Scheidungsfolgenvereinbarung

Für Themen zur Ausbildung Notarfachangestellte / Notarfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
???
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 09.04.2020, 06:37
Beruf: Azubi

#1

06.06.2020, 07:32

Hallo,
folgende Scheidungsfolgenvereinbarung soll abgerechnet werden:

F Alleineigentümerin der Immobilie im Wert von 400.000,00 €, monatlich. Einkommen 2.800,00€
M wurde nichts zugesagt, monatl. Einkommen 3.300,00€
Schulden für Immobilie wurden bisher zu 1/2 getilgt.
Restschuld 30.000,00€,- Verpflichtung zur weiteren gemeinsamen Schuldentilgung
Leben getrennt, Hausrat ist aufgeteilt
Rechtswahl
Zugewinngemeinsch. wird bewusst nicht aufgehoben, da F nicht über Immobilie allein verfügen soll
Gegens. Verzicht auf Versorgungsausgleich, Unterhalt und Zugewinn
Prozesskosten des Scheidungsverfahrens werden zu 1/2 Anteil getragen
Kinder bereits erwachsen

Mache das zum 1. Mal.
modifiziertes Reinvermögen § 100 I GNotKG
F 400.000,00€ - 15.000,00 €=385.000,00€
M 5.000,00€-15.000,00€= 2.500,00€ (Schuldenabzug nur bis zur Hälte des Vermögens) §36III GNotKG
385.000,00€+2.500,00€=387.500,00€

Wertermittlung:
116.250,00€ Rechtswahl §104I, 100 (30% v. mod. Reinvermögen.)
385.000,00€ Verzicht Zugewinn §100 I
5.000,00€ Verzicht Unterhalt §36 III
5.000,00€ Verzicht Versorgungsausgleich § 36III
15.000,00€ Schuldenübernahme je 1/2 §97III

526.250,00€ (§§35 I, 36III, 86 II, 97 III, 100 I, 104 I, )

0,2 nach 21100 KV

Da bei M kein Vermögen angegeben wurde aber Schulden, habe ich nach 36 III den Auffangwert genommen.
Verzicht. auf gegens. Zugewinn ist das so richtig? Bin mir nicht sicher ob 30% vom mod. Reinverm. oder nur mod. Reinvermögen von F oder von F und M.
Es ist ja keine Gütertrennung vereinbart worden. Verstehe ich den Streifzug RN 433a Punkt 2 da richtig, dass obwohl keine Gütertrennung vereinbart wurde, trotzdem der volle Wert von F, da nur der von F im Vertrag genannt wurde.

Für die Schuldenübernahme nur 1/2 nach RN 500 des Streifzugs, da je zu 1/2 getilgt wird.
Ich hatte die Schuldenübernahme erst gar nicht aufgeführt. Mein Chef hatte für die Schuldenübernahme dann die vollen 30.000,00€ angesetzt aber keinen §.

Prozesskosten werden nicht angesetzt, da Kostenübernahme zu je 1/2.


Das ist ja echt kompliziert.
Bitte helft mir.
elena94
Forenfachkraft
Beiträge: 115
Registriert: 25.04.2017, 22:23
Beruf: ReNo-Fachangestellte (tätig zu 99% als NoFa)
Software: Advoware

#2

08.06.2020, 10:40

Hallo,

ich habe deinen Beitrag jetzt erst ein mal nur grob gelesen, aber wie kommst du auf § 36 III für Versorgungsausgleich und Unterhaltsverzicht?
M. E. ist ein Unterhaltsverzicht so gut wie immer nach § 52 zu bewerten (mit entsprechenden Abschlägen), da kommt es wirklich genau auf den Einzelfall an und es wären weitere Informationen zur Verzichtserklärung erforderlich.
Beim Versorgungsausgleich kann man m.M.n. auch nur von § 36 III ausgehen, wenn der Verzicht vor Eheschließung vereinbart wird, eine sehr kurze Ehedauer vorliegt oder lediglich etwa gleichhohe Ansprüche (beim selben Versorgungsträger) vorliegen. Anderenfalls muss man die errechneten Ausgleichsansprüche/Kapitalwerte vergleichen, der höhere ist maßgeblich (§ 97 III). Das steht im Streifzug auch genauer erklärt, meine ich.

Die erforderlichen Werte musst du dir von den Mandanten noch einholen. Ich weiß, es ist nervig, aber hilft ja nichts. Da der Ehemann doch ein recht hohes Nettoeinkommen hat (und vermutlich bis zur Trennung mietfrei im Haus der Ehefrau gewohnt hat), ist es ja recht wahrscheinlich, dass da bei ihm mehr als 5.000,00 € an Vermögen vorhanden sind.

Wofür bzw. in welchem Zusammenhang wird denn die Rechtswahl getroffen?
Liebe Grüße :wink1
Eli
???
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 09.04.2020, 06:37
Beruf: Azubi

#3

09.06.2020, 15:35

Vielen Dank für die Antwort.
Ich werde die Mandanten noch einmal anschreiben.
Antworten