Geschäftsführerwechsel -Kosten?

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Gast

#1

11.07.2007, 10:16

Hey,

ich steh grad bißchen auf dem Schlauch mal wieder.

Ich hab hier die Erklärung der neuen Geschäftsführerin (mir fällt das Wort nicht ein) wo sie einmal ihre Unterschrift zeichnet und dann noch mal das gesamte unterschrieben hat und wir beide Sachen beglaubigt haben.#

Ist das dann eine Unterschriftsbeglaubigung wo der Geschäftswert trotzdem nach 41a berechnet wird oder ist es eine Anmeldung zum HR?
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luccimaus
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#2

11.07.2007, 10:23

Unterschriftsbeglaubigung - ab ans HR.
Kosten lt. Kosto
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Gast

#3

11.07.2007, 10:24

Ja und nach welchen §§? Krieg ich dann zur Unterschriftsbeglaubigung noch eine Anmeldung zum Handelsregistergebühr nach § 38 II 7 oder nicht?
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luccimaus
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#4

11.07.2007, 10:26

Für die Anmeldung der Eintragung eines Einzelkaufmanns (Wert gemäß § 41a Abs. 3 Nr. 1 KostO, unabhängig von der Betriebsgröße: 25.000 € erhält der Notar

bei einer Beglaubigung ohne Entwurf
eine viertel Gebühr nach § 45 Abs. 1 KostO 21 €

bei einer Beglaubigung mit Entwurf (einschließlich Beratung, Entwurfsfertigung und Registervollzug)
eine halbe Gebühr nach §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO 42 €

Für die Neubestellung oder Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro (Wert gemäß § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO: 25.000 €) fällt ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 21 € bei einer Beglaubigung ohne Entwurf und eine Gebühr in Höhe von 42 € bei einer Beglaubigung mit Entwurf an.

Die Anmeldung der Bestellung oder Abberufung von Prokuristen wird in gleicher Weise berechnet. Ihr Wert beträgt bei Einzelkaufleuten 25.000 € (§ 41a Abs. 4 Nr. 4 KostO) und bei Kapitalgesellschaften 1 % des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 25.000 € (§ 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO).
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Gast

#5

11.07.2007, 10:29

Also:

So wie ich das jetzt verstanden habe kriege ich keine Gebühr dafür dass ich das ganze beim Handelsregister anmelde und nur eine Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf?
Gast

#6

11.07.2007, 10:30

Aaah hat sich erledigt. Hatte was überlesen in Deinem Beitrag ;)
Gast

#7

11.07.2007, 10:46

Nur mal so nebenbei:

Namenszeichnungen gibts seit dem 1.1.2007 nicht mehr :wink:
ReNoFa09
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#8

08.07.2010, 12:21

Hallo Hallo ihr Lieben :-)

Ich schreibe hier einfach mal weiter....(ich muss zugeben, ich habe 0,000 Ahnung von Notariatssachen, obwohl ich mach auch NoFa schimpf)^^

Ich soll eine Rechnung eines Notars überprüfen...

Es war ein Geschäftsführer, dieser wurde abbestellt und dafürt 2 neue bestellt... die Überschrift der Rechnung lautet: Notarielle Tätigkeit betr. Einreichung der Handelsregisteranmeldung eines Geschäftsführerwechsels....

Ich denke, dass die Gebühren richtig sind, habe jedoch ein kleines Prob mit dem Gegenstandswert.

Hier steht: Geschäftswert 37.500,00 € (505 des Werts der Anmeldung i.H.V. 75.000,00€)

Die 75.000€ erkläre ich mir so:

25.000€ für den alten GF und jeweilis 25.000€ für neuen GF....
aber warum nimmt man hier die nur 50 %?

Kann mir das bitte einer erklären? :thx :thx :thx
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ReNoFa09
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#9

08.07.2010, 14:17

Keiner? :oops: :(
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Martin Filzek
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#10

08.07.2010, 15:10

Zunächst würde ichi raten, neue Fragen nicht drei Jahre später unter einem ca. Juli 2007 abgeschlossenen Thread mit anderer Frage zu stellen, und für schwierige kostenrechtliche Fragen ruhig den spezielleren KostO-Thread bei Gebührenrecht zu nutzen.
Um die jetzt neu gestellte Frage zu beantworten, solltest Du auch mitteilen, welche Gebühren genau in der Rechnung berechnet wurden.
Die zitierte Überschrift der Kostenberechnung "Notarielle Tätigkeit betr. Einreichung der HR.-Anm. eines GF.-Wechsels ..." könnte dafür sprechen, dass in dieser Kostenrechnung, die überprüft werden soll, nur die elektr. Einreichung zum Handelsregister mittels XML-Datei berechnet wurde, und die entstandenen Entwurfs- bzw. Beglaubigungsgebühren vorher schon in einer anderen KR:?

Für die Entwurfs- bzw. Beglaubigungsgebühren ist nach der BGH-Entschdg. vom 21.11.2002 DNotZ 2003, 297 der Wert von 3 x 25.000 Euro (§§ 41 a I Nr. 4, 44 II a) richtig.
Bei der hier vermuteten Tätigkeit für die elektr. Einreichung mittels XML-Datei wäre ein Bruchteil davon gem. § 30 I KostO zu schätzen, das könnte mit den angesetzten 50 % zusammen passen.
Ca. 20 - 50 % werden in der überwiegenden Kommentarliteratur für die entspr. Geb. § 147 II (5/10) als richtig angesehen, jedoch ist die Gebühr umstritten und teilweise wird - vor allem von vieler OLG-Rechtsprechung -. ein gebührenfreies Nebengeschäft gem. § 35 angenommen (für den Fall, dass eine Entwurfsgebühr bei HR.-Anm. entstanden ist, bei bloßer U.-Begl. wohl nach ganz überw. Mng. zusätzlich Geb. § 147 II für Fertigung XML-Datei, a. A. aber wohl Bund in versch. Aufsätzen JurBüro, der wenn ich es richtig erinnere, immer - auch bei U.-Begl. - geb.-freies Nebengesch. annimmt? Bin mir bei Letzterem aber nicht sicher.).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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