Kosten für beglaubigte Fotokopien

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Annile
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#1

15.05.2006, 12:54

Habe mal eine Frage =)

Ihr könnt mir doch sicher beantworten, was eine beglaubigte Fotokopie kostet.
Es Annile :hurra
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wifey
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#2

15.05.2006, 15:08

Beim Notar: 10,00 Euro netto

Bei der Stadt habe ich letztens 3,00 Euro bezahlt
Viele Grüße

ich
dadiber
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#3

15.05.2006, 15:15

Geh zur Kirche, da is umsonst *g*

Um Tanjas Antwort ein bissl genauer zu definieren:

0,50 € pro angefangene Seite, mindestens aber 10,00 Euro.

Aber wie gesagt, die Kirche is da wesentlich günstiger *g*
!!! Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr !!!

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wifey
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#4

15.05.2006, 15:36

Ok - gebe mich geschlagen - wir kommen bei solchen Sachen selten über 3 Seiten hinaus ;-)
Viele Grüße

ich
dadiber
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#5

15.05.2006, 15:37

Also über die 10 Euronen sind wir auch nur gaaaaaanz selten hinausgekommen.
!!! Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr !!!

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Lena
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#6

15.05.2006, 16:11

Das mit den Kosten ist richtig - aber das mit der Kirche ist so ne Sache.

Die können beglaubigen. Aber nur "amtlich". Der Notar oder die Gemeinde/Stadt (wenigstens hier in RLP) auch öffentlich. Das rein amtliche wird oft nicht anerkannt und reicht in den meisten Fällen nicht aus. Die Kirche soll normalerweise nur Abschriften von Urkunden beglaubigen, die sie auch selbst ausgestellt hat (ähnlich wie Universitäten und so).

Wenn man Zeugniskopien o.ä. braucht reicht das meistens aus, aber leider nicht immer. Eine Beglaubigung durch die Kirche muss auch nicht anerkannt werden (halt nur von den kirchen-eigenen Urkunden).



Hab hier mal wieder was aus nem Link dazu reinkopiert… :wink:

Amtliche Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder des Übereinstimmens einer Abschrift mit einem Original.
Es wird zwischen der öffentlichen Beglaubigung und der amtlichen Beglaubigung unterschieden.
Eine öffentliche Beglaubigung:
• ist in §§ 39, 40 Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt
• ist Formerfordernis für die Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte
• kann nur von einem Notar (oder einer durch Landesrecht berufenen Stelle - in RLP und Hessen z.B. Stadtverwaltung, Stadt-/Ortsbürgermeister bzw. Ortsgerichtsvorsteher) durchgeführt werden
• bezieht sich nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht auf den Erklärungsinhalt
• bestätigt allein, dass die Unterschrift auf der Urkunde in Gegenwart des Notars (oder der durch Landesrecht berufenen Stelle) von der betreffenden Person geleistet wurde und die Person mit der im Beglaubigungsvermerk genannten Person identisch ist
Der öffentlichen Beglaubigung bedürfen beispielsweise die Anmeldung zum Vereinsregister (§ 77 BGB) und die Anerkennung einer erloschenen Schuld aus einem Schuldschein (§ 371 BGB).
Eine amtliche Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original oder der Identität eines Unterzeichnenden durch eine Behörde.
Das Verfahren ist in den §§ 33, 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesvorschriften geregelt.
Jede Behörde kann Abschriften von Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat.
Darüber hinaus bestimmen Landesgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes besondere Stellen, die zur amtlichen Beglaubigung befugt sind.
Die amtliche Beglaubigung kann eine öffentliche Beglaubigung nicht ersetzen.

Amtliche Beglaubigungen von Kopien können in Deutschland durch jede öffentliche Stelle, die zur Führung eines Dienstsiegels amtlich ermächtigt ist, vorgenommen werden (z.B. Rathaus, Behörden, ...).
ACHTUNG:
Nicht anerkannt sind Beglaubigungen durch kirchliche Stellen, durch den AStA einer Hochschule, durch Krankenversicherungen oder durch Übersetzungsbüros!

Im Ausland können nur die Botschaft und die Konsulate Deutschlands amtliche Beglaubigungen vornehmen.
Wichtig ist, dass der Beglaubigung ein offizielles Dienstsiegel beigefügt wurde und der Vermerk vom Beglaubigenden unterschrieben wurde.

Sammelbeglaubigungen mehrerer Seiten einer Urkunde sind auch zulässig, wenn sie mit Schnur und Siegelmarke verbunden sind oder wenn die an den Ecken umgelegten Blätter zusammengeheftet und so überstempelt sind, dass jedes Blatt vom Siegelabdruck erfasst wird.
Liebe Grüße
Lena

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Annile
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#7

15.05.2006, 19:11

Hm.. ich brauche aber nur amtlich beglaubigte Fotokopien. Mein Anwalt darf mir das nicht beglaubigen, oder?
Es Annile :hurra
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wifey
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#8

15.05.2006, 20:02

:hm ... mir fällt grade nix ein, warum er es nicht dürfte ....
Viele Grüße

ich
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#9

15.05.2006, 21:56

Da weiß ich auch keinen Rat...
Aber Anwälte sind doch nicht siegelführend oder?

Frag doch einfach mal bei der Stelle wo du die begl. Kopien brauchst nach, von wem die Beglaubigung sein muss. Ich hab eben mal gegoogelt mit den Suchbegriffen "amtliche beglaubigung rechtsanwalt". Da erscheinen ganz viele Links wo eine "Beglaubigugn" durch den RA nicht ausreichend ist. Von daher würd ich einfach mal nachfragen...
Liebe Grüße
Lena

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Annile
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#10

15.05.2006, 21:59

Ach ich geh einfach morgen zum Notar. Dann zahl ich zwar 10 Euro aber bin mir sicher, dass die Fotokopien angenommen werden. Brauche diese für meine Anmeldung zur Rechtsfachwirtin. Dort werden amtlich beglaubigte Fotokopien benötigt...
Es Annile :hurra
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