RA-Micro: Probleme mit der Ablage - Honorar

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Gast

#1

11.07.2007, 12:48

Hallo Ihr,

eigentlich bin ich ja eher eine stille Mitleserin....

Aber jetzt habe ich hier ein RA-Micro-Problem, und bevor ich versuche den Service anzurufen - dachte ich, ich frage Euch mal nach Hilfe...

Sitze gerade bei der Ablage und stoße auf einmal auf das Problem, dass ich einige Akten nicht ablegen kann... Weil nämlich Honorarzahlungen ohne Rechnungen in der Akte verzeichnet sind...
Was ich aber öfter mal habe, weil mein Chef für Beratungen im Strafsachen oft den Mandanten € 150,00 als "Pauschale" abknöpft, die Mandanten aber keine Rechnung hierdrüber bekommen...

Ich kann doch nicht jetzt in allen Akten eine Rechnung nachträglich schreiben.

Habt ihr eine Ahnung, ob ich das irgendwie umgehen kann und die Akte somit ablegen kann?!

LG, Nordlicht
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Curry
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#2

11.07.2007, 12:51

Also ich bin ja sogar der Meinung, dass du eine Rechnung schreiben musst. Wie verbuchst du denn die Zahlungen sonst, wenn du keine Rechnungsnummer hast.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
QueenMum

#3

11.07.2007, 12:57

ich liebe die "pauschalhonorar brutto" funktion von RA-Micro :-)
und ja ich muss curry recht geben: DU MUSST EINE RECHNUNG SCHREIBEN!

der tod und die steuern sag ich da nur...
Gast

#4

11.07.2007, 12:58

Da wirst Du wohl oder übel noch in den Akten eine Rechnung schreiben müssen. Curry hat voll und ganz Recht. Du brauchst eine Re-Nr.: . Sonst viel Spaß, wenn das Finanzamt mal zur PRüfung kommt.
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butterflybabe
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#5

11.07.2007, 12:58

Eigentlich müsstest du eine Rechnung schreiben, aber bei RA-MICRO gibt es die Buchung "nur auf Aktenkonto - RA/Notarkosten". Wenn du hier eine Ausgabe in der Höhe der Zahlung buchst, ist dein Aktenkonto auf 0 und du kannst die Akte ablegen.
Bärchen

#6

11.07.2007, 13:04

Man ist verpflichtet eine Rechnung zu schreiben. Diese Pflicht gibt es aber schon länger. Früher brauchte man nicht unbedingt eine Re.-Nr. Inzwischen aber schon.

Daher musst du dich wohl oder übel dran setzen und Rechnungen schreiben und zwar für jede Akte.
RenateM
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#7

11.07.2007, 13:34

...also ich meine, es ist so: bei EÜ Rechnern reicht die saubere Verbuchung des Zahlungseingangs auf ein Erlöskonto (damit ist das Steuerthema durch - anders wär's wenn die Kanzlei bilanziert). Die Rg.Nr. muss man (seit 01.01.2004) vergeben, wenn mann eine Rg. schreibt und diese Rg. an einen vorsteuerabzugsber. Mdt. geht (im Zweifelsfall immer eine vergeben, dann macht man sicher nichts falsch).

LG Renate
epicrates_c

#8

11.07.2007, 14:39

Hallo....aber echt jetzt mal. Du musst den Mandanten eine Rechnung schreiben. Wer macht denn bei euch die Buchhaltung. Man kann das umgehen, aber ehrlich gesagt, will ich dass nicht sagen, weil wenn du mal eine Betriebsprüfung hast, bekommt ihr echt verdammten ärger. Wenn du eine Zahlung des Auftraggebers verbuchst, musst du doch nachweisen, wass das für Gelder sind? Rechnungsnummernpflicht besteht hier zwar nicht unter 150,00 € jedoch muss du dem Mandanten eine Rechnung stellen. Dass ist echt böse was ihr macht und buchhalterisch in keinsterweise vertretbar.
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butterflybabe
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#9

11.07.2007, 14:53

Der Anwalt kann seine Berechnung nur fordern, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Hier bezahlt der Mandant aber freiwillig.

Was macht ihr, wenn ihr zum Beispiel eine Schlichtungsstelle seit, der Anwalt die Computeranlage verkauft, als Betreuer für eine WEG arbeitet? Immer Rechnung stellen?

Das mit der Rechnungsnummerpflicht, das die unter 150,00 € nicht besteht kann ich mir nicht vorstellen, unter 150,00 € bis zum 31.12.2006 und ab 01.01.2007 unter 200,00 € kein Empfänger angegeben sein muss, ist klar. Genause, dass, ich glaube, unter 100,00 € keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein muss.
epicrates_c

#10

11.07.2007, 15:07

Also eine Rechnungsnummer an Vorsteuerabzugsberechtigte MUSS vorliegen und alles andere nur wenn es höher ist als 150,00€
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