch so übernommen. Wenn ich versuche, das Zertifikat zu speichern, ist es allerdings nicht zu finden. Liegt wahrscheinlich daran, dass das erforderliche Format auf Zertifikate mit der Endung .p12 beschränkt ist. Diese Endung hat unser Zertifikat offensichtlich nicht. Hat jemand eine Ahnung, was ich da falsch gemacht habe.
[color=#BF0000]Es ist unmöglich alles auf einmal zu machen, es ist aber möglich [u]etwas[/u] auf einmal zu machen.[/color]