Apostille

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kapo
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#1

12.05.2016, 09:39

Hallo,

könnt Ihr mir helfen.

Ich habe Vollmachten in zwei Sprachen und wir haben eine Beglaubigung der Unterschriften vorgenommen. Was muss ich jetzt weiter genau veranlassen? Apostille beim LG einholen? Habt Ihr ein Muster für mich?

Was die Abrechnung betrifft, rechne ich doch die normale Gebühr nach 25100 ab oder?

Für eine schnelle Hilfe wäre ich Euch total dankbar. Hab das noch nie gemacht.

LG
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katuscha
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#2

12.05.2016, 09:43

Du schreibst einfach ans Gericht, dass Du für die beiliegenden Vollmacht eine Apostille für das Land XY brauchst.

Zu den Gebühren kann ich Dir leider nichts sagen.
larifari
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#3

12.05.2016, 09:46

Ob eine Apostille oder Legalisation eingeholt werden muss, hängt davon ab, für welches Land die Vollmachten benötigt werden.
Die Abrechnung hängt dann auch noch davon ab, ob die Unterschriftsbeglaubigung in deutsch, englisch oder eine andere Sprache erfolgt ist und/oder natürlich auch davon, ob der Notar hier noch in irgendeinerweise übersetzend tätig geworden ist.
kapo
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#4

12.05.2016, 10:09

Wir haben nur u Beglaubigung gemacht in englischer Sprache..mehr nicht.
larifari
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#5

12.05.2016, 10:27

Dann:
KV 25100 für Unterschriftsbeglaubigung
KV 26001 für Beglaubigungstext in englisch
KV 25207 für Einholung der Apostille/Legalisation
und zwar für jede Vollmacht.

Dazu fallen bei Gericht noch 20,00 € je Urkunde für die Erteilung der Apostille/Legalisation an.

Anschreiben an den LG-Präsidenten:
"Sehr geehrter Herr Präsident,
anliegend überreiche ich Ihnen die Originalurkunde/n vom 00. Monat 2016 - Nr./Nrn. 000/2016 meiner Urkundenrolle - mit den Antrag auf Erteilung der Apostille/Legalisation.

Die Urkunden sollen in XY verwendet werden.

40,00 € Gerichtskosten werden hierneben eingezahlt."
larifari
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#6

12.05.2016, 10:30

Vorher sollte aber geprüft werden, ob eine Apostille oder Legalisation überhaupt benötigt wird. Eine Liste ist u. a. im Kersten/Bühling abgedruckt.
kapo
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#7

12.05.2016, 10:46

Wir haben nur u Beglaubigung gemacht in englischer Sprache..mehr nicht.
larifari
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#8

12.05.2016, 11:36

War meine Antwort im Beitrag #5 unklar?

Sollt ihr nun die Apostille/Legalisation einholen oder nicht (wenn sie überhaupt notwendig ist)?

Wenn ihr keine Apostille/Legalisation einholen sollt, fallen für jede Urkunde die Gebühren nach KV 25100 und KV 26001 an.
kapo
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#9

12.05.2016, 21:48

Dein Beitrag hat mir sehr weitergeholfen.

Vielen Dank.

LG
The_Rabbit_333
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#10

13.05.2016, 14:38

Hallo zusammen, darf ich mich einklinken?

Gleicher Fall wie oben nur ohne englischen Text.

Streifzug Rn. 93 b "Mit Ansatz der Festgebühr ist die gesamte Tätigkeit d. Notars abgegolten". Heißt das jetzt im Klartext auch meine Beglaubigungstätigkeit?

Und was hat es mit dem Urteil LG Düsseldorf 19 T 54/15 vom 20. August 2015 auf sich wonach, neben der Nr. 25207 eine Vollzugsgebühr nach 22124 i.H.v. 20,00 € zu berechnen ist.

Wer hilft mir auf die Sprünge? Lieben Dank!
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