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Verfasst: 08.09.2008, 12:11
von gkutes
"Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist"
hier hast du nur einen kleinen denkfehler. der satz muss ja drinstehen, weil ich ja auch außergerichtlich 1000 euro fordern kann und dann nur 300 einklage. somit sind dann von den 1000 nur 300 ins gerichtliche verfahren übergegangen.

umgekehrt das selbe in grün. von 300 euro außergerichtlich und 1000 euro gerichtlich können ja nur 300 ins gerichtliche verfahren übergehen.

Verfasst: 08.09.2008, 16:35
von Pepsi
wer sagt denn dass es außerger. nur 300 waren? ist vielleicht der ger. SW richtig?

Verfasst: 08.09.2008, 18:58
von UGeorge
Grundsätzlich erfolgt die Anrechnung auf die Gebühren und zwar nach Berechnung der Postauslagenpauschale. Die Postauslagen verringern sich ja im Verfahren nicht dadurch, dass eine Gebühr angerechnet wird. D.h. in beiden Angelegenheiten entsteht die PTE nach dem Wert der Gebühren vor der Anrechnung. Egal, ob Du nun das Güteverfahren und das Klageverfahren in einer Rechnung oder getrennt abrechnest, es kommt immer dasselbe heraus. Der Weg war richtig und das Programm ist es auch. Viele Grüße Rokxxa

Verfasst: 08.09.2008, 19:11
von Soenny
Der Weg war richtig und das Programm ist es auch.
und wenn du das nicht weißt, wer soll es dann wissen oder? ;)