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Vollzugstätigkeit vor Beurkundungsverfahren

Verfasst: 24.05.2016, 14:27
von StillesWasser
Hallo, Ihr Lieben!
ich habe hier folgenden Fall:

Im Auftrag eines Vereins habe ich zwecks Löschung von Grundschulden die erforderlichen Bewilligungen eingeholt (4 Stck.). Es sollte zu gegebener Zeit eine neue Grundschuld bestellt werden und die Rechte dann gelöscht werden.
Das hat einige Zeit in Anspruch genommen. Es sollte lt. einer Gläubigerin z. B. eine angeforderte Grsch. (älter) stehen bleiben und dafür eine (neuere) Grdsch. gelöscht werden etc.. Eine andere konnte z. B. noch gar nicht gelöscht werden.

Schließlich und endlich habe ich von den 4 angeforderten LöBi`s zwei bekommen. Eine unter Treuhandauflage.

Dann wurde korrespondiert, korrespondiert ..... es vergingen zwischen Auftrag Einholung und Beurkundung neuer Grundschuld fast 1 1/4 Jahr. Es wurden dann mit der Grundschuldurkunde auch Löschungsanträge gestellt, die sich auf zwei meiner angeforderten Bewilligungen bezogen und auf drei, die ich nicht anfordern musste.

Jetzt bin ich mir uneins mit der Abrechnung. Ich habe jetzt die Grdsch. mit dem Löschungsantrag gem. § 94 abgerechnet. Separate Berechnung ist günstiger.

Muss ich jetzt von diesem Wert des Beurkundungsverfahrens auch die Vollzugstätigkeit und die Treuhandgebühr (Wert des Sicherungsinteresses) für die Einholungen berechnen? Oder wird die Vollzugstätigkeit separat -weil vor dem Beurkundungsverfahren angefallen- berechnet? Und dann von dem Wert der Eintragungen im Grundbuch?

Kann mir bitte einmal jemand auf die Sprünge helfen!? :patsch
:thx

Re: Vollzugstätigkeit vor Beurkundungsverfahren

Verfasst: 07.06.2016, 14:04
von nico86
Huhu,

kann deine Frage auf Anhieb zwar nicht beantworten -bin mir da auch unschlüssig-, gebe dir aber den Tipp, deine Frage mal in den GNotKG-Bereich zu verschieben.
Dort findet sich sicherlich der ein oder andere fachkundige User, der dir weiterhelfen kann.

LG :wink1