Dringende Frage zu § 13 a BeurkG

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Marie.Müller
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#1

13.01.2022, 19:16

Guten Abend, eine Frage in die Runde:

Habe in einer Ergänzungsurkunde einen Verweis nach § 13a BeurkG auf die Bezugsurkunde, letztere lag bei Beurkundung auch vor, die Beteiligten selbst hatten jedoch lediglich eine Abschrift, keine beglaubigte Abschrift derselben. In dem Verweis wird erklärt, dass die Urschrift bei Beurkundung vorlag und dass die Beteiligten deren Inhalt kennen und auf das Verlesen verzichten. Ferner erklären die Beteiligten, eine Abschrift der Urkunde zu besitzen. Der Schlussvermerk, dass den Beteiligten alles vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben wurde, ist natürlich auch vorhanden.

Nun meine Frage: Habe ich ein Problem, weil die Beteiligten keine beglaubigten Abschriften besaßen? Schließlich lag ja die Urschrift bei Beurkundung vor und die Erklärungen nach § 13 a BeurkG wurden ja auch abgegeben.

Ist die Wirksamkeit der Urkunde gegeben oder sollte man im Zweifelsfall doch besser nochmal nachbeurkunden, bevor der Verstoß der Soll-Vorschrift doch noch zu Problemen im Streitfall führt ?

Bitte dringend um Rat, bin echt am Verzweifeln :patsch
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

14.01.2022, 08:27

Die Verletzung von Soll-Vorschriften führt nicht zur Nichtigkeit der Beurkundung.
Gerade deshalb sieht das BeurkG sehr viele Soll und wenig Muss-Vorschriften vor. Sonst hätte man ständig nichtige Urkunden.
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