Kaufvertrag über Objekt mit Zwangsversteigerungsvermerk

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Jupp03/11

#11

10.08.2007, 10:52

Sind auch noch finanzierende Banken im Spiel, sollte sich der Notar anweisen lassen von diesen eine Bestätigung einzuholen, dass im Falle der Nichtdurchführung des GKV die Erteilung von Löschungsbewilligungen ausschließlich von der Rückzahlung der tatsächlich von ihnen an Verkäufer auf Notaranderkonto gezahlten Beträge abhängig gemacht wird.
Dieses steht doch in jedem KV, unabhängig von einer ZV
Jupp03/11

#13

10.08.2007, 22:13

da ich hier erst seit kurzem bin, ist es tatsächlich so, dass sich um derartige verträge angestellte -erst kurz nach der lehre- kümmern müssen?
Kordu

#14

13.08.2007, 12:44

da ich hier erst seit kurzem bin, ist es tatsächlich so, dass sich um derartige verträge angestellte -erst kurz nach der lehre- kümmern müssen?
Mit Sicherheit nicht! Solche Verträge (im übrigen m.E. auch "normale" Kaufverträge) sollten nicht von Angestelten kurz nach der Lehre gemacht werden. Dazu bedarf es schon fundierter Erfahrung!
Notargehilfe

#15

13.08.2007, 12:55

Kordu hat geschrieben:Mit Sicherheit nicht! Solche Verträge (im übrigen m.E. auch "normale" Kaufverträge) sollten nicht von Angestelten kurz nach der Lehre gemacht werden. Dazu bedarf es schon fundierter Erfahrung!
Soweit zur Theorie. Bei mir sah die Praxis aber ähnlich aus. Rein ins Wasser und Schwimmen lernen. Allerdings war Fragen erlaubt (und man bekam sogar Antworten)
hexe-petri
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#16

24.10.2011, 08:28

"Sind auch noch finanzierende Banken im Spiel, sollte sich der Notar anweisen lassen von diesen eine Bestätigung einzuholen, dass im Falle der Nichtdurchführung des GKV die Erteilung von Löschungsbewilligungen ausschließlich von der Rückzahlung der tatsächlich von ihnen an Verkäufer auf Notaranderkonto gezahlten Beträge abhängig gemacht wird."

Sollte man dies schon im Kaufvertrag aufnehmen oder erst bei vorliegendem Auftrag der finanzierenden Bank zuerst die Bestätigung einholen vor Beurkundung?

hexe-petri
Jupp03/11

#17

24.10.2011, 08:35

Das von dir gemeinte sollte Inhalt einer jeden Belastungsvollmacht zugunsten des Käufers sein. Bevor entsprechende Bestätigung nicht vorliegt, erhält die Bank keine vollstreckbare Ausfertigung und es erfolgt auch keine GB-Eintragung.
hexe-petri
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#18

24.10.2011, 08:55

Das ist unsere Belastungsvollmacht:

"Der Käufer beabsichtigt den Kaufpreisbetrag durch die Aufnahme von Darlehn zu finanzieren. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers die zur Finanzierung von den Darlehnsgebern verlangten dinglichen Rechte auf dem Kaufobjekt vor der Eigentumsumschreibung zu bestellen, ohne jedoch den Gläubigern gegenüber eine persönliche Haftung zu übernehmen.

Die Ansprüche auf Auszahlung von Finanzierungsdarlehn werden hiermit bis zur Höhe des geschuldeten Kaufpreises an den dies annehmenden Verkäufer abgetreten, und zwar mit der Maßgabe, dass die abgetretenen Beträge nur nach den Bestimmungen dieses Vertrages gezahlt werden dürfen. Die mit der Finanzierung verbundenen Kosten trägt der Käufer.

Der Verkäufer bevollmächtigt hiermit den Käufer, vorsorglich unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit dem Recht Untervollmacht zu erteilen, auf dem Kaufobjekt Grundpfandrechte bis zur Höhe des Kaufpreises mit beliebigen Zinsen und Nebenleistungen sowie nach den von den Gläubigern verlangten Bestellungsurkunden eintragen zu lassen und auch alle sonstigen, im Zusammenhang mit der Kaufpreisfinanzierung verlangten dinglichen Rechte zur Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, sowie auch die jeweiligen Eigentümer des Kaufobjektes dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

Die vorstehende Vollmacht berechtigt den Käufer nicht, für den Verkäufer sonstige persönliche Verpflichtungen in Ansehung der zu gewährenden Finanzierungsdarlehn einzugehen, so dass die Haftung des Verkäufers auf das Kaufobjekt beschränkt bleibt."

Ist das so ausreichend???
Jupp03/11

#19

24.10.2011, 09:02

M. E. nicht, sind in der Grundschuldurkunde Sicherungsabreden enthalten? Im übrigen sollte eine Beschränkung der Vollmacht "bis zur Höhe des Kaufpreises" nie erfolgen.
engelneu
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#20

16.01.2013, 17:11

Der Tipp von Jupp03/11 würde mich interessieren, wie genau heißt der Autor und wie das Buch? Vielleicht mit genauer ISBN-NR.? Vielen Dank!
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