ZVA ab 01.01.2013

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pidellal
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#1

19.02.2013, 16:04

Ihr Lieben,

bei den "normalen" ZVA ab 01.01.2013 gibt es ja eigentlich nur 2 MÖglichkeiten: mit oder ohne Meldebehörde.

Ansonsten gibt es nur noch "besondere" ZVA: Wegnahme, Pfändung+Verhaftung, Räumung, Verhaftung.

Mich hat heute ein GV angerufen und gefragt, was ich denn nun will. Habe den normalen ZVA ohne Meldebehörde angewählt. In dem Auftrag steht dann

... eine Vermögensauskunft gem. § 802 ....
und
... eine Vermögensauskunft gem. § 807 ...


Der GV wollte jetzt wissen, ob ich die sofortige Vermögensauskunft ohne Pfändung möchte oder nach 807 die (also wie früher ZVA + EV).

Der Text bei RA-Micro ist aber komplett so automatisch erstellt worden,ohne Auswahlmöglichkeit. Muß ich das manuell weglöschen? Wie macht Ihr das?

Was ist mit den Gebühren für die Vermögensauskunft? Früher wurden die doch "vorgemerkt" und konnten später im Forderungskonto nachgebucht werden. Außerdem wurden sie in dem Auftrag schon berechnet für den Fall des Entstehens.

Wer kann mir helfen?
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Dany1981
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#2

19.02.2013, 16:19

Also ich hab jetzt auch schon welche gemacht, und ich hab davon ja jetzt ned viel ahnung, aber meine gingen ohne probleme durch. zumindest bin ich bisher auch noch ned angerufen worden. ich ändere den jedenfalls nicht ab.

zu dem problem mit dem nachbuchen, also des funktioniert nach wie vor so wie früher auch, zumindest bei mir. hab jetzt extra nachgeschaut, wo ich vor kurzem einen gemacht habe.
"Das Leben ist zerbrechlich. Binnen eines Lidschlags kann einem alles genommen werden. Es ist leicht, sich ein Gefühl falscher Sicherheit zuzulegen. Ich lasse mich lieber auf die Zerbrechlichkeit des Lebens ein und genieße es hier und jetzt in seiner ganzen majestätischen Schönheit."

Ich finde, Francis Ackerman jr. hat dies sehr schön zum Ausdruck gebracht. :mrgreen:
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Sabbi
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#3

22.02.2013, 11:46

Hallo !

M.E. hat der Gv recht. Entweder ZV 802 c oder 807 ZPO. Ich lösche in meinem RA-Micro Vordruck immer die Alternative, die ich nicht möchte.

Zu den Gebühren:
Wenn du ZV-Auftrag gehst, gleich im ersten Fenster, links unten, unter RA-Gebühren berechnen, muss ein Häkchen gesetzt werden bei "Gebühr für Vermögensauskunft berechnen". Und dann hast du alles wieder beim alten!

Liebe Grüße
pidellal
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#4

22.02.2013, 12:32

Hallo,

ich dachte, es gäb eine Auswahlmöglichkeit 802 oder 807 und habe deshalb das Formular nicht mehr durchgelesen. Werde es dann auch wie Sabbi manuell abändern.

Den Haken bei Vermögensauskunfthatte ich bis vorgestern nicht. Habe sogar mit der Hotline gesprochen. Die Mitarbeiterin hatte den Haken auch nicht. Sie rief mich dann vorgestern an und meinte, sie hätte jetzt eine Anhakmöglichkeit für die EV-Gebühr gefunden. Ich habe dann meine ZV aufgemacht und hatte diese Auswahl auch.

:thx :thx :thx
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Sabbi
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#5

22.02.2013, 14:03

Du hast die Auswahl zwischen § 802 c ZPO (Abnahme VA direkt zu Beginn der ZV) und § 807 ZPO (vergleichbar mit "altem" Kombi-Auftrag).
Bei ZV nach § 802 c wird dem Schuldner eine Zahlungaufforderung durch den GV zugestellt mit einer Frist zur Zahlung binnen 2 Wochen und gleichzeitig gem. § 802 f Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt.

Bei ZV nach § 807 geht der GV erst zum Schuldner hin. Erst bei fruchtloser Vollstreckung und Verweigerung der Durchsuchung nach Sachpfändungsauftrag ist der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet.
In diesem Fall ist das Setzen einer 2-wöchigen Zahlungsfrist nicht erforderlich.
D. h. die Abnahme der Vermögensauskunft soll damit sofort erfolgen, wenn der Schuldner eben die Durchsuchung der Wohnung verweigert oder der Pfändungsversuch des Gerichtsvollziehers voraussichtlich zur Befriedigung des Schuldners führt.
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Mietzemau
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#6

22.02.2013, 14:20

Schaut mal hier rein, dass hilft viellt und gibt Aufklärung.
Sinnvolle Anträge - Reform ZwV

Viellt lags an der Reihenfolge deiner Aufführung. Hättest du zuerst den 807er gestellt, hätte er viellt nicht gefragt?
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