mit RA-Micro ZV-Androhung dann ZV / EV

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Bärchen

#11

17.03.2008, 16:44

Im Normalfall lösch ich die Gebühr auch. Nur wenn zwischen der Vollstreckungsandrohung und dem ZVA der Schuldner gezahlt hat, kommt es evtl. zu einem Gebührensprung und da geb ich Immi Recht, da wäre man schön blöd, wenn man dann nur die Gebühr aus dem niedrigeren Gegenstandswert nehmen würde
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#12

18.03.2008, 11:09

@ Immi: Das Problem hatte ich auch schon! Vielen Dank für die Lösung! :)
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#14

18.03.2008, 21:20

Tja Leute, dass ist gebührenrechtlich falsch! Da dies eine Angelegenheit gem. Gesetz darstellt, lernt man doch schin in der Schule in Kosten- und Gebührenrecht.

Es gibt Kommentare die dies so bestätigen, siehe das RVG-Kommentar von RA-Micro.

In der Praxis jedoch wird sich nur ein sehr penibler GVZ die Mühe machen, die Kosten und Gebühren zu prüfen.

Außerdem haben RA nur begrenzt Ahnung was die korrekte Abrechnung ihrer Gebühren angeht, ob du dir nun hier in der ZV ne Gebühr dazuschummelst oder einfach ne EV abrechnest, obwohl der Schuldner über den GVZ gezahlt hat, ist ja egal...
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rosa

#15

18.03.2008, 21:38

Tja Leute, dass ist gebührenrechtlich falsch!
was meinst DU denn wies richtig ist.
ich setz hier mal ein BSP rein (hab hier keine Tabelle, erfinde also Beträge, ich schreibe mal wie ich es mache und dann sagst du was daran falsch ist...

ZV Androhung
GW 5000 EURO
0,3 Gebühr 100 EURO

dann zahlt der Schuldner 2000 EURO

dann mache ich einen ZV / EV Auftrag und nehme hier nur FÜR DEN FALL dass EV abgenommen wird die 0,3 EV Gebühr aus Grenzwert 1.500 EURO
d.h. keine weitere ZV Gebühr

bin der Meinung, was ich einmal verdient habe, wird nicht mehr hergegeben....nur weil der SChuldner dann ja zahlt, verringert sich doch nicht das Honorar des RA

oh nee ich merk grad, ich wollt dich ja erstmal sagen was du meinst hihihhi
rosa

#16

18.03.2008, 21:41

a die Gebühr ja allein nur entsteht wenn die ganze Forderung bezahlt wird und die Angelegenheit hier endet.
das ist doch quatsch, stell dir mal vor, der schuldner zahlt alles bis auf 10 euro und euer mdt sagt dann, "ach wegen 10 euro müssen wir nix mehr machen, die schenk ich ihm" dann müsstest du ja sagen "mist dann verdien ich nix dran der böse schuldner hat nicht die ganze forderung bezahlt"
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#17

19.03.2008, 08:44

ZV Androhung
GW 5000 EURO
0,3 Gebühr 100 EURO

dann zahlt der Schuldner 2000 EURO

dann mache ich einen ZV / EV Auftrag und nehme hier nur FÜR DEN FALL dass EV abgenommen wird die 0,3 EV Gebühr aus Grenzwert 1.500 EURO
d.h. keine weitere ZV Gebühr
Ja, wenn du es so formulierst ist es nicht ganz falsch, nur entsteht eigentlich die ZV-Gebühr nicht konkret für die Androhung, sondern für das ZV-Verfahren generell, d.h. in deinem Fallbeispiel:

1.
wenn der Schuldner beispielsweise auf die Androhung zahlt (egal wie viel) entsteht die ZV-Gebühr für die Androhung

2.
Sollte die Androhung erfolglos sein und bleibt die Forderung bestehen (z.B. durch Teilzahlung oder Nicht-Reaktion seitens des Gegners) setzt du das ZV-Verfahren fort, in dem du vollstreckst (hier fällt nun die Andr.-Gebühr weg und es entsteht in selber Höhe die ZV-Geb.

(Je nach Programm musst du diese nicht erneut buchen, wenn diese im Konto nicht konkret als Androhung, sondern als ZV-Gebühr angegeben ist)

Im Fall deiner 10 Euro wird die Androhung auf die dann entstehende ZV-Gebühr angerechnet --> so geht dir auch die bereits verdiente Gebühr der Androhung nicht verloren.


Gebührenrechtlich sind ZV, EV und PfüB verschiedene Angelegenheiten, alles was sich jedoch in diese einzelnen Maßnahmen eingliedert (hier: Androhung zur ZV) gilt als eine Angelegenheit, wobei du -wie schon gesagt- die ZV-Gebühr für die Androhung nur erhälst, wenn damit die Angelegenheit durch Zahlung erledigt wird.

Die Abrechnung solcher Fälle sind übrigends in der Rechtsprechung umstritten.

(Hier zum Nachlesen: RVG für Anfänger, 12. Auflage, Rd.nr. 1633 ff.)

Ich hoffe ich habe mich diesmal klarer ausgedrückt. Sollte keine Rechthaberei darstellen, sondern lediglich einen Hinweis auf eine korrekte Abrechnung in der ZV.
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rosa

#18

19.03.2008, 09:04

sorry, ich habs mir jetzt 3mal durchgelesen, aber ich erkenne jetzt trotzdem nicht was du anders machst als ich....
wenn der Schuldner beispielsweise auf die Androhung zahlt (egal wie viel) entsteht die ZV-Gebühr für die Androhung
die entsteht aber doch auch wenn er gar nicht reagiert.... wenn ich die akte danach ablege IST DIE GEB VERDIENT!!!
Sollte die Androhung erfolglos sein und bleibt die Forderung bestehen (z.B. durch Teilzahlung oder Nicht-Reaktion seitens des Gegners) setzt du das ZV-Verfahren fort, in dem du vollstreckst (hier fällt nun die Andr.-Gebühr weg und es entsteht in selber Höhe die ZV-Geb.
ja sie entsteht ja eben NICHT IN SELBER HÖHE wenn er schon ne teilzahlung geleistet hat.....


hm ich versteh leider gar nicht worüber wir reden glaub ich..... also ich denke nicht dass ich irgendwas falsch mache, wenn ich so abrechne wie in meinem bsp....

wenn doch, dann mach doch mal anhand des bsp von mir ne rechnung auf
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#19

19.03.2008, 14:43

Zusammenfassung:

Bleibt VA reaktionslos -> es wird nicht vollstreckt -> Geb. entsteht !

Bleibt VA reaktionslos -> es wird vollstreckt -> VA-Geb. löschen, nur Anspruch auf ZV-Geb. !

Teilzahlung auf VA -> es wird nicht vollstreckt -> Geb. entsteht !

Teilzahlung auf VA -> es wird vollstreckt -> Anrechnung !

Vollzahlung auf VA -> Geb. ensteht !

:omi
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rosa

#20

19.03.2008, 14:47

Teilzahlung auf VA -> es wird vollstreckt -> Anrechnung !
ja genau das hier ist das Thema, aber du sagst ja nichts anderes als ich auch hier von anfang an gesagt habe, nämlich dass sie angerechnet wird....
ach oder moment mal, ich glaub grad dämmerts mir was du meinst, ICH lasse die ZV Androhungsgeb. stehen und berechne dafür dann keine ZV Gebühr und wie machst DU es? liegt da vielleicht der Hund begraben? Dass du denkst ne andere Anrechung wäre richtig`?
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